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BGH·1 StR 152/24·30.04.2024

Konkurrenzverhältnis zwischen Bedrohung und versuchter Nötigung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtKonkurrenzrecht (Tateinheit/Idealkonkurrenz)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des LG München I als unbegründet und bestätigt die Verurteilung wegen versuchter Nötigung. Der Angeklagte hatte dem Geschädigten mit einem Klappmesser die Klinge an den Hals gehalten, um seine Zimmernummer zu erzwingen; die Nötigung gelang nicht. Der Senat weist darauf hin, dass die alte Rechtsprechung die Bedrohung hinter der versuchten Nötigung zurücktreten lässt, während er – parallel zu anderen Senaten – zur Annahme von Tateinheit tendiert.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG München I wegen versuchter Nötigung als unbegründet verworfen; Verurteilung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Nötigung, deren Nötigungsmittel in einer mit einem gegen den Geschädigten gerichteten Drohung besteht, kann die Bedrohung hinter der versuchten Nötigung zurücktreten (nach der bis 2.4.2021 vertretenen Rechtsprechung des BGH).

2

Eine Verurteilung allein wegen versuchter Nötigung ist möglich, wenn die Nötigungshandlung zwar eine Drohung mit einem Verbrechen darstellt, die Nötigung jedoch nicht vollendet wurde.

3

Der Bundesgerichtshof neigt inzwischen dazu, Bedrohung (§241 StGB) und versuchte Nötigung als tateinheitliche Geschehnisse (Idealkonkurrenz) zu behandeln, soweit beide Tatbestände denselben einheitlichen Handlungs- und Geschehensablauf betreffen.

4

Die Bestätigung einer Verurteilung wegen versuchter Nötigung durch das Revisionsgericht bedarf tragfähiger tatrichterlicher Feststellungen, die den Tatbestand der Versuchsnötigung tragen; entgegenstehende Rechtsprechung kann eine Korrektur durch den Senat erschweren.

Zitiert von (6)

3 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 22 StGB§ 23 StGB§ 52 StGB§ 240 Abs 1 StGB§ 241 Abs 2 StGB§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG München I, 22. Dezember 2023, Az: 2 Ks 124 Js 104291/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Hinblick auf die vom Landgericht als versuchte Nötigung bewertete Tat B.II.1. der Urteilsgründe sieht sich der Senat an einer Korrektur des Schuldspruchs aufgrund möglicherweise entgegenstehender Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 – 3 StR 161/22 Rn. 4) gehindert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte dem gegen eine Wand gedrängten Geschädigten T. die 8,6 cm lange Klinge des von ihm geführten Klappmessers an den Hals hielt, um ihn zur Preisgabe seiner Zimmernummer zu bewegen, was ihm allerdings nicht gelang. Die Verurteilung allein wegen versuchter Nötigung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Konkurrenzverhältnis zwischen versuchter Nötigung und vollendeter Bedrohung gemäß § 241 StGB in der bis zum 2. April 2021 geltenden Fassung, wonach die Bedrohung auch hinter einer nur versuchten Nötigung zurücktritt, wenn – wie hier – die Nötigungshandlung in einer Bedrohung mit einem gegen den Geschädigten gerichteten Verbrechen besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2005 – 1 StR 455/05; vom 11. März 2014 – 5 StR 20/14 Rn. 4 und vom 12. Januar 2022 – 4 StR 389/21 Rn. 7). Wie der 4. Strafsenat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2022 – 4 StR 220/22 Rn. 6) und zuletzt der 5. Strafsenat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Dezember 2023 – 5 StR 400/23 Rn. 5 ff. und vom 13. Februar 2024 – 5 StR 443/23 Rn. 6 ff.) neigt der Senat – unter Aufgabe der zur alten Rechtslage ergangenen Rechtsprechung – zur Annahme von Tateinheit (Idealkonkurrenz) zwischen Bedrohung und versuchter Nötigung. Auf die in den vorbenannten Entscheidungen gegebene Begründung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2022 – 4 StR 220/22 Rn. 6 und vom 13. Februar 2024 – 5 StR 443/23 Rn. 7) nimmt der Senat Bezug.

Jäger Bär Allgayer Munk Welnhofer-Zeitler