Themis
Anmelden
BGH·2 StR 431/16·21.02.2017

Strafverfahren: Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Kostenbeschwerde des Nebenklägers

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Nebenklägerin rügte die Kostenentscheidung des Landgerichts, das ihre notwendigen Auslagen nur zu 25 % auferlegte. Der BGH stellte fest, dass er für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht zuständig ist. Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts nach § 464 Abs. 3 S. 3 StPO besteht nur bei gleichzeitiger Revision des Beschwerdeführers; hier hat nur der Angeklagte Revision eingelegt. Daher entscheidet das Beschwerdegericht, das Oberlandesgericht Köln.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Kostenentscheidung an das Oberlandesgericht Köln verwiesen; BGH nicht zuständig

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuständigkeit des Revisionsgerichts zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 S. 3 StPO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer zugleich Revision eingelegt hat.

2

Nur bei einer gleichzeitigen Einlegung von Revision und sofortiger Beschwerde besteht der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln, der die Zuständigkeit des Revisionsgerichts begründet.

3

Hat ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt, die Nebenklägerin aber nur Kostenbeschwerde, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht, nicht das Revisionsgericht.

4

Die Zuweisung der Entscheidung über Kostenbeschwerden richtet sich nach der Verknüpfung der erhobenen Rechtsmittel und nicht nach der inhaltlichen Beurteilung der Kostenentscheidung selbst.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 464 Abs 3 StPO§ 464 Abs. 3 Satz 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 2. Juni 2016, Az: 105 Ks 16/15

Tenor

Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin B. gegen die im Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Juni 2016 getroffene Kostenentscheidung hat das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung seiner Tochter, deren Mutter die Nebenklägerin ist, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat den Angeklagten des Weiteren dazu verurteilt, die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen. Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin hat es dem Angeklagten lediglich zu 25 % auferlegt. Von der Auferlegung sämtlicher notwendiger Auslagen hat das Landgericht aus Billigkeitsgründen abgesehen.

2

Der Senat ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht zuständig. Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 1990 - 5 StR 73/90, BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3). Hat - wie hier - nur der Angeklagte Revision, die Nebenklägerin aber nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1996 - 4 StR 404/96; Beschluss vom 5. Dezember 1996 - 4 StR 567/96, NStZ-RR 1997, 238). Das ist hier das Oberlandesgericht Köln.

ApplZengGrube
EschelbachBartel