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BGH·2 StR 99/25·22.10.2025

§ 224 I Nr. 2 StGB und § 226 I StGB: Keine Konsumtion, sondern Tateinheit (Anfragebeschluss)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH (2. Strafsenat) setzt die Revisionshauptverhandlung in einem Verfahren wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung durch chirurgische Eingriffe aus und fragt den 1. Strafsenat nach § 132 Abs. 3 GVG an. Streitpunkt ist, ob eine vollendete gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) von einer vollendeten schweren Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) verdrängt wird. Der Senat beabsichtigt, Tateinheit anzunehmen, weil § 226 StGB das spezifische Handlungsunrecht des wissentlichen Werkzeuggebrauchs nicht erschöpfend erfasst und die Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs eine zusätzliche Verurteilung gebietet. Zugleich kündigt er eine Schuldspruchänderung und teilweise Aufhebung der Strafaussprüche mit Zurückverweisung an.

Ausgang: Revisionshauptverhandlung ausgesetzt und Divergenzanfrage zur Konkurrenzfrage § 224 I Nr. 2 StGB/§ 226 I StGB gestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vollendete gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird durch eine vollendete schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt; beide Delikte stehen regelmäßig in Tateinheit (§ 52 StGB).

2

Gesetzeseinheit (Spezialität, Subsidiarität oder Konsumtion) setzt voraus, dass eine Norm den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat vollständig erfasst; dies ist im Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Handlungsunrecht des Werkzeuggebrauchs) zu § 226 Abs. 1 StGB (Erfolgsunrecht der schweren Folge) nicht der Fall.

3

Die schwere Folge i.S.d. § 226 Abs. 1 StGB kann auch ohne Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs eintreten; der Werkzeuggebrauch begründet daher ein eigenständiges Tatunrecht, das durch eine alleinige Verurteilung nach § 226 Abs. 1 StGB nicht hinreichend abgebildet wird.

4

Bei der Konkurrenzbeurteilung ist die Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs zu berücksichtigen; bei Verwirklichung einer schweren Folge durch eine besonders gefährliche Begehungsweise ist die tateinheitliche Verurteilung auch wegen § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB regelmäßig erforderlich.

5

Ein Senat, der von fortbestehender Rechtsprechung eines anderen Strafsenats abweichen will, hat nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG anzufragen und kann zur Klärung die Revisionshauptverhandlung aussetzen.

Relevante Normen
§ 226 StGB a. F.§ 224 StGB§ 223a StGB a. F.§ 6. StrRG§ 226 Abs. 1 StGB§ 223 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Erfurt, 15. Oktober 2024, Az: 10 KLs 840 Js 16605/21, Urteil

Tenor

1. Die Revisionshauptverhandlung wird ausgesetzt.

2. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:

Eine vollendete gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird nicht von einer vollendeten schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt.

3. Der Senat fragt bei dem 1. Strafsenat an, ob an der anderslautenden Rechtsauffassung festgehalten wird, sowie vorsorglich bei den anderen Strafsenaten, ob an gegebenenfalls entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen.

2

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen dieses Urteil. Sie beanstandet insbesondere die unterbliebene tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in den Fällen II.1., II.2., II.4., II.5., II.7. und II.8. der Urteilsgründe und greift den Ausspruch über die Einzelstrafen in diesen Fällen sowie im Fall II.6. der Urteilsgründe, in dem das Landgericht den Angeklagten zwar wegen einer tateinheitlich verwirklichten gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, nicht jedoch gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig befunden hat, sowie den Gesamtstrafenausspruch an. Die Staatsanwaltschaft rügt in diesem Zusammenhang unter anderem die konkurrenzrechtliche Beurteilung des Landgerichts, die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB trete hinter die schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB zurück, als rechtsfehlerhaft zum Vorteil des Angeklagten.

3

Die gebotene Auslegung des Rechtsmittels (§ 300 StPO analog) ergibt, dass es sich nicht gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung im Fall II.3. der Urteilsgründe und die dort verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren richtet.

I.

