Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch den Pflichtverteidiger: Vorliegen eines "offenkundigen Mangels" der Verteidigung und Erforderlichkeit der Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers mit anschließender Entscheidung über eine Wiedereinsetzung
KI-Zusammenfassung
Der BGH erklärt das fristgerecht eingegangene Gesuch des Angeklagten als gegebenenfalls auf Wiedereinsetzung (§ 300 StPO analog) bzw. auf Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO gerichtete Eingabe. Er stellt fest, dass der neu beigeordnete Verteidiger die Revisionsbegründung nicht frist- und formgerecht erstattet und nicht reagiert hat, was einen offenkundigen Mangel der Verteidigung darstellt. Aufgrund der Pflicht zu "positiven Maßnahmen" nach Art. 6 EMRK wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, damit dort ein anderer Pflichtverteidiger bestellt und über Wiedereinsetzung entschieden wird.
Ausgang: Sache an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen zur Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers und zur weiteren Entscheidung über Wiedereinsetzung
Abstrakte Rechtssätze
Ein offenkundiger Mangel der Verteidigung liegt vor, wenn ein beigeordneter Pflichtverteidiger trotz Verpflichtung die Revisionsbegründung nicht form- und fristgerecht einreicht und auf Anfragen der Behörden nicht reagiert.
Bei Vorliegen eines offenkundigen Mangels hat das zuständige Gericht positive Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere die Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers, um den effektiven Zugang zur Rechtsverteidigung sicherzustellen (Art. 6 EMRK).
Ein fristgerecht eingegangenes Gesuch des Angeklagten kann als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist (§ 300 StPO analog) auszulegen sein und ist vom Gericht zu entscheiden.
Der neu beizuordnende Pflichtverteidiger ist ab seiner Bestellung verpflichtet, die Revision form- und fristgerecht zu begründen; nur so wird das weitere Verfahren über Wiedereinsetzung und etwaige Folgen ermöglicht.
Zitiert von (14)
11 zustimmend · 3 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Dortmund, 17. März 2017, Az: 31 KLs 70/16
Tenor
Die Sache wird zur weiteren Veranlassung, insbesondere zur Bestellung eines anderen Verteidigers, an das Landgericht Dortmund zurückgegeben.
Gründe
Der Senat stellt die Entscheidung über das fristgerecht eingegangene, gemäß § 300 StPO analog als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. März 2017 auszulegende Gesuch des Angeklagten vom 21. September 2017 sowie gegebenenfalls über den form- und fristgerecht angebrachten Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zurück.
Die Sache ist zur Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers an das Landgericht zurückzugeben. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10. Oktober 2002 – Az.: 38830/97 – liegt hier ein „offenkundiger Mangel“ der Verteidigung vor. Der am 8. Juni 2017 in laufender Revisionsbegründungsfrist neu beigeordnete Verteidiger hat nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre (vgl. BVerfG, NJW 1983, 2762, 2765), die Revision des Angeklagten form- und fristgerecht begründet und auch auf spätere Anschreiben des Vorsitzenden der Jugendkammer sowie des Generalbundesanwalts nicht reagiert. In dieser Situation verlangt Art. 6 Abs. 3c MRK nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (aaO) „positive Maßnahmen seitens der zuständigen Behörden“, um diesem Zustand abzuhelfen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 2 StR 265/15, StraFo 2016, 382). Dies wird das Landgericht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 141 Rn. 6, 6a mwN) mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung durch Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers zu veranlassen haben.
Der Senat weist darauf hin, dass der neu beizuordnende Pflichtverteidiger ab seiner Bestellung form- und fristgerecht die Revision zu begründen haben wird. Das wird den Senat in die Lage versetzen, über das anhängige Wiedereinsetzungsgesuch und gegebenenfalls auch über den Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu befinden.
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