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BGH·5 StR 32/19·17.04.2019

Mehrere Körperverletzungshandlungen eines Täters

StrafrechtKörperverletzungsdelikteStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen mehrerer Körperverletzungen in der Revision. Der BGH ändert den Schuldspruch dahin, dass eine einfache Körperverletzung, die in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung stand, entfällt, bestätigt jedoch drei Fälle gefährlicher KV und weitere vorsätzliche KV. Das Gericht stellt Leitlinien zur Frage der Einheit mehrerer Tathandlungen auf. Die weitergehende Revision wird verworfen; die Kosten trägt der Angeklagte.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: eine in Tateinheit stehende einfache Körperverletzung entfällt, weitergehende Revision abgewiesen; Kosten trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden mehrere Tathandlungen desselben Täters dieselbe Person verletzen, liegt nur eine (ggf. gefährliche) Körperverletzung vor, wenn die Akte in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang ohne wesentliche Zäsuren stehen und die Vielzahl der Handlungen das tatbestandliche Unrecht intensiviert.

2

Ist eine einfache Körperverletzung in Tateinheit mit einer qualifizierten Tatbestandsvariante (z. B. § 224 StGB) verwirklicht, tritt der Grundtatbestand hinter der Qualifikation zurück.

3

Eine abweichende rechtliche Bewertung des Tatgeschehens rechtfertigt nur dann eine andere Strafzumessung, wenn anzunehmen ist, dass die geänderte Bewertung zu einer milderen Strafe geführt hätte.

4

Führt die Revision nur zu einem geringfügigen Teilerfolg, ist es nicht unbillig, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 4 StPO aufzuerlegen.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 52 Abs 1 StGB§ 224 Abs 1 StGB§ 223 StGB§ 224 StGB§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Chemnitz, 25. September 2018, Az: 740 Js 47021/14 (2) 6 KLs

vorgehend BGH, 4. August 2015, Az: 5 StR 295/15, Beschluss

vorgehend LG Chemnitz, 30. März 2015, Az: XX

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 25. September 2018 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu einem geringfügigen Teilerfolg.

2

Im Fall 1 der Urteilsgründe hat der Schuldspruch wegen einer in Tateinheit zur ausgeurteilten gefährlichen Körperverletzung stehenden vorsätzlichen Körperverletzung zu entfallen. Wird dieselbe Person - wie hier - durch mehrere Handlungen des Täters verletzt, handelt es sich nur um eine (gefährliche) Körperverletzung, wenn die einzelnen Akte in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, ohne dass wesentliche Zäsuren eintreten, und mit der Mehrheit der Handlungen das tatbestandliche Unrecht intensiviert wird (vgl. MüKo-StGB/Joecks/Hardtung, 3. Aufl., § 223 Rn. 123; BeckOK-StGB/Eschelbach, 41. Ed., § 223 Rn. 41). Der Grundtatbestand des § 223 tritt dabei hinter § 224 zurück.

3

Der Senat schließt aus, dass die abweichende Bewertung des Tatgeschehens die Strafkammer veranlasst hätte, eine mildere Freiheitsstrafe zu verhängen.

4

Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

MutzbauerSchneiderMosbacher
SanderBerger