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BGH·4 StR 646/16·14.03.2017

Strafverfahren: Strafschärfende Berücksichtigung der Tatausführung bei Annahme von Gesetzeskonkurrenz zwischen gefährlicher und schwerer Körperverletzung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtKörperverletzungsdelikteVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg ein. Streitgegenstand war, ob bei Gesetzeskonkurrenz zwischen vollendeter gefährlicher Körperverletzung (§224 I Nr.2) und schwerer Körperverletzung (§226 I) die Tatausführung mittels Waffe/gefährlichem Werkzeug strafschärfend zu berücksichtigen ist. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und führt aus, dass selbst bei Annahme von Gesetzeskonkurrenz die konkrete Ausführungsweise der Tat in der Strafzumessung strafschärfend einbezogen werden kann, weshalb eine Entscheidung über die abstrakte Konkurrenzfrage nicht erforderlich ist.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Arnsberg als unbegründet verworfen; kein feststellbarer Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Annahme von Gesetzeskonkurrenz zwischen Tatbeständen kann die konkrete Ausführungsweise der Tat (z. B. mittels Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs) bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden.

2

Es ist nicht erforderlich, eine theoretische Entscheidung über Gesetzeskonkurrenz zu treffen, wenn die Strafzumessung auch bei Annahme von Konkurrenz zu demselben Ergebnis führt.

3

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

4

Der bloße Umstand der Überlappung von Tatbeständen ersetzt nicht die Prüfung der konkreten Tatausführung bei der Bestimmung des Strafrahmens.

Zitiert von (10)

7 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 52 StGB§ 224 Abs 1 Nr 2 StGB§ 226 Abs 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 226 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Arnsberg, 9. September 2016, Az: II-Ks 15/16

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 9. September 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ob zwischen einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und einer vollendeten schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 StGB Gesetzeskonkurrenz besteht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1967 - 1 StR 640/66, BGHSt 21, 194, 195 mwN) oder mit Blick auf überzeugende Stimmen im Schrifttum (vgl. etwa MüKo-StGB/Hardtung, 2. Aufl., § 224 Rn. 52; SSW-Momsen/Momsen-Pflanz, StGB, 3. Aufl., § 224 Rn. 40; NK/Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 224 Rn. 42; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 224 Rn. 16) und entsprechend der neueren Rechtsprechung zum Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StGB zu § 226 Abs. 1 StGB (siehe BGH, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 3 StR 301/13, NStZ 2014, 269 [zu Nr. 4] und vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 408/08, BGHSt 53, 23, 24 [zu Nr. 5]) insoweit Tateinheit anzunehmen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn auch bei Annahme von Gesetzeskonkurrenz kann die konkrete Ausführung der Tat mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs strafschärfende Berücksichtigung finden.

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