4

Das Landgericht hat – soweit hier von Belang – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

5

Der Angeklagte, der weder über eine medizinische Ausbildung noch über vergleichbare Vorkenntnisse in diesem Bereich verfügt, entfernte in der Zeit von 2015 bis Juni 2021 – zumeist gegen Entgelt – bei sechs Geschädigten chirurgisch die Hoden (Orchiektomie, Fälle II.1., II.2., II.4., II.5., II.7. und II.8. der Urteilsgründe). Bei einem dieser Geschädigten amputierte er zugleich alle Zehen des rechten Fußes (Fall II.5. der Urteilsgründe) und trennte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitraum zwischen Dezember 2016 und November 2021, jedoch der Orchiektomie und der Amputation der Zehen zeitlich nachgelagert, dessen Penis und Hodensack ab (Fall II.6. der Urteilsgründe). Die Eingriffe, bei denen der Angeklagte unter anderem chirurgische Instrumente wie ein Skalpell, aber auch Spritzen zur Verabreichung einer lokalen Betäubung einsetzte, entsprachen jeweils dem Wunsch der Geschädigten.

6

Das Landgericht hat die Fälle II.1., II.2., II.4., II.5., II.7. und II.8. der Urteilsgründe jeweils als (absichtliche) schwere Köperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4, Abs. 2 StGB gewertet. Im Fall II.5. der Urteilsgründe hat es durch die zugleich durchgeführte vollständige Amputation aller Zehen des rechten Fußes auch § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB als verwirklicht angesehen. Im Fall II.6. der Urteilsgründe, in dem die Entfernung der äußeren Geschlechtsorgane des Geschädigten der seiner beiden Hoden zeitlich nachgelagert war und zudem erhebliche Wundheilungsstörungen mit nachfolgender Vernarbung des Intimbereiches des Geschädigten auftraten, hat das Landgericht den Angeklagten der (absichtlichen) schweren Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1, Abs. 2, § 224 Abs. 1 Nr. 5, § 52 StGB schuldig befunden. Das Landgericht ist zwar davon ausgegangen, dass der Angeklagte in allen Fällen durch die Verwendung eines Skalpells als gefährliches Werkzeug auch den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB erfüllt habe, hat diese Tatbestandsvariante jedoch von der schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB als im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt erachtet. In den Fällen II.1., II.2., II.4., II.5., II.7. und II.8. der Urteilsgründe habe der Angeklagte zudem nicht tateinheitlich den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verwirklicht. Zwar habe wegen des hohen Infektionsrisikos und der fehlenden medizinischen Qualifikation des Angeklagten eine abstrakte Lebensgefährdung der Geschädigten bestanden. Diese habe sich aber in diesen Fällen nicht realisiert, so dass keine das Leben gefährdende Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB vorgelegen habe.

II.

7

Der Senat beabsichtigt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft den Schuldspruch des angefochtenen Urteils u.a. dahin zu ändern, dass der Angeklagte der wissentlichen schweren Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in sieben Fällen schuldig ist, den Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II.1., II.2., II.4. bis II.8. der Urteilsgründe sowie den Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

8

1. Die durch eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung belegten Urteilsfeststellungen tragen in den Fällen II.1., II.2., II.4., II.5., II.7. und II.8. der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte den Geschädigten beide Hoden entfernte, wegen des damit einhergehenden Verlustes der Fortpflanzungsfähigkeit eine Verurteilung wegen (zumindest) wissentlicher schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4, Abs. 2 StGB. Soweit der Angeklagte im Fall II.5. der Urteilsgründe dem Geschädigten zudem die Zehen des rechten Fußes und damit jedenfalls in deren Gesamtheit wichtige Glieder des Körpers amputierte, erfüllte er zugleich die Tatbestandsvariante des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die der beidseitigen Orchiektomie zeitlich nachfolgende Entfernung der äußeren männlichen Geschlechtsmerkmale des Geschädigten im Fall II.6. der Urteilsgründe unterfällt, da diese keine geschlechtsangleichende Maßnahme, sondern eine – wohl auf einer psychischen Erkrankung des Geschädigten beruhende – Wunschamputation darstellte, als dauernde erhebliche Entstellung § 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB. Eine Rechtfertigung des Handelns des Angeklagten scheidet – ohne dass es hier auf die Frage der Wirksamkeit der durch die Geschädigten jeweils erteilten Einwilligungen zu den körperlichen Eingriffen ankäme – gemäß § 228 StGB aus, weil die Taten gegen die guten Sitten verstoßen. Der Angeklagte übte an den Geschädigten – zudem in fünf Fällen gegen Entgelt – Tätigkeiten aus, die nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse erfordern und nennenswerte gesundheitliche Schäden verursachen können.

