BGH-Beschluss zur Klarstellung der Einziehung von Wertersatz (76.563 €)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Würzburg ein, das Einziehung von Wertersatz zugunsten namentlich genannter Geschädigter angeordnet hatte. Der BGH gab der Revision in dem Ausmaß statt, dass der Einziehungsausspruch dahin neu gefasst wird, dass 76.563 € einzuiehen sind. Die Entscheidung stellt klar, dass eingezogene Beträge der Staatskasse zufließen und die Entschädigung der Verletzten §§ 459h Abs. 2 StPO im Vollstreckungsverfahren zugeordnet ist.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Einziehungsausspruch dahin neu gefasst, Einziehung von 76.563 € angeordnet; übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung von Wertersatz führt den eingezogenen Geldbetrag der Staatskasse zu; sie begründet keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch der Tatopfer gegen den Verurteilten.
Formulierungen in der Urteilsformel, wonach Einziehung "zu Gunsten" namentlich genannter Geschädigter angeordnet wird, sind zu vermeiden, wenn sie den Eindruck eines direkten Zahlungsanspruchs der Opfer erwecken.
Die Regelung der Entschädigung verletzter Personen nach § 459h Abs. 2 StPO ist Teil des Vollstreckungsverfahrens und nicht durch den Ausspruch der Einziehung selbst zu regeln.
Ist die Urteilsformel in Bezug auf den Einziehungsausspruch missverständlich, kann die Revision nach den einschlägigen Vorschriften dahin führen, dass der Einziehungsbetrag klar neu festgesetzt wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Würzburg, 2. Juli 2024, Az: 8 KLs 812 Js 13361/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 2. Juli 2024 im Einziehungsausspruch dahin neu gefasst, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 76.563 Euro angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und die „Einziehung von Wertersatz“ „zu Gunsten“ von namentlich im Einzelnen genannten Geschädigten angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bedarf der Klarstellung, soweit das Landgericht die von dem Angeklagten geschuldete Summe in einzelne Beträge unterteilt und deren Einziehung jeweils „zu Gunsten“ namentlich bezeichneter Geschädigter angeordnet hat. Dadurch erweckt die Urteilsformel den Eindruck, sie begründe einen Zahlungsanspruch der Tatopfer. Gläubigerin des als Wertersatz eingezogenen Geldbetrags ist jedoch die Staatskasse. Die Entschädigung der Verletzten ist nach § 459h Abs. 2 StPO allein Teil des späteren Vollstreckungsverfahrens (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2021 – 3 StR 308/21, NStZ-RR 2022, 108; vom 26. Juli 2022 – 3 StR 141/22; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 378s).
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