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BGH·2 StR 535/17·23.01.2018

Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in Strafsachen: Zuständigkeit des Revisionsgerichts

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Nebenklägerin richtete eine Gegenvorstellung gegen die Unterlassung einer Entscheidung über ihre notwendigen Auslagen, auszulegen als sofortige Beschwerde. Das BGH stellte fest, dass es für die Entscheidung nicht zuständig ist. Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts besteht nur, wenn über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision mitzuentscheiden ist. Daher hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Kostenentscheidung dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung zugewiesen; BGH nicht zuständig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gegenvorstellung gegen das Unterbleiben einer Entscheidung über notwendige Auslagen ist als sofortige Beschwerde i.S.v. § 300 StPO auszulegen.

2

Das Revisionsgericht ist zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nur zuständig, wenn zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden ist.

3

Nur bei Vorliegen einer vom Beschwerdeführer eingelegten Revision besteht der erforderliche enge Zusammenhang zwischen Revision und sofortiger Beschwerde, der die Zuständigkeit des Revisionsgerichts begründet.

4

Hat ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt, die Nebenklägerin jedoch lediglich die Kostenbeschwerde, so entscheidet über diese Beschwerde das Beschwerdegericht (oberes Landesgericht), nicht das Revisionsgericht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 464 Abs 3 S 3 StPO§ 472 StPO§ 300 StPO§ 464 Abs. 3 Satz 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 15. August 2017, Az: 5/6 KLs 10/17

Tenor

Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin K. T. gegen die im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2017 getroffene Kostenentscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen räuberischer Erpressung und Raubes, begangen zum Nachteil der Nebenklägerin K. T. , verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es hat aber entgegen § 472 StPO keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin getroffen. Hiergegen richtet sich die gemäß § 300 StPO als sofortige Beschwerde auszulegende Gegenvorstellung der Nebenklägerin.

2

Der Senat ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht zuständig. Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 2 StR 431/16, StraFo 2017, 130 f.; BGH, Beschluss vom 9. März 1990 - 5 StR 73/90, BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3). Hat - wie hier - nur der Angeklagte Revision, die Nebenklägerin aber nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (Senat, aaO; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1996 - 4 StR 567/96, NStZ-RR 1997, 238). Das ist hier das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

SchäferKrehlZeng
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