9

2. Der Angeklagte verwirklichte in den Fällen II.1., II.2., II.4. bis II.8. der Urteilsgründe zudem tateinheitlich eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB.

10

a) Der Angeklagte verwendete bei seinen Eingriffen medizinische Instrumente wie Skalpelle und Spritzen und damit andere gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2020 – 1 StR 158/20, NStZ-RR 2021, 109, 110, und vom 19. Dezember 2023 – 4 StR 325/23, BGHSt 68, 146 ff.). Dabei bildeten die einzelnen Handlungsschritte des Angeklagten jeweils eine natürliche Handlungseinheit (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 – 1 StR 128/16, Rn. 12; Beschluss vom 17. April 2019 – 5 StR 32/19, NStZ 2019, 471, 472 Rn. 2; Valerius, in: Saliger/Tsambikakis, Strafrecht der Medizin, § 1 Rn. 135; Knauer/Brose, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl., § 223 StGB Rn. 105).

11

b) Damit erfüllte der Angeklagte jeweils den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB, der mit § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB idealkonkurriert.

12

aa) Die Frage, ob eine vollendete gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch eine vollendete schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt wird oder ob zwischen beiden Tatbestandsverwirklichungen Tateinheit besteht, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet.

13

Der 1. Strafsenat hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RG, Urteile vom 15. Dezember 1894 – 4557/94, RGSt 26, 312 ff., und vom 3. Februar 1930 – III 1296/29, RGSt 63, 423 f.) Gesetzeskonkurrenz in Form der Konsumtion angenommen (vgl. BGH, Urteile vom 8. November 1966 – 1 StR 450/66, NJW 1967, 297, 298, und vom 7. Februar 1967 – 1 StR 640/66, BGHSt 21, 194, 195; implizit auch BGH, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 1 StR 241/09). Der erst nachträglich in das Gesetz eingefügte § 223a StGB a. F. habe die Lücke zwischen der „einfachen“ und der schweren Körperverletzung ausfüllen und die Fälle erfassen sollen, in denen kein schwerer Erfolg eingetreten sei. Sei dieser eingetreten, ergebe sich hieraus regelmäßig ohnehin die Gefährlichkeit der Tat und entfalle das Bedürfnis zur Anwendung des § 223a StGB a. F.; auch sei dieser schwere Erfolg der Körperverletzung in aller Regel durch eine der dort aufgeführten Begehungsweisen herbeigeführt. Hinzu komme, dass der Unrechtsgehalt der gefährlichen Körperverletzung neben demjenigen des § 226 StGB nicht ins Gewicht falle. Dem ist – jedenfalls im Hinblick auf § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB – zum Teil auch die Literatur gefolgt (vgl. Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 224 Rn. 12; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 224 Rn. 35 und § 226 Rn. 20; SK-StGB/Wolters, 10. Aufl., § 226 Rn. 30, der allerdings Spezialität annimmt).

