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BGH·1 StR 327/19·08.10.2019

Rechtsmittelrücknahmeerklärung durch Schuldunfähigen

StrafrechtStrafprozessrechtVerteidigungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten; gegen das Urteil wurde Revision eingelegt und die Pflichtverteidigerin erklärte nach Rücksprache mit dem Mandanten deren Rücknahme, gegen die der Wahlverteidiger Widerspruch einlegte. Der BGH stellte fest, dass die Rücknahme wirksam ist: Die erforderliche ausdrückliche Ermächtigung kann formfrei sein und durch anwaltliche Versicherung nachgewiesen werden. Betreuung oder leichte Intelligenzminderung schließen Verhandlungsfähigkeit nicht von vornherein aus; die Rücknahme erstreckt sich auf die Mitverteidigererklärung.

Ausgang: Feststellung, dass die Revision des Angeklagten durch seine Pflichtverteidigerin wirksam zurückgenommen worden ist (deklaratorischer Beschluss).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch einen Verteidiger ist wirksam, wenn der Angeklagte den Verteidiger ausdrücklich ermächtigt hat; für die Ermächtigung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben.

2

Zum Nachweis der Ermächtigung genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers, dass die Rücknahme nach Rücksprache mit dem Mandanten erfolgt ist.

3

Die bloße Betreuung des Angeklagten steht der Wirksamkeit von Willenserklärungen gegenüber Behörden nicht ohne Weiteres entgegen; die Zustimmung der gesetzlichen Betreuerin ist nicht grundsätzlich erforderlich.

4

Zur prozessualen Handlungsfähigkeit für die Rücknahme eines Rechtsmittels genügt, dass der Angeklagte die Bedeutung seiner Erklärung erfassen kann; eine allgemeine Geschäfts- oder Schuldunfähigkeit schließt die Prozesshandlung nicht automatisch aus, und verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Angeklagten.

5

Die wirksame Rücknahme durch die Pflichtverteidigerin erstreckt sich auf vom Wahlverteidiger eingelegte Rechtsmittel und ist weder widerruflich noch anfechtbar.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 302 Abs 1 S 1 StPO§ 302 Abs 2 StPO§ 20 StGB§ 302 Abs. 1 StPO§ 302 Abs. 2 StPO§ 302 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Mosbach, 14. März 2019, Az: 22 Js 6969/17 jug 11 KLs

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Rechtsmittel des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 14. März 2019 wirksam zurückgenommen worden ist.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 14. März 2019 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie hinsichtlich eines näher bezeichneten Mobiltelefons eine Einziehungsentscheidung getroffen.

2

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Wahlverteidiger am 20. März 2019 als auch die Pflichtverteidigerin des Angeklagten am 21. März 2019 fristgerecht Revision eingelegt. Der Wahlverteidiger hat die von ihm eingelegte Revision mit der näher ausgeführten Sachrüge mit Schriftsatz vom 20. Mai 2019 begründet.

3

Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2019, eingegangen bei Gericht am 29. Mai 2019, hat die Pflichtverteidigerin des Angeklagten erklärt, dass sie die Revision „nach ausführlicher Rücksprache“ mit dem Angeklagten zurücknehme. Dieser Rücknahme hat der Wahlverteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 31. Mai 2019 widersprochen. Er erachtet die Rücknahme für unwirksam, weil der Angeklagte unter Betreuung stand, die Betreuerin der Rücknahme nicht zugestimmt habe und der Angeklagte im Zeitpunkt der Rücknahme nicht verhandlungsfähig gewesen sei.

II.

4

Die Revision des Angeklagten wurde durch seine Pflichtverteidigerin wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 StPO). Da dies in Zweifel steht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16 Rn. 8 mwN).

5

1. Die Verteidigerin war zur Rechtsmittelrücknahme ermächtigt. Im Zeitpunkt der Abgabe der Rücknahmeerklärung lag die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten vor. Für diese ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben, so dass sie auch mündlich und telefonisch erteilt werden kann. Für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16 Rn. 9 und vom 15. April 2015 - 1 StR 112/15 Rn. 10).

6

Eine solche anwaltliche Versicherung enthielt die Erklärung der Verteidigerin vom 28. Mai 2019. Die Rücknahme erfolgte „nach ausführlicher Rücksprache“ mit dem Mandanten, so dass die Verteidigerin zur Rücknahme ausdrücklich ermächtigt war.

7

2. Auch die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten unterliegt keinem Zweifel, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Ermächtigung zur Rücknahme bestehen.

8

a) Der Wirksamkeit der Rücknahme steht nicht entgegen, dass der Angeklagte unter Betreuung stand (vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 4 StR 691/10 Rn. 9). Ausweislich des vom Wahlverteidiger vorgelegten Betreuerausweises bedarf der Angeklagte für die Wirksamkeit von Willenserklärungen gegenüber Behörden nicht der Einwilligung der gesetzlichen Betreuerin.

9

b) Auch bestehen an der prozessualen Handlungsfähigkeit des Angeklagten keine Zweifel. Dies stellt der Senat im Wege des Freibeweises auf Grundlage des Akteninhalts fest (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16 Rn. 11 mwN).

10

aa) Ein Angeklagter muss bei Abgabe einer Rechtsmittelrücknahmeerklärung bzw. der Ermächtigung hierzu in der Lage sein, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen und bei hinreichender Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen. Dies wird allein durch eine Geschäfts- und Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht notwendig ausgeschlossen. Vielmehr ist von einer Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung erst auszugehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechtsmittelführer nicht in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung zu erfassen (BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16 Rn. 12 und vom 15. Dezember 2015 - 4 StR 491/15 Rn. 6; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 302 Rn. 8a mwN). Verbleiben Zweifel an seiner prozessualen Handlungsfähigkeit, geht dies zu Lasten des Angeklagten (BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16 Rn. 12 und vom 11. Oktober 2007 - 3 StR 368/07 Rn. 6 mwN).

11

bb) Nach diesen Maßstäben hat der Senat keine Zweifel daran, dass der Angeklagte bei Abgabe der Ermächtigung zur Rücknahmeerklärung verhandlungs- und damit prozessual handlungsfähig war. Das sachverständig beratene Landgericht hat beim Angeklagten zwar eine leichte Intelligenzminderung und eine undifferenzierte, zu den Tatzeiten vollständig remittierte Schizophrenie festgestellt, ist aber von einer vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen. Weder die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten noch seine Steuerungsfähigkeit seien im Tatzeitraum aufgehoben gewesen und es seien sowohl vom Angeklagten selbst als auch von den Zeugen keinerlei Tatsachen geschildert worden, die eine fehlende oder eingeschränkte Willensfreiheit begründen könnten.

12

c) Die durch die Pflichtverteidigerin erklärte Rechtsmittelrücknahme ist daher wirksam und als Prozesshandlung weder widerruflich noch anfechtbar. Sie erstreckt sich auch auf die vom Wahlverteidiger des Angeklagten eingereichte Rechtsmittelerklärung (BGH, Beschluss vom 7. Juli 1995 - 3 StR 205/95, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 15).

III.

13

Im Übrigen hätte das Rechtsmittel auch in der Sache keinen Erfolg.

14

Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs in vier tatmehrheitlichen Fällen. Dieser beruht auf einer umfassenden und nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung des Landgerichts. Auch die Rechtsfolgenentscheidung weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

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