Strafverfahren: „Offenkundiger Mangel“ der Verteidigung bei unterlassener Rechtsmittelbegründung durch den Pflichtverteidiger
KI-Zusammenfassung
Der BGH gibt die Sache an das Landgericht Essen zurück und ordnet die Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers an. Anlass sind Anträge auf Wiedereinsetzung und nach § 346 Abs. 2 StPO wegen unterbliebener Revisionsbegründung durch den bisherigen Pflichtverteidiger. Aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen sah der Senat einen „offenkundigen Mangel“ der Verteidigung und verwies auf Art. 6 Abs. 3 EMRK. Das Landgericht soll beschleunigt tätig werden.
Ausgang: Sache an das Landgericht zurückverwiesen zur Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers wegen offenkundigen Verteidigungsmangels
Abstrakte Rechtssätze
Liegt ein offenkundiger Mangel der Verteidigung vor, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, positive Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere die Bestellung eines anderen Verteidigers.
Das wiederholte Unterlassen eines Pflichtverteidigers, die Revision form‑ und fristgerecht zu begründen oder die Entscheidung des Revisionsgerichts zu beantragen, kann einen offenkundigen Verteidigungsmangel begründen, insbesondere bei nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Art. 6 Abs. 3 EMRK verpflichtet den Staat, bei erkennbarer Unfähigkeit der Verteidigung zum Schutz eines fairen Verfahrens zu intervenieren; dies kann in Haftsachen eine beschleunigte Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers erfordern.
Ist ein offenkundiger Verteidigungsmangel gegeben, ist die Zurückverweisung an die Vorinstanz zur weiteren Veranlassung, namentlich zur Bestellung eines anderen Verteidigers, ein geeignetes und gebotenes prozessuales Mittel.
Zitiert von (9)
6 zustimmend · 3 neutral
- BGH1 StR 165/2422.07.2024NeutralRn. 2
- BGH6 StR 86/2429.04.2024ZustimmendBGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 – 4 StR 138/18, BGHR MRK Art. 6 III Buchst. c Beschränkung 3
- BGH3 StR 423/2309.01.2024ZustimmendBGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. c Beschränkung 3
- BGH2 StR 162/2207.02.2023NeutralBGHR MRK Art. 6 III Buchst. c Beschränkung 3
- BGH4 StR 319/2212.10.2022Zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Essen, 7. November 2017, Az: 22 Ks 12/17
nachgehend BGH, 29. August 2018, Az: 4 StR 138/18, Beschluss
Tenor
Die Sache wird zur weiteren Veranlassung, insbesondere zur Bestellung eines anderen Verteidigers, an das Landgericht Essen zurückgegeben.
Gründe
Der Senat stellt die Entscheidung über die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Fristen zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. November 2017 und zur Anbringung des Rechtsbehelfs nach § 346 Abs. 2 StPO gegen den Beschluss des Landgerichts vom 1. Februar 2018 zurück.
Die Sache ist zur Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers an das Landgericht zurückzugeben. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10. Oktober 2002 - Az.: 38830/97 - liegt hier ein „offenkundiger Mangel“ der Verteidigung vor. Der bisher im Verfahren tätige Pflichtverteidiger hat nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre (vgl. BVerfG, NJW 1983, 2762, 2765), die Revision des Angeklagten form- und fristgerecht begründet und auch nicht rechtzeitig auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen, nachdem das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel durch Beschluss der Strafkammer vom 1. Februar 2018 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden war. Grund hierfür waren die während des Verfahrens aufgetretenen und vom bisherigen Pflichtverteidiger in mehreren Schriftsätzen näher dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. In dieser Situation verlangt Art. 6 Abs. 3c MRK nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (aaO) „positive Maßnahmen seitens der zuständigen Behörden“, um diesem Zustand abzuhelfen (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2016 - 2 StR 265/15, StraFo 2016, 382, und vom 18. Januar 2018 - 4 StR 610/17). Dies wird das Landgericht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 141 Rn. 6, 6a mwN) mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung durch Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers zu veranlassen haben. Der bisherige Verteidiger hat sich mit Schriftsatz vom 17. Mai 2018 mit dieser Maßnahme einverstanden erklärt.
| Sost-Scheible | Franke | Quentin | |||
| Cierniak | Bender |