14

Die überwiegend in der Literatur vertretene Gegenauffassung nimmt hingegen Tateinheit an (vgl. LK-StGB/Grünewald, 13. Aufl., § 226 StGB Rn. 40; BeckOK-StGB/Eschelbach, 67. Ed., § 224 Rn. 54; MüKo-StGB/Hardtung, 5. Aufl., § 224 Rn. 59; TK-StGB/Sternberg-Lieben/Bosch, 31. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rn. 122; SSW-StGB/Momsen-Pflanz/Momsen/Leszczynska, 6. Aufl., § 224 Rn. 41; mittlerweile auch: Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 31. Aufl., § 224 Rn. 12; Fischer/Anstötz, in: Fischer, StGB, 73. Aufl., § 226 Rn. 20; nicht klar Position beziehend: NK-StGB/Paeffgen/Böse/Eidam, 6. Aufl., § 226 Rn. 61). Es müsse die Vorsätzlichkeit der besonderen Gefährlichkeit der Verletzungshandlung klargestellt (vgl. MüKo-StGB/Hardtung, 5. Aufl., § 224 Rn. 59) bzw. vermieden werden, dass der Unrechtsgehalt der minderschweren Vorschrift verloren gehe (vgl. TK-StGB/Sternberg-Lieben/Bosch, 31. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rn. 122).

15

bb) Die zuletzt genannte Auffassung, zu welcher der Senat ebenso wie der 3., 4. und 5. Strafsenat (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2025 – 4 StR 495/24, NJW 2025, 2865, 2868 Rn. 22; Beschlüsse vom 9. Februar 2021 – 3 StR 382/20, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 1, und vom 9. November 2021 – 5 StR 208/21, Rn. 2; noch offengelassen: BGH, Beschlüsse vom 14. März 2017 – 4 StR 646/16, NStZ-RR 2017, 173; vom 13. April 2017 – 4 StR 59/17, und vom 20. November 2023 – 5 StR 341/23) bereits zuvor neigte (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 2 StR 126/23), erweist sich als zutreffend. Durch die Annahme von Gesetzeseinheit wird das spezifische Tatunrecht, das mit dem wissentlichen und willentlichen Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges verbunden ist, nicht angemessen abgebildet. Die schwere Folge im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB muss nicht zwingend mit einem in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB benannten Tatmittel verursacht werden, so dass durch eine tateinheitliche Verurteilung der Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs Rechnung getragen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 – 3 StR 7/19, NStZ-RR 2020, 176, 177 mwN). Die Annahme von Tateinheit (§ 52 StGB) auch in diesen Fällen entspricht zudem dem Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 StGB zu § 226 Abs. 1 StGB (s. BGH, Urteil vom 10. Februar 2010 – 2 StR 391/09, NStZ-RR 2010, 175, 176; Beschlüsse vom 21. Oktober 2008 – 3 StR 408/08, BGHSt 53, 23, 24; vom 17. Juni 2009 – 1 StR 241/09; vom 26. November 2013 – 3 StR 301/13, NStZ 2014, 269; vom 2. Mai 2023 – 3 StR 65/23, StV 2024, 120, 121 Rn. 6, und vom 19. März 2025 – 6 StR 585/24, NStZ 2025, 607, 608 Rn. 11).

16

(1) Gemäß § 52 Abs. 1 StGB ist grundsätzlich von Tateinheit auszugehen, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 2 StR 481/17, BGHSt 63, 253, 258 Rn. 18). Anders verhält es sich ausnahmsweise in den Fällen, in denen Gesetzeskonkurrenz (Gesetzeseinheit) besteht, mithin die betroffenen Tatbestände im Verhältnis der Spezialität, Subsidiarität oder Konsumtion stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 5 StR 157/20, BGHSt 65, 36, 40 Rn. 19; Fischer/Lutz, in: Fischer, StGB, 73. Aufl., Vor § 52 Rn. 40). Diesen Sonderfällen ist gemein, dass ein Verhalten dem Wortlaut nach zwar mehrere Strafvorschriften erfüllt, zur vollständigen Erfassung des Unrechtsgehalts der Tat aber – anders als im Fall der Tateinheit – bereits die Anwendung einer Strafnorm ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 – 3 StR 7/19, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 4 Rn. 8-10 mwN). Maßgebend für die Beurteilung sind die Rechtsgüter, gegen die sich der Angriff des Täters richtet, und die Tatbestände, die das Gesetz zu ihrem Schutz aufstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 – GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 108).

