Themis
Anmelden
BGH·5 StR 531/13·25.11.2013

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Vorliegen einer einzigen Bewertungseinheit

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtBandenkriminalitätVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten. Der Senat ergänzt, dass die vertretbare Zusammenfassung mehrfacher Einkaufshandlungen zu einer einzigen Bewertungseinheit zulässig ist und der Annahme bandenmäßigen Handeltreibens nicht entgegensteht.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zugunsten der Beschwerdeführer; Zusammenfassung von Einkäufen zu einer Bewertungseinheit zulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vertretbare Zusammenfassung mehrfacher Einkaufshandlungen zu einer einzigen Bewertungseinheit ist zulässig.

2

Die Bildung einer einzigen Bewertungseinheit steht der Annahme bandenmäßigen Handeltreibens nicht entgegen.

3

Zur Feststellung bandenmäßigen Handeltreibens kann die Gesamtbewertung des Tatgeschehens, auch unter Einbeziehung zusammengefasster Beschaffungen, herangezogen werden.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine zureichenden revisionsrechtlichen Beanstandungen darlegt.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 30a Abs 1 BtMG§ 52 StGB§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 26. April 2013, Az: (504) 273 Js 2411/12 KLs (45/12)

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. April 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die vertretbare Zusammenfassung der mehrfach durchgeführten Einkaufshandlungen zu einer einzigen Bewertungseinheit steht der Annahme bandenmäßigen Handeltreibens nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177).

Basdorf Sander Schneider

Berger Bellay