Revision: Bedrohung aus Verfolgung ausgenommen, Schuldsprüche wegen räuberischer Erpressung geändert
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten rügten das Urteil des LG Frankfurt; der BGH nahm den Vorwurf der Bedrohung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach §154a StPO von der Verfolgung aus und änderte die Schuldsprüche entsprechend (§354 StPO). Die übrigen Revisionen wurden verworfen. Das Strafmaß blieb wegen des unveränderten und schweren Tatbilds unberührt; die Kosten der Revision tragen die Angeklagten.
Ausgang: Revisionen teilweise erfolgreich: Vorwurf der Bedrohung nach §154a StPO von Verfolgung ausgenommen und Schuldsprüche gemäß §354 StPO geändert; übrige Revisionen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Nach §154a Abs.1 S.1 Nr.1, Abs.2 StPO kann ein tateinheitlicher Tatvorwurf mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Verfolgung ausgenommen werden, um ein Anfrageverfahren zu vermeiden.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch nach §354 Abs.1 StPO ändern und eine andere sich aus den Feststellungen ergebende Straftat feststellen, sofern dadurch keine den Angeklagten belastenden Verfahrensfehler auftreten.
Der Wegfall eines tateinheitlichen Tatbestands rechtfertigt eine Verfahrens- oder Strafänderung nur dann, wenn das verbleibende Tatbild eine wesentlich geringere Schuld begründet; bei unverändert schwerem Tatbild bleibt der Strafausspruch regelmäßig bestehen.
Bei nur geringfügigem Teilerfolg der Revision kann das Gericht den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels auferlegen (§473 Abs.4 StPO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 13. Juni 2024, Az: 5/6 KLs 3/24
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2024 wird
a) der Vorwurf der Bedrohung (Angeklagter Y.) bzw. der Beihilfe zur Bedrohung (Angeklagter G.) von der Strafverfolgung ausgenommen,
b) der Schuldspruch dahin geändert, dass
aa) der Angeklagte Y. der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und
bb) der Angeklagte G. der Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Nötigung schuldig sind.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Y. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten G. wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Nötigung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Beschlussformel erkennbaren geringen Teilerfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet.
Der Senat hat den tateinheitlichen Vorwurf der Bedrohung bzw. der Beihilfe zur Bedrohung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts zur Vermeidung eines Anfrageverfahrens (vgl. einerseits BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 – 3 StR 161/22 Rn. 4 und andererseits BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2022 – 4 StR 220/22, BGHR StGB § 241 Abs. 2 Konkurrenzen 1 Rn. 5 f., vom 13. Februar 2024 – 5 StR 443/23, Rn. 6 ff., und vom 30. April 2024 – 1 StR 152/24; offen gelassen BGH, Beschluss vom 12. November 2024 – 6 StR 572/24) nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen und die Schuldsprüche entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert. Deren auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung hat keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Die jeweilige Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch für beide Angeklagten unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht angesichts des unveränderten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 29. Januar 2025 – 5 StR 587/24, Rn. 3) und massiven Tatbildes sowie der verbleibenden Strafbarkeit ohne die weitere tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung bzw. Beihilfe zur Bedrohung auf niedrigere Freiheitsstrafen erkannt hätte.
Der geringfügige Erfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
| Zeng | Schmidt | Zimmermann | |||
| Meyberg | Lutz |