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(2) Gemessen hieran liegt nicht Gesetzeseinheit in Form der Spezialität, der Subsidiarität oder der Konsumtion, sondern Idealkonkurrenz vor.

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(a) Spezialität als besondere Form der Gesetzeskonkurrenz ist gegeben, wenn ein Strafgesetz alle Merkmale einer anderen Strafvorschrift aufweist und sich nur dadurch von dieser unterscheidet, dass es wenigstens noch ein weiteres Merkmal enthält, das den in Frage kommenden Sachverhalt unter einem genaueren (spezielleren) Gesichtspunkt erfasst (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. November 2022 – 5 StR 283/22, BGHSt 67, 147, 155 Rn. 47; Beschluss vom 26. Februar 1999 – 3 StR 613/98, BGHR StGB § 130 Abs. 3 Konkurrenzen 1). Dies ist im Verhältnis des auf die Tathandlung abstellenden Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu dem sich auf den Taterfolg beziehenden Tatbestand des § 226 Abs. 1 StGB nicht der Fall.

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(b) Subsidiarität, die voraussetzt, dass eine Vorschrift nur hilfsweise anwendbar sein soll, also nur für den Fall Geltung beansprucht, dass nicht ein anderes Gesetz eingreift (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 5 StR 157/20, BGHSt 65, 36, 40 f. Rn. 22; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. August 2019 – 3 StR 7/19, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 4 Rn. 8-10), ist hier weder nach dem Wortlaut, der systematischen Stellung noch dem Gesetzeszweck gegeben.

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(c) Gesetzeseinheit in der hier allein in Betracht zu ziehenden Form der Konsumtion (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2025 – 4 StR 495/24, NJW 2025, 2865, 2868 Rn. 22) ist anzunehmen, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt der strafbaren Handlung durch einen der anwendbaren Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2019 – 3 StR 7/19, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 4 Rn. 8-10, und vom 21. Februar 2023 – 6 StR 16/23, BGHSt 67, 271, 272 Rn. 6). Die Verletzung des durch den einen Straftatbestand geschützten Rechtsguts muss eine – wenn nicht notwendige, so doch regelmäßige – Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestandes sein (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 2 StR 481/17, BGHSt 63, 253, 258 f. Rn. 18 mwN). Das Unrecht des zurücktretenden Delikts muss bei einer Verurteilung wegen des verbleibenden Delikts erschöpfend erfasst werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 2 StR 481/17, BGHSt 63, 253, 261 Rn. 24). Dies ist im Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu § 226 Abs. 1 StGB nicht der Fall.

21

(aa) Schon dem Wortlaut beider Vorschriften ist nicht zu entnehmen, dass der durch die Verwirklichung des Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB geschaffene Unrechtsgehalt sich vollständig im Tatbestand der schweren Körperverletzung widerspiegelt. Die Verursachung der in § 226 Abs. 1 StGB aufgezählten schweren Folgen einer – dem Wortlaut der Norm nach einfachen – Körperverletzung setzt nicht zwangsläufig Tathandlungen voraus, die denen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB entsprechen. Vielmehr sind Konstellationen denkbar, in denen die schwere Folge bereits durch eine vollendete Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB herbeigeführt wird, was insbesondere bei Gewalthandlungen gegen Säuglinge, Kleinkinder oder in ihrer Konstitution geschwächte Personen oder solchen Tathandlungen der Fall sein kann, die zu einem Aufschlagen des Opfers auf dem Boden führen. Die mit dem Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs verwirklichte Körperverletzung ist indes im Regelfall mit einem massiven Substanzeingriff in die körperliche Unversehrtheit des Tatopfers verbunden. Dieses in der Tathandlung liegende spezifische Tatunrecht kommt bei einer Verurteilung lediglich wegen schwerer Körperverletzung nicht hinreichend zum Ausdruck. Allein der Umstand, dass sich die Tatbestandsverwirklichungen vielfach überschneiden werden, steht der Annahme von Tateinheit nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2023 – 6 StR 16/23, BGHSt 67, 271, 273 Rn. 10).

