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BGH·2 StR 469/22·23.05.2023

Revisionsrücknahme: Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung bei festgestellter Schizophrenie des Angeklagten

StrafrechtStrafprozessrechtMaßregeln/UnterbringungSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Pflichtverteidigerin legte Revision gegen das Urteil des LG Bonn ein; der Angeklagte erklärte schriftlich die Rücknahme der Revision. Streitpunkt war, ob die Rücknahme wirksam ist, obwohl beim Angeklagten Schizophrenie und eine Betreuung festgestellt wurden. Der BGH stellte deklaratorisch fest, dass die Rücknahme wirksam ist, da die Erklärung eindeutig war und der Angeklagte prozessual handlungsfähig war; Betreuung und Erkrankung schließen dies nicht per se aus. Die Kostenentscheidung geht zu Lasten des Beschwerdeführers.

Ausgang: Feststellung, dass die Revision des Angeklagten wirksam zurückgenommen wurde; der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision kann durch den Angeklagten wirksam zurückgenommen werden, wenn die Rücknahmeerklärung inhaltlich eindeutig ist und auf die Beendigung des Revisionsverfahrens gerichtet ist (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2

Für die Wirksamkeit der Rücknahme ist prozessuale Handlungsfähigkeit erforderlich; eine krankhafte seelische Störung (z. B. Schizophrenie) schließt die Prozessfähigkeit nicht generell aus, sofern der Angeklagte die Bedeutung seiner Erklärung erfassen kann.

3

Bleiben Zweifel an der prozessualen Handlungsfähigkeit, gehen diese zulasten des Angeklagten; ist im Hauptverfahren keine Verhandlungsunfähigkeit festgestellt worden, kann das Revisionsgericht die Verhandlungsfähigkeit bejahen.

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Die Rücknahmeerklärung ist nach ihrem Eingang bei Gericht unwiderruflich und aus Rechtsgründen nicht wegen Motivirrtums anfechtbar; eine Betreuung ohne Vertretungsbefugnis in Strafsachen sowie ein Widerspruch des Betreuers stehen der Wirksamkeit nicht entgegen.

5

Die Kostenentscheidung über das Rechtsmittel richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 302 Abs 1 S 1 StPO§ 415 Abs 1 StPO§ 415 Abs 3 StPO§ 20 StGB§ 21 StGB§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bonn, 15. Juli 2022, Az: 50 KLs 32/21

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. Juli 2022 wirksam zurückgenommen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen hat die Pflichtverteidigerin des Angeklagten fristgerecht Revision eingelegt und mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Mit Schreiben vom 21. April 2023 hat der Angeklagte erklärt, „nach reiflicher Überlegung“ die Revision zurückzunehmen und eine Abschrift dieser Erklärung seiner Verteidigerin zukommen zu lassen. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2023 hat die Pflichtverteidigerin eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung beantragt.

II.

2

Der Angeklagte hat die Revision wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da dies in Zweifel steht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16 Rn. 8 mwN).

3

1. Dabei ist ohne Bedeutung, dass das Rechtsmittel von der Verteidigerin eingelegt wurde, die Rücknahme indes der Angeklagte selbst erklärt hat (vgl. § 297 StPO; BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2007 – 3 StR 368/07; vom 20. Mai 2014 – 5 StR 531/13 jeweils mwN). Die Rücknahmeerklärung wahrt auch die hierfür erforderliche Form (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 302 Rn. 7 mwN). Sie ist inhaltlich eindeutig und zweifelsfrei auf eine Beendigung des Revisionsverfahrens und damit den Eintritt der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils gerichtet.

4

2. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte bei Abgabe der Rücknahmeerklärung verhandlungs- und damit prozessual handlungsfähig war.

