Strafverurteilung wegen schweren Bandendiebstahls: Konkurrenzverhältnis zum schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl; Urteilsformel bei der Einziehung von Taterträgen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls und gegen Einziehungsanordnungen ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass ein Tatenkomplex tateinheitlich als schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl zu werten ist, und fasste die Einziehungsentscheidungen neu. Die Revision wurde teilweise stattgegeben, im Übrigen verworfen. Der Senat betonte die Idealkonkurrenz zwischen §244 Abs.4 und §244a Abs.1 StGB und stellte klar, dass Wertersatz der Staatskasse zusteht; eine namentliche Zuweisung an Geschädigte in der Urteilsformel ist unzulässig.
Ausgang: Revision des Angeklagten wurde in Teilen stattgegeben: Schuldspruch und Einziehungsentscheidungen wurden dahingehend geändert, im Übrigen wurde die Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Zwischen § 244 Abs. 4 StGB und § 244a Abs. 1 StGB besteht Idealkonkurrenz, sodass bei tateinheitlichem Begehungszusammenhang nur eines der beiden Tatbestände zugrunde gelegt wird.
Das Verschlechterungsverbot des § 358 StPO hindert eine Verschärfung des Schuldspruchs auf Revision nicht, sofern der geständige Angeklagte sich nicht wirksamer hätte verteidigen können.
Die Anordnung der Einziehung von Wertersatz nach § 73 ff. StGB begründet keinen Zahlungsanspruch der Geschädigten; Gläubigerin des eingezogenen Betrags ist allein die Staatskasse, die Entschädigung der Verletzten erfolgt gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren (§§ 459h, 459k StPO).
Die individuelle Nennung weiterer Gesamtschuldner in der Urteilsformel bei Einziehungsentscheidungen ist rechtlich nicht geboten; Änderungen, die mehrere Angeklagte betreffen, sind nach § 357 Satz 1 StPO auf diese zu erstrecken.
Zitiert von (11)
11 zustimmend
- BGH3 StR 490/2520.01.2026ZustimmendNStZ-RR 2022, 108 mwN
- BGH2 StR 598/2426.03.2025ZustimmendNStZ-RR 2022, 108
- BGH3 StR 173/2419.03.2025ZustimmendNStZ-RR 2022, 108
- BGH6 StR 547/2427.11.2024ZustimmendBGH Beschluss vom 08.12.2021 – 3 StR 308/21, NStZ-RR 2022, 108
- BGH3 StR 368/2401.10.2024ZustimmendNStZ-RR 2022, 108
Vorinstanzen
vorgehend LG Duisburg, 25. März 2021, Az: 32 KLs 47/20
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. März 2021
a) soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er des schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl, des versuchten schweren Bandendiebstahls und der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl schuldig ist;
b) soweit es alle Angeklagten betrifft, in den Aussprüchen über die Einziehung von Wertersatz dahin neu gefasst, dass die Einziehung folgender Geldbeträge angeordnet wird:
gegen den Angeklagten B. als Gesamtschuldner in Höhe von 10.497,61 €,
gegen den Angeklagten X. als Gesamtschuldner in Höhe von 42.691,61 €,
gegen den Angeklagten P. in Höhe von 97.801,61 €, davon 42.691,61 € als Gesamtschuldner,
gegen den Angeklagten M. in Höhe von 33.256 €, davon 31.256 € als Gesamtschuldner.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls und Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen wendet er sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und Neufassung der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Soweit die Strafkammer den Angeklagten in Fall II.4. der Urteilsgründe (nur) wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt hat, ist der Schuldspruch dahin zu ändern, dass er auch des hierzu tateinheitlich begangenen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß § 244 Abs. 4 StGB schuldig ist. Nach den getroffenen Feststellungen verschafften sich der Angeklagte und seine Mittäter in diesem Fall Zugang zu einem bewohnten Einfamilienhaus. Zwischen § 244 Abs. 4 StGB und § 244a Abs. 1 StGB besteht Idealkonkurrenz (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 3 StR 529/19, StV 2020, 661, 662 mwN).
Das Verschlechterungsverbot des § 358 StPO hindert die Verschärfung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 3 StR 430/19, juris Rn. 60 mwN). § 265 StPO steht ebenfalls nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die ansonsten nicht zu beanstandende Einziehung des Wertes von Tat-erträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB begegnet Bedenken, soweit das Landgericht die vom Angeklagten geschuldete Summe in einzelne Beträge unterteilt und deren Einziehung jeweils "zugunsten" namentlich bezeichneter Geschädigter angeordnet hat. Dadurch erweckt die Urteilsformel den Eindruck, sie begründe einen Zahlungsanspruch der Tatopfer. Gläubigerin des als Wertersatz eingezogenen Geldbetrags ist jedoch allein die Staatskasse. Die Entschädigung der Verletzten ist nach § 459h Abs. 2 StPO Teil des späteren Vollstreckungsverfahrens. Sie hängt von weiteren Voraussetzungen ab (§ 459k StPO).
Auch die individuelle Benennung anderer Gesamtschuldner in der Entscheidungsformel ist nicht geboten (s. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2021 - 3 StR 428/20, wistra 2021, 238 Rn. 2; vom 25. August 2021 - 3 StR 100/21, juris Rn. 11; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 333a).
Dies alles betrifft die Mitangeklagten gleichermaßen. Deshalb ist die Entscheidung insoweit auf sie zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO).
3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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