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(bb) Auch aus der Gesetzgebungshistorie ergeben sich keine Anhaltspunkte, die gegen die Annahme von Tateinheit sprechen.

23

Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 223a StGB a. F. wurde im Rahmen der Strafrechtsnovelle im Jahre 1876 in das Strafgesetzbuch eingefügt, um die mit der Schaffung des Strafgesetzbuches im Jahre 1871 etablierte „Zweitheilung der Körperverletzung“ rückgängig zu machen, dem Bedürfnis Rechnung zu tragen, „gewisse Körperverletzungen strenger zu bestrafen“, und zugleich dem Problem zu begegnen, dass das Ausmaß einer Verletzung im Urteilszeitpunkt vielfach noch nicht abschließend beurteilt werden kann (Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags, 2. Legislaturperiode, III. Session 1875/76, Zweiter Band, S. 802).

24

Das Reichsgericht hat zunächst Gesetzeskonkurrenz zwischen dem Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 223a StGB a. F. und der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB a. F. angenommen, „weil sie die denkbar schwerste Körperverletzung umfaßt“ (vgl. RG, Urteil vom 15. Dezember 1894 – 4557/94, RGSt 26, 312, 313), und diese Rechtsprechung auf das Konkurrenzverhältnis zwischen § 223a StGB a. F. und der schweren Körperverletzung gemäß § 224 StGB a. F. übertragen, da die minderschwere Norm durch die schwerere aufgezehrt werde (vgl. RG, Urteil vom 3. Februar 1930 – III 1296/29, RGSt 63, 423, 424); der Umstand, dass der schwere Erfolg durch ein gefährliches Werkzeug herbeigeführt worden sei, könne straferhöhend Berücksichtigung finden.

25

Diese konkurrenzrechtliche Bewertung ist indes nur eine mögliche; zwingend ist sie nicht, denn Intention des historischen Gesetzgebers war vornehmlich, einen erweiterten Strafrahmen bei bestimmten Begehungsformen der Körperverletzung zu schaffen (vgl. hierzu NK-StGB/Paeffgen/Böse/Eidam, 6. Aufl., § 224 Rn. 1). Mit der Frage, ob das mit Einführung des Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung unter einen höheren Strafrahmen gestellte spezifische Tatunrecht vollständig in dem Tatbestand der schweren Körperverletzung aufgehe, hat sich das Reichsgericht nicht befasst.

26

Auch die weitere Historie spricht gegen die Annahme von Gesetzeseinheit. So übernahm der Reformgesetzgeber des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I, S. 164) den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 223a StGB a. F. mit Wirkung zum 1. April 1998 inhaltlich weitgehend unverändert als § 224 StGB in das Strafgesetzbuch, nachdem zunächst im Raum gestanden hatte, die darin erfassten Tathandlungen als Regelfälle eines besonders schweren Falles (nach § 223 Abs. 3 StGB des Regierungsentwurfs vom 25. September 1997, BT-Drs. 13/8587, S. 6, 35 f.) auszugestalten (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 12. November 1997, BT-Drs. 13/8991, S. 17, und Bericht des Rechtsausschusses vom 13. November 1997, BT-Drs. 13/9064, S. 15 f.). Damit hat der Gesetzgeber den eigenständigen Unrechtsgehalt der gefährlichen Körperverletzung als Qualifikationstatbestand weiter betont.

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(cc) Für die Annahme von Tateinheit spricht der Gesetzeszweck. So unterscheiden sich beide Tatbestände in ihrer Schutzrichtung: § 226 Abs. 1 StGB knüpft an besonders schwere Folgen einer Körperverletzung (vgl. MüKo-StGB/Hardtung, 5. Aufl., § 226 Rn. 1) und damit an ein gesteigertes Erfolgsunrecht an (vgl. LK-StGB/Grünewald, 13. Aufl., § 226 StGB Rn. 40), während § 224 Abs. 1 StGB bestimmte Fallgruppen der Körperverletzung nach § 223 StGB mit erhöhter Strafe bedroht, die wegen ihrer – im Gesetz näher umschriebenen – Begehungsweisen allgemein besonders gefährlich erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1964 – 5 StR 182/64, BGHSt 19, 352, 353). Das spezifische Tatunrecht, das mit dem wissentlichen und willentlichen Einsatz einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs im konkreten Einzelfall verbunden ist, wird von § 226 Abs. 1 StGB nicht erfasst. Die schwere Folge im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB muss zudem nicht zwingend mit einem in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB genannten Tatmittel verursacht worden sein, vielmehr kann sie – wie ausgeführt – auch durch eine (einfache) Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB herbeigeführt werden.

