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BGH·4 StR 91/24·14.08.2025

Strafverfahren: Nachweis einer Ermächtigung zur Zurücknahme eines Rechtsmittels

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung, nachdem sein Pflichtverteidiger Revision eingelegt und sodann zurückgenommen hatte. Der BGH hält den Wiedereinsetzungsantrag für unzulässig, weil die Revisionsfrist nicht versäumt worden ist. Zudem stellt der Senat deklaratorisch fest, dass die Revision wirksam durch den Pflichtverteidiger zurückgenommen wurde; die anwaltliche Versicherung genügt als Nachweis der Ermächtigung. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten als unzulässig verworfen; Revision durch Pflichtverteidiger wirksam zurückgenommen und Kosten festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels nicht tatsächlich versäumt wurde und die begehrte Rechtsfolge deshalb unmöglich ist.

2

Die Einlegung eines Rechtsmittels ist gewahrt, wenn der hierzu dienende Schriftsatz dem Gericht innerhalb der maßgeblichen Frist zugeht.

3

Zur Glaubhaftmachung der Ermächtigung des Verteidigers zur Zurücknahme eines Rechtsmittels genügt grundsätzlich die anwaltliche Versicherung des Verteidigers; diese Beweiserhebung kann durch bloßes späteres Vorbringen des Mandanten nicht ohne Weiteres entkräftet werden.

4

Die wirksame Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Verteidiger führt zum Verlust des Rechtsmittels; dieser Eintritt der Rechtsfolge kann das Revisionsgericht in einem deklaratorischen Beschluss feststellen.

Relevante Normen
§ 302 Abs 2 StPO§ 341 Abs. 1 StPO§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bielefeld, 27. Juli 2023, Az: 21 KLs 12/22

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.

2. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte die gegen das vorbezeichnete Urteil eingelegte Revision wirksam zurückgenommen hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Bandendiebstahls und Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

I.

2

Gegen dieses Urteil hat der (später entpflichtete) Pflichtverteidiger Rechtsanwalt S. mit Schriftsatz vom 28. Juli 2023 Revision eingelegt, welche er mit weiterem Schriftsatz vom 3. August 2023 wieder zurückgenommen hat. Unter dem 9. August 2023 und 21. Januar 2024 hat die vom Angeklagten neu beauftragte Wahlverteidigerin mit Hinweis auf ein technisches Missgeschick beim elektronischen Versenden eines Schriftsatzes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Revisionsfrist beantragt und für den Fall der Gewährung Revision eingelegt. Im Schriftsatz der Wahlverteidigerin vom 21. Januar 2024 wird zudem vorgetragen, der Angeklagte habe seine vormalige Verteidigung nicht bevollmächtigt, das Rechtsmittel zurückzunehmen, wobei zur Glaubhaftmachung auf eine beigefügte Erklärung des Angeklagten vom 19. Januar 2024 verwiesen wird. Mit Schreiben an den Senat vom 2. Mai 2024 trägt der Angeklagte erneut zum Verfahrensgang nach Urteilserlass vor und bittet um Entscheidung über die beantragte Wiedereinsetzung.

II.

3

Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist unzulässig, weil die Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) nicht versäumt wurde. Der Schriftsatz des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt S. vom 28. Juli 2023 zur Einlegung der Revision ging am selben Tag bei Gericht ein und hat die Wochenfrist gewahrt. Die Rechtsmitteleinlegung war wirksam, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat. Der unbedingt gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist damit nicht gegenstandslos, sondern – weil auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet – unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2024 – 3 StR 415/24 Rn. 2; Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 4 StR 324/23 Rn. 2).

4

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. April 2024 ist lediglich auszuführen, dass sich auch aus der Eingabe des Angeklagten vom 2. Mai 2024 keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Anfechtungsbefugnis des Pflichtverteidigers vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Revisionseinlegung durch eine vorrangige Willenserklärung des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 1972 – 3 StR 282/71, GA 1973, 46, 47; Radtke/Köhnlein in Radtke/Hohmann, StPO, 2. Aufl., § 297 Rn. 10) beschränkt wurde.

III.

5

Die Revision des Angeklagten wurde durch seinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt S. aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da dies in Zweifel steht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2024 – 5 StR 222/24 Rn. 2; Beschluss vom 11. Oktober 2023 – 4 StR 226/23 Rn. 4).

6

Auch das Schreiben des Angeklagten vom 2. Mai 2024 veranlasst nicht dazu, eine fehlende Ermächtigung des Pflichtverteidigers zur Rücknahme der Revision anzunehmen. Für den Nachweis einer Ermächtigung genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2025 – 5 StR 206/25 Rn. 8; Beschluss vom 4. Juli 2023 – 4 StR 171/23 Rn. 7; Beschluss vom 19. Februar 2019 – 3 StR 6/19 Rn. 2). Eine solche enthielt der Schriftsatz des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt S. vom 3. August 2023, denn die Rücknahme erfolgte „nach ausführlicher Erörterung mit dem Angeklagten und kraft ausdrücklicher Ermächtigung des Angeklagten“ (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 1 StR 327/19 Rn. 6). Die Beweiswirkung der anwaltlichen Versicherung des Pflichtverteidigers wird auch durch das Vorbringen des Angeklagten vom 2. Mai 2024 nicht entkräftet.

7

Die wirksame Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 – 3 StR 6/19 Rn. 2). Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Revision des Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen im Übrigen auch unbegründet gewesen wäre.

IV.

8

Nach wirksamer Rücknahme der Revision hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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