5

a) Ein Angeklagter muss bei Abgabe einer Rechtsmittelrücknahmeerklärung in der Lage sein, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen und bei hinreichender Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Einl. Rn. 97, § 302 Rn. 8a). Dies wird – wie etwa § 415 Abs. 1 und 3 StPO für das Sicherungsverfahren gegen einen Schuldunfähigen belegt – allein durch eine Geschäfts- oder Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht notwendig ausgeschlossen (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 302 Rn. 8a mwN). Vielmehr ist von einer Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung – wie ausgeführt – erst auszugehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechtsmittelführer nicht dazu in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung zu erfassen (BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2007 – 3 StR 368/07; 8. Oktober 2019 – 1 StR 327/19, jeweils mwN). Verbleiben Zweifel an seiner prozessualen Handlungsfähigkeit, geht dies zu seinen Lasten (BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 – 2 StR 199/04, NStZ-RR 2004, 341; vom 11. Oktober 2007 – 3 StR 368/07 mwN; vom 15. Dezember 2015 – 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180; vom 8. Oktober 2019 – 1 StR 327/19). Wenn während der Verhandlung das Tatgericht keine Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten hatte und solche auch von dem Sachverständigen oder dem Verteidiger nicht geäußert wurden, kann die Verhandlungsfähigkeit grundsätzlich auch vom Revisionsgericht bejaht werden (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2012 – 3 StR 190/12, NStZ-RR 2012, 318 und vom 4. Dezember 2012 – 4 StR 405/12, NStZ-RR 2013, 154, jeweils mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 302 Rn. 8a).

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b) Daran gemessen hat der Senat keine Zweifel an der Verhandlungs- und prozessualen Handlungsfähigkeit des Angeklagten bei Abgabe der Rücknahmeerklärung.

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aa) Das Schreiben des Angeklagten vom 21. April 2023 gibt keine Hinweise darauf, der Angeklagte könne Inhalt und Bedeutung der Rücknahmeerklärung verkannt haben. Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

8

bb) Zwar hat das Landgericht bei dem Angeklagten eine krankhafte seelische Störung in Form einer Schizophrenie festgestellt, die zu den jeweiligen Tatzeitpunkten zur Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geführt hat. Dadurch wird jedoch die nach anderen Grundsätzen zu beurteilende prozessuale Fähigkeit, sich sachgerecht verteidigen und Verfahrenshandlungen in ihrer Wirkung und Bedeutung zu erfassen, nicht in Frage gestellt. Weder aus dem Protokoll der Hauptverhandlung noch den Urteilsgründen ergeben sich Hinweise darauf, dass Bedenken an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestanden haben. Er hat aktiv an der an acht Sitzungstagen durchgeführten Hauptverhandlung mitgewirkt, indem er sich mehrfach zu Person und Sache eingelassen und – nach Rücksprache mit seiner Verteidigung – prozessuale Erklärungen zur Verlesung von Protokollen oder zum Verzicht auf persönliche Vernehmung von Zeugen abgegeben hat.

9

cc) Der Wirksamkeit der Rücknahme steht nicht entgegen, dass der Angeklagte unter Betreuung stand und der Betreuer, dessen Aufgabenkreis nicht auch die Vertretung in Strafsachen umfasst, der Rücknahme der Revision widersprochen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 – 1 StR 327/19; 2. September 2013 – 1 StR 369/13, StraFo 2013, 469; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 302 Rn. 3 i.V.m. § 298 Rn. 1 mwN).

10

dd) Eine Anfechtung der Rücknahme wegen Motivirrtums ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen; die Rücknahmeerklärung ist nach ihrem Eingang bei Gericht unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 – 2 StR 199/04, NStZ-RR 2004, 341; vom 29. Juli 2014 – 5 StR 314/14; vom 8. Oktober 2015 – 2 StR 103/15 jeweils mwN; MüKo-StPO/Allgayer, § 302 Rn. 35). Soweit der Angeklagte nach dem Vorbringen der Pflichtverteidigerin die Rücknahme aufgrund von unzutreffenden Überlegungen über deren Folgen erklärt hat, handelt es sich um etwaige Beweggründe, die nicht auf einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung seiner Willensfreiheit beruhen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2022 – 3 StR 29/22, StV 2023, 210; vom 26. Mai 2020 – 3 StR 595/19, StraFo 2020, 458, 459).

11

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

III.

12

Im Übrigen hätte das Rechtsmittel auch in der Sache keinen Erfolg; es wäre aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.

ApplMeybergLutz
ZengGrube