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(dd) Die Gesetzessystematik gebietet nicht, die Tathandlungen nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gleichsam als Durchgangsstadium einer schweren Körperverletzung nach § 226 StGB anzusehen.

29

Die Tatbestände der §§ 223 ff. StGB enthalten verschiedene Formen von Körperverletzungshandlungen, die die Art der Handlung, Art und Ausmaß der Folgen oder das Verhältnis zwischen schädigender und geschädigter Person berücksichtigen. Selbst im Falle einer Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB gilt, dass nicht stets Gesetzeseinheit mit § 224 StGB zu bejahen ist, sondern nur dann, wenn – wie zwar vielfach, aber nicht stets der Fall – der in der mitverwirklichten gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommende Unrechtsgehalt vom Unrechtsgehalt des schwereren Tatbestandes umfasst ist (für § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB: BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1999 – 2 StR 384/99, NStZ-RR 2000, 80; für § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB: BGH, Urteil vom 7. August 2024 – 1 StR 430/23, NStZ 2025, 296, 298 Rn. 13; Beschlüsse vom 30. August 2006 – 2 StR 198/06, NStZ-RR 2007, 76, 77, und vom 29. Januar 2025 – 2 StR 314/24, NStZ-RR 2025, 205, 206 f. Rn. 36). Da die mit der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB einhergehenden Schädigungen eine von der Verwirklichung einer schweren Folge im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB unabhängige eigenständige Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Tatopfer schaffen, ist der Unrechts- und Schuldgehalt dieses Delikts durch die Bestrafung wegen schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 StGB nicht hinreichend ausgeglichen.

30

Schließlich ist die unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Varianten der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB bei der konkurrenzrechtlichen Bewertung ihres Verhältnisses zu § 226 StGB aus systematischer Sicht kaum zu rechtfertigen.

31

(ee) Daher verlangt die Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 24. September 1998 – 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 200, und vom 23. März 2000 – 4 StR 650/99, BGHSt 46, 24, 27) in Fällen, in denen die schwere Körperverletzung durch eine besonders unter Strafe gestellte gefährliche Begehungsweise verwirklicht wurde, eine tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Die Annahme von Gesetzeseinheit soll verhindern, im Kern identisches Unrecht doppelt zu erfassen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2023 – 6 StR 16/23, BGHSt 67, 271, 272 Rn. 6 mwN). Derartiges ist im Verhältnis der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zur schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB nicht zu besorgen, so dass die entsprechenden Tatbestandsverwirklichungen richtigerweise im Konkurrenzverhältnis der Tateinheit zueinanderstehen.

III.

32

An seiner beabsichtigten Entscheidung, in den Fällen II.1., II.2., II.4., II.5., II.7. und II.8. der Urteilsgründe den Schuldspruch auf eine tateinheitlich verwirklichte gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu erstrecken, sieht sich der Senat durch die entgegenstehende Rechtsprechung des 1. Strafsenats gehindert, die dieser – soweit ersichtlich – nicht aufgegeben hat, während die anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs diese Frage bislang nicht tragend entschieden haben, wenngleich der 3., 4. und 5. Strafsenat zu der hier vertretenen Auffassung neigen.

33

Der Senat fragt deshalb bei den anderen Strafsenaten an, ob an (gegebenenfalls) entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG). Soweit sich aus seiner eigenen Rechtsprechung eine andere Rechtsauffassung ergeben könnte, gibt der Senat diese ausdrücklich auf.

MengesMeybergHerold
ZengZimmermann