Revision verworfen: Konkurrenz von §224 und §226 StGB bei Tateinheit mit versuchtem Mord
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg wurde vom BGH als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergab. Der Senat erörtert die Frage der Gesetzeskonkurrenz zwischen § 224 Abs.1 Nr.2 und § 226 Abs.1 StGB und verweist auf abweichende BGH‑Entscheidungen. Selbst bei Annahme einer Verdrängung ist der Angeklagte nicht beschwert, weil er wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit den Körperverletzungsdelikten verurteilt wurde. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; keine Revisionsrechtfertigung, Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei Überschneidungen der Tatbestände kann die schwerere Vorschrift die Anwendung einer leichteren Vorschrift im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängen (z.B. §226 Abs.1 gegenüber §224 Abs.1 Nr.2 StGB).
Eine angenommene Gesetzeskonkurrenz begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn hieraus ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten folgt.
Eine mögliche fehlerhafte Konkurrenzauslegung beschwert den Angeklagten nicht, wenn er bereits wegen eines höherrangigen Delikts (z.B. versuchter Mord) in Tateinheit mit den strittigen Körperverletzungsdelikten verurteilt worden ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 27. Februar 2023, Az: 602 Ks 17/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht im Fall 8 angenommen hat, die gefährliche Körperverletzung in der Begehungsform mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) werde von der schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt (so BGH, Urteile vom 8. November 1966 – 1 StR 450/66, NJW 1967, 297, 298; vom 7. Februar 1967 – 1 StR 640/66, BGHSt 21, 194, 195; dagegen mit beachtlichen Gründen zur Tateinheit neigend BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 3 StR 382/20, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. November 2021 – 5 StR 208/21 Rn. 2), ist der in diesem Fall wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer und mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) verurteilte Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.
Cirener Köhler Resch von Häfen Werner