Themis
Anmelden
BGH·5 StR 499/25·04.11.2025

Revision verworfen: Tateinheit/ Gesetzeskonkurrenz bei §§ 224, 226 StGB offen gelassen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtKörperverletzungsdelikteVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Totschlags, gefährlicher und schwerer Körperverletzung ein. Streitpunkt war, ob § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Tateinheit oder Gesetzeskonkurrenz zu § 226 Abs. 1 StGB steht. Der BGH ließ die Frage offen, da der Strafausspruch hierdurch nicht beeinflusst ist (§ 337 Abs. 1 StPO), und verwies die Revision als unbegründet zurück; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu seinen Lasten

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht hebt eine Entscheidung nur auf, wenn der Strafausspruch auf dem behaupteten Rechtsfehler beruht; ist dies nicht der Fall, bleibt der Strafausspruch nach § 337 Abs. 1 StPO bestehen.

2

Die Frage, ob Tatbestandsvariante A (z.B. § 224 Abs.1 Nr.2 StGB) und Tatbestandsvariante B (z.B. § 226 Abs.1 StGB) in Tateinheit oder Gesetzeskonkurrenz zueinanderstehen, kann revisionsrechtlich offenbleiben, wenn der Strafausspruch dadurch nicht beeinflusst wird.

3

Bei der Strafzumessung dürfen konkrete tatbestandliche Gestaltungen, insbesondere der Einsatz von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen, strafschärfend berücksichtigt werden, auch wenn die Nebenvorschrift formell hinter einem schwereren Tatbestand zurücktritt.

4

Gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) und schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) sind eigenständige Tatbestände; ihr Vorliegen ist gesondert zu prüfen, auch wenn Streit über ihr Verhältnis besteht.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 226 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5 StGB§ 337 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 9. Mai 2025, Az: 604 Ks 2/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Der Erörterung bedarf nur das Folgende:

2

Die Strafkammer hat neben einem versuchten Totschlag rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB und einer schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB angenommen. Ihrer Auffassung, auch § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB stünde zu § 226 Abs. 1 StGB in Tateinheit, steht allerdings Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen (BGH, Urteil vom 8. November 1966 – 1 StR 450/66, NJW 1967, 297, 298; siehe zudem – nicht tragend – BGH, Urteil vom 7. Februar 1967 – 1 StR 640/66, BGHSt 21, 194, 195; dem folgend wohl auch BGH, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 1 StR 241/09).

3

Der 5. Strafsenat neigt zwar der Auffassung des 2., 3. und 4. Strafsenats zu, in diesen Fällen sei ebenso wie bei § 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5 StGB (BGH, Beschlüsse vom 26. November 2013 – 3 StR 301/13, NStZ 2014, 269 [zu Nr. 4]; vom 21. Oktober 2008 – 3 StR 408/08, BGHSt 53, 23; vom 17. Juni 2009 – 1 StR 241/09 [zu Nr. 5]) von Tateinheit auszugehen, um das vom Taterfolg der schweren Körperverletzung unabhängige spezifische Unrecht des Einsatzes einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne der Klarstellungsfunktion der Idealkonkurrenz angemessen zu erfassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 – 3 StR 382/20, NStZ-RR 2021, 138; vom 20. Juni 2023 – 2 StR 126/23; Urteil vom 10. April 2025 – 4 StR 495/24 Rn. 22 jeweils mwN).

4

Die Frage bedarf aber vorliegend keiner Entscheidung. Den Schuldspruch betrifft sie nicht. Der Senat schließt aus, dass der Strafausspruch auf der Annahme der Strafkammer, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB trete nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 226 Abs. 1 StGB zurück, beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat zwar im Rahmen der Strafzumessung neben vielen gravierend erschwerenden Gesichtspunkten auch die Verwirklichung von zwei Varianten des § 224 Abs. 1 StGB zu Lasten des Angeklagten gewürdigt. Allerdings darf auch bei der Annahme von Gesetzeskonkurrenz die konkrete Ausführung der Tat mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2023 – 2 StR 126/23; vom 14. März 2017 – 4 StR 646/16, NStZ-RR 2017, 173).

CirenerKöhlerWerner
Mosbachervon Häfen