Revision: Teilweise Einstellung, Schuldspruchänderung und Einziehungsberichtigung bei Untreue
KI-Zusammenfassung
Der BGH gab die Revision des Angeklagten S. teilweise statt: Das Verfahren wurde nach §154 Abs. 2 StPO in den Fällen II.2.1–II.2.8 aus prozessökonomischen Gründen eingestellt, der Schuldspruch auf 168 Untreuefälle geändert und Einziehungsbeträge berichtigt. Im Übrigen wurde die Revision verworfen. Die Änderungen erfolgten wegen prozessökonomischer Erwägungen und feststellungs-/rechnerischer Mängel in der Einziehungsentscheidung.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Verfahren in Teilen eingestellt, Schuldspruch und Einziehungsbeträge geändert; übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft bzw. des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen einstellen; dies führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs nach § 354 Abs. 1 StPO.
Die teilweise Einstellung von Tatbeständen und der Wegfall einzelner Einzelstrafen führen nicht zwingend zu einer Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe, wenn sich nicht ergibt, dass das Landgericht bei unverändertem Einsatz eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Revisionsrechtliche Überprüfung von Einziehungsentscheidungen erstreckt sich auch auf rechnerische oder feststellungsbezogene Fehler; der Revisionssenat kann die Einziehung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO korrigieren.
Änderungen der Einziehungsentscheidung sind gemäß § 357 StPO auch auf nicht revidierende Mitangeklagte zu erstrecken, wenn dieselben sachlich-rechtlichen Mängel die Einziehung bei ihnen betreffen; bei gesamtschuldnerischer Haftung ist dies entsprechend zu berücksichtigen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Dortmund, 7. Juni 2024, Az: 43 KLs 3/21
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Juni 2024 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte S. in den Fällen II.2.1 bis II.2.8 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte S. der Untreue in 168 Fällen schuldig ist;
bb) auch soweit es den Mitangeklagten Y. betrifft, im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten S. in Höhe von 813.161,50 € und gegen den Mitangeklagten Y. in Höhe von 274.158,20 € angeordnet wird, wobei beide in Höhe von 274.158,20 € als Gesamtschuldner haften.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Untreue in 176 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten S. in Höhe von 540.523,30 € sowie gegen den Angeklagten S. und den nicht revidierenden Mitangeklagten Y. als Gesamtschuldner in Höhe von 275.117,96 € angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten S. führt mit der Sachrüge zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Formalrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte S. in den Fällen II.2.1 bis II.2.8 der Urteilsgründe verurteilt worden ist.
Die teilweise Verfahrenseinstellung führt zu einer Änderung des Schuldspruchs in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Zudem zieht sie den Wegfall der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen von jeweils sieben Monaten Freiheitsstrafe sowie des Einziehungsausspruchs in Höhe von 1.520,- € nach sich. Die Gesamtstrafe kann gleichwohl bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei unveränderter Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe im Fall II.7.160 der Urteilsgründe und den verbleibenden weiteren 167 Einzelstrafen zwischen sieben und elf Monaten Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
3. Die Einziehungsentscheidung hält einer auf die Sachrüge veranlassten rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Sie bedarf der Korrektur.
a) Das Landgericht hat in den Fällen II.3.18 bis II.3.21 der Urteilsgründe rechtsfehlerhaft zu hohe Einziehungsbeträge festgesetzt. Die Feststellungen ergeben in diesen Fällen Auszahlungsbeträge in Höhe von insgesamt 25.111,92 € anstelle von 26.071,68 €. Der Senat setzt die Einziehungsentscheidung daher in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO um 959,76 € herab.
b) Die Änderung ist gemäß § 357 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten Y. zu erstrecken, da die Einziehungsentscheidung auch bei ihm auf dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2022 – 5 StR 106/22 Rn. 3; Beschluss vom 18. Juli 2018 – 2 StR 553/17 Rn. 4).
4. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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