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BGH·5 StR 587/24·29.01.2025

Revision teilweise stattgegeben: Verfahrensbeschränkung auf Anstiftung zur versuchten Nötigung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Berlin ein, mit Verurteilungen u.a. wegen Diebstahls, Nötigung, Widerstands und Anstiftung. Der BGH beschränkte das Verfahren aus Verfahrensökonomie gemäß §154a StPO hinsichtlich Tat II.1 auf den Vorwurf der Anstiftung zur versuchten Nötigung und ließ die Anstiftung zur Bedrohung entfallen. Die Beschränkung änderte Einzel- und Gesamtstrafen nicht. Weitere Verfahrensrügen wurden als unzulässig verworfen; die übrigen Sachrügen blieben ohne Erfolg.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verfahren hinsichtlich Tat II.1 auf Anstiftung zur versuchten Nötigung beschränkt; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann im Interesse der Verfahrensökonomie mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a StPO das Verfahren auf bestimmte tatbestandliche Vorwürfe beschränken.

2

Eine nach § 154a StPO vorgenommene Verfahrensbeschränkung berührt den Einzel- und Gesamtstrafenausspruch nicht, wenn das Tatbild unverändert ist und ohne die entfallene Nebenverurteilung keine niedrigere Einzelstrafe für die verbleibende Tat erkannt worden wäre.

3

Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind; unzulässige Rügen sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zurückzuweisen.

4

Bei zulässiger Sachrüge prüft der Revisionssenat das Urteil umfassend; ergibt die Prüfung keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler, bleibt die Entscheidung inhaltlich bestehen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO§ 241 Abs. 1 StGB§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 21. Mai 2024, Az: 510 KLs 1/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 21. Mai 2024 wird

a) das Verfahren hinsichtlich der Tat II.1 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Anstiftung zur versuchten Nötigung beschränkt;

b) der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, im anderen Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Bedrohung und mit Beleidigung sowie der Anstiftung zur versuchten Nötigung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, im anderen Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Bedrohung und mit Beleidigung sowie wegen Anstiftung zur Bedrohung in Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten Nötigung (Fall II.1 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich seine mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich der Tat II.1 der Urteilsgründe aus Gründen der Verfahrensökonomie (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2024 – 5 StR 443/23 Rn. 3 ff.) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Anstiftung zur versuchten Nötigung beschränkt und die tateinheitliche Verurteilung wegen Anstiftung zur Bedrohung entfallen lassen.

3

Die Verfahrensbeschränkung lässt den Einzel- und den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Der Senat schließt angesichts des unveränderten Tatbildes aus, dass die Strafkammer ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen Anstiftung zur Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB für die ausgeurteilte Tat der Anstiftung zur versuchten Nötigung auf eine niedrigere Einzelstrafe als die verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten erkannt hätte.

4

2. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen erweisen sich aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

5

3. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

CirenerKöhlerWerner
Gerickevon Häfen