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BGH·3 StR 548/25·16.12.2025

Revision verworfen: Bedrohung und versuchte Nötigung durch angedeutete Messer-Schnitte

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVersuch und TatbestandskonkurrenzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Aurich wurde als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung keinen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kammer hatte das angedeutete und angesetzte Schneiden mit einem Einhandmesser als Bedrohung (§ 241 Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit versuchter Nötigung (§ 240 Abs. 1, 3 i.V.m. §§ 22, 23 StGB) gewertet. Der Senat hält an seiner neueren Rechtsprechung fest, wonach die Bedrohung nach der Gesetzesänderung vom 3.4.2021 nicht generell hinter der versuchten Nötigung zurücktritt.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Aurich als unbegründet verworfen (keine revisionsrechtlichen Rechtsfehler festgestellt)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Das Andeuten und Ansetzen von Schnittbewegungen mit einem Messer ohne Verletzungsfolgen kann den Tatbestand der Bedrohung nach § 241 Abs. 2 StGB erfüllen.

3

Versuchte Nötigung (§ 240 Abs. 1, 3 i.V.m. §§ 22, 23 StGB) kann neben einer Bedrohung in Tateinheit verwirklicht sein, wenn die Tathandlungen auf das Herbeiführen von Zwang und gleichzeitig auf die Erzeugung von Furcht gerichtet sind.

4

Seit der Gesetzesänderung zum 3. April 2021 und der darauf bezogenen BGH-Rechtsprechung tritt die Strafbarkeit wegen Bedrohung nach § 241 Abs. 2 StGB nicht generell hinter die der versuchten Nötigung zurück.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 241 Abs. 2 StGB§ 240 Abs. 1 und 3, §§ 22, 23 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Aurich, 6. August 2025, Az: 19 KLs 13/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 6. August 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Fall II. 1.) der Urteilsgründe hat die Strafkammer die von dem Angeklagten mit einem Einhandmesser (Klingenlänge 7-8 cm) zum Nachteil der Zeugin K angedeuteten und – ohne Verletzungsfolgen – angesetzten Schnitte mit dem (fehlgeschlagenen) Ziel, die Zeugin zur Rückkehr nach Hause zu bewegen, um dort dem Angeklagten Zugang zum Hausflur zu gewähren, rechtsfehlerfrei als Bedrohung (§ 241 Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit versuchter Nötigung (§ 240 Abs. 1 und 3, §§ 22, 23 StGB) gewertet. Soweit der Senat mit Beschluss vom 29. Juni 2022 (3 StR 161/22, juris) die Ansicht vertreten hat, die Strafbarkeit wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 2 StGB trete hinter diejenige wegen versuchter Nötigung im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück (aaO Rn. 4; offengelassen im Beschluss vom 27. Mai 2025 – 3 StR 594/24, StV 2025 Rn. 20), hält er hieran mit Blick auf die seit dem 3. April 2021 geltende Gesetzesfassung sowie die zu dieser ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2025 – 2 StR 631/24, juris Rn. 2; vom 30. April 2024 – 1 StR 152/24, juris; vom 10. April 2025 – 4 StR 495/24, juris Rn. 26; vom 12. November 2024 – 6 StR 572/24, juris Rn. 7; vom 13. Februar 2024 – 5 StR 443/23, BGHR StGB § 241 Abs. 2 Konkurrenzen 2 Rn. 6-8) nicht länger fest (vgl. ferner Fischer/Anstötz, StGB, 73. Aufl., § 240 Rn. 64).

Schäfer Berg Erbguth

Voigt Munk