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BGH·2 StR 598/24·26.03.2025

Revision verworfen; Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes und tateinheitlicher Körperverletzung berichtigt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtGewaltstraftaten (Raub, Körperverletzung)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen ein. Die Revision führte lediglich zu Klarstellungen und teilweiser Verschlechterung des Schuldspruchs, weil in der Urteilsformel mehrere Qualifikationen fehlten oder fehlerhaft bezeichnet waren. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, stellt die Schuldsprüche insoweit richtig und konkretisiert die Einziehungsanordnung des Wertes von Taterträgen.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Schuldspruch in mehreren Punkten berichtigt und Einziehungsanordnung konkretisiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen des Qualifikationstatbestands des besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) ist dies in der Urteilsformel als 'besonders schwer' zu kennzeichnen, um den gesteigerten Unrechtsgehalt zum Ausdruck zu bringen.

2

Das Revisionsgericht kann die Urteilsformel berichtigen, wenn die materielle Würdigung der Vorinstanz zutreffend ist, die Formel aber offensichtliche oder substantielle Bezeichnungen (z. B. Qualifikationen, Tateinheit) nicht oder fehlerhaft ausweist.

3

Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht der Berichtigung eines fehlerhaften Schuldspruchs, die zu einer Verschärfung führt, nicht entgegen, sofern der Angeklagte sich nicht erfolgreicher verteidigen konnte.

4

Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB kann im Tenor als solche erfolgen; eine individuelle Nennung anderer Gesamtschuldner in der Urteilsformel ist nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 250 Abs. 1 StGB§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 265 Abs. 1 StPO§ 73 Abs. 1 StGB§ 73c StGB

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 26. März 2025, Az: 2 str 598/24, Urteil

vorgehend LG Aachen, 15. März 2024, Az: 98 KLs 3/23

nachgehend BGH, 26. März 2025, Az: 2 StR 598/24, Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. März 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte, soweit er verurteilt ist, schuldig ist des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des besonders schweren Raubes in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.888,60 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit „gemeinschaftlicher“ gefährlicher Körperverletzung und wegen „gemeinschaftlichen schweren“ Raubes in vier Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs zu seinem Nachteil und zu einer Klarstellung der Einziehungsentscheidung.

2

1. In den Fällen 4 bis 6 und 8 der Urteilsgründe ist der Angeklagte, wie die Jugendkammer im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung erkannt, im Tenor aber nicht zum Ausdruck gebracht hat, jeweils des besonders schweren Raubes schuldig. Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist in der Urteilsformel jeweils durch die Bezeichnung als „besonders schwer“ zu kennzeichnen, damit der gesteigerte Unrechtsgehalt im Verhältnis zu § 250 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 – 3 StR 83/21, Rn. 2). Bei der Tat in Fall 6 der Urteilsgründe hat die Jugendkammer, wie ihr bei Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe selbst bewusst geworden ist, versehentlich die tateinheitliche Verwirklichung des Tatbestands der gefährlichen Körperverletzung nicht in die Urteilsformel aufgenommen. Der Senat stellt die Schuldsprüche richtig und lässt die entbehrliche Kennzeichnung der mittäterschaftlichen Tatbegehung entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2023 – 2 StR 381/22, Rn. 2 mwN). Das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert eine Verböserung des Schuldspruchs nicht. § 265 Abs. 1 StPO steht ebenfalls nicht entgegen, da sich der im Wesentlichen geständige Angeklagte nicht erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.

3

2. Der Senat stellt zudem klar, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB angeordnet ist. Der individuellen Bezeichnung der verschiedenen anderen Gesamtschuldner in der Urteilsformel bedarf es nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 3 StR 308/21, NStZ-RR 2022, 108); der Senat lässt sie entfallen.

4

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

MengesMeybergHerold
ZengZimmermann