Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Vorliegen einer einzigen Bewertungseinheit
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten. Der Senat ergänzt, dass die vertretbare Zusammenfassung mehrfacher Einkaufshandlungen zu einer einzigen Bewertungseinheit zulässig ist und der Annahme bandenmäßigen Handeltreibens nicht entgegensteht.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zugunsten der Beschwerdeführer; Zusammenfassung von Einkäufen zu einer Bewertungseinheit zulässig
Abstrakte Rechtssätze
Die vertretbare Zusammenfassung mehrfacher Einkaufshandlungen zu einer einzigen Bewertungseinheit ist zulässig.
Die Bildung einer einzigen Bewertungseinheit steht der Annahme bandenmäßigen Handeltreibens nicht entgegen.
Zur Feststellung bandenmäßigen Handeltreibens kann die Gesamtbewertung des Tatgeschehens, auch unter Einbeziehung zusammengefasster Beschaffungen, herangezogen werden.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine zureichenden revisionsrechtlichen Beanstandungen darlegt.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 26. April 2013, Az: (504) 273 Js 2411/12 KLs (45/12)
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. April 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vertretbare Zusammenfassung der mehrfach durchgeführten Einkaufshandlungen zu einer einzigen Bewertungseinheit steht der Annahme bandenmäßigen Handeltreibens nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177).
Basdorf Sander Schneider
Berger Bellay