Revision: Einziehungsbetrag wegen Verzichts eines Gesamtschuldners reduziert
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte V. legte Revision gegen das Urteil des LG Koblenz ein, das Einziehung von Taterträgen anordnete. Der BGH änderte die Einziehungsbeträge, weil ein gesamtschuldnerischer Mitangeklagter wirksam auf gesicherte 900 € verzichtet hatte und dadurch der staatliche Zahlungsanspruch entfiel. Die Änderung wurde auch auf den Mitangeklagten M. erstreckt. Die übrige Revision blieb unbegründet.
Ausgang: Revision des Angeklagten V. teilweise stattgegeben: Einziehungsbeträge wegen wirksamem Verzicht eines Mitangeklagten um 900 € reduziert und Änderung auf Mitangeklagten M. erstreckt; sonstige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verzicht eines gesamtschuldnerisch Haftenden auf bei ihm sichergestellte Taterträge führt zum Erlöschen des staatlichen Zahlungsanspruchs aus § 73c Satz 1 StGB zugunsten der übrigen Gesamtschuldner.
Ist ein Einziehungsbetrag durch sichergestellte Beträge gemindert, ist der Einziehungsbetrag entsprechend zu reduzieren; dies kann im Wege des § 354 Abs. 1 StPO analog erfolgen.
Eine zugunsten eines Angeklagten ergangene revisionsgerichtliche Änderung ist nach § 357 Satz 1 StPO auf Mitangeklagte zu erstrecken, wenn dieselbe sachlich-rechtliche Mangelhaftigkeit die Entscheidung bei ihnen betrifft.
Bei Anordnung der Einziehung als gesamtschuldnerische Haftung bedarf die Entscheidung keiner ausdrücklichen Nennung aller weiteren Gesamtschuldner in der Urteilsformel.
Vorinstanzen
vorgehend LG Koblenz, 12. Mai 2025, Az: 2 KLs 2030 Js 34560/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten V. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. Mai 2025 – unter Erstreckung auf den Mitangeklagten M. – im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten V. in Höhe von 178.646,54 € und gegen den Angeklagten M. in Höhe von 37.978,31 € angeordnet wird, wobei beide jeweils als Gesamtschuldner haften.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 179.546,54 € als Gesamtschuldner angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklag-ten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist auf den Mitangeklagten M. zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO).
1. Die Nachprüfung des Urteils hat weder zum Schuld- noch zum Straf-ausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten V. ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) hält hingegen rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Der Mitangeklagte S., mit dem eine gesamtschuldnerische Haftung angeordnet worden ist, verzichtete wirksam auf die bei ihm sichergestellten 900 €. Durch den Verzicht des gesamtschuldnerisch haftenden Mitangeklagten erlischt der staatliche Zahlungsanspruch aus § 73c Satz 1 StGB auch zugunsten des mithaftenden Gesamtschuldners (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2023 – 1 StR 261/23, juris Rn. 3 mwN). Der Einziehungsbetrag ist daher nach § 354 Abs. 1 analog StPO um die sichergestellten 900 € auf 178.646,54 € zu reduzieren. Der Angeklagte haftet – wie es das Landgericht angeordnet hat – als Gesamtschuldner, wobei es der Nennung der weiteren Gesamtschuldner nicht bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 3 StR 308/21, NStZ-RR 2022, 108 mwN).
3. Die Reduzierung des Einziehungsbetrages um 900 € ist nach § 357 Satz 1 StPO auf den Mitangeklagten M. zu erstrecken, da die Einziehungsentscheidung auch bei ihm auf demselben sachlichrechtlichen Mangel beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2025 – 4 StR 516/24, juris Rn. 7 mwN; Urteil vom 9. Januar 2025 – 3 StR 239/24, juris Rn. 40). Demgemäß ist bei ihm der Einziehungsbetrag nach § 354 Abs. 1 analog StPO auf 37.978,31 € zu reduzieren, wobei auch er als Gesamtschuldner haftet.
Schäfer Hohoff Anstötz RinBGH Munkbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Voigt Schäfer