Revision und Wiedereinsetzung gegen LG-Urteil verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legt Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück ein. Der BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig und die Revision als unbegründet. Fristen waren gewahrt; Revisionsbegehren wurden sowohl zu Protokoll als auch elektronisch rechtzeitig eingelegt. Prüfungs‑ und Sachrügen ergaben keine Rechtsfehler.
Ausgang: Wiedereinsetzung und Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Osnabrück werden verworfen; Kosten des Rechtsmittels auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn die angeblich zu versäumende Frist tatsächlich gewahrt wurde und der Antrag damit auf eine unmögliche Rechtsfolge zielt.
Die Revision eines Angeklagten gilt als rechtzeitig eingelegt, wenn sie durch den Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch einen als elektronisches Dokument nach § 32d Satz 2 StPO übermittelten Schriftsatz seines Verteidigers erfolgt.
Eine Inbegriffsrüge ist insoweit unbegründet, als aus dem Hauptverhandlungsprotokoll hervorgeht, dass die gerügte Zeugenvernehmung tatsächlich stattgefunden hat.
Bei der Strafzumessung obliegt die Gewichtung einzelner Umstände grundsätzlich dem Tatgericht; das Revisionsgericht greift nur bei Rechtsfehlern der Bewertung ein.
Die Nachprüfung im Revisionsverfahren richtet sich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten; bleiben solche Fehler aus, ist die Revision zu verwerfen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Osnabrück, 20. September 2023, Az: 10 KLs 23/20
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 20. September 2023 wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen falscher Verdächtigung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug, wegen falscher Versicherung an Eides Statt, wegen Vortäuschens einer Straftat in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Missbrauch von Notrufen, wegen Nachstellung, wegen Verleumdung in zwei Fällen, wegen Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz, wegen Bedrohung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, und wegen Beleidigung in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung zweier Mobiltelefone angeordnet. Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten und der von ihm zudem gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist haben keinen Erfolg.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil die Frist des § 341 Abs. 1 StPO gewahrt ist und sich der Antrag mithin auf eine unmögliche Rechtsfolge richtet (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2023 - 3 StR 227/23, juris Rn. 2 mwN). Die Revision des inhaftierten Angeklagten ist rechtzeitig zum einen durch diesen selbst gemäß §§ 299, 341 Abs. 1 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts am 25. September 2023, zum anderen durch als elektronisches Dokument am 21. September 2023 übermittelten Schriftsatz seines Verteidigers (§ 32d Satz 2 StPO) eingelegt worden.
2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Verfahrensbeanstandungen bleiben, wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher dargelegt, ohne Erfolg. Dies gilt für die eine Zeugenvernehmung betreffende Inbegriffsrüge im Ergebnis jedenfalls deshalb, weil die Zeugin ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls tatsächlich vernommen worden ist.
In sachlichrechtlicher Hinsicht haben sich ebenfalls keine Beanstandungen ergeben. Insbesondere sind die Auslegung der in Rede stehenden Äußerungen und die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Angeklagten sowie dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen vom Landgericht mit Blick auf die konkreten Inhalte und die jeweiligen Umstände insgesamt tragfähig dargetan (vgl. zu verfassungsrechtlichen Anforderungen etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 BvR 842/19, DVBl. 2021, 945 Rn. 9 mwN; vom 4. April 2024 - 1 BvR 820/24, NStZ-RR 2024, 168, 169). Im Übrigen ist das Landgericht nicht verpflichtet gewesen, bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten aufgrund der mehrfachen Tatbegehungen eine möglicherweise sinkende Hemmschwelle zu berücksichtigen; denn es ist im Wesentlichen der Beurteilung des Tatgerichts überlassen, welche Bewertungsrichtung es einzelnen Umständen gibt und inwieweit es ihnen bestimmendes Gewicht beimisst (s. allgemein BGH, Urteil vom 9. März 2023 - 3 StR 246/22, juris Rn. 13 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. September 2018 - 5 StR 391/18, juris).
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