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BGH·2 StR 101/19·25.06.2019

Strafsache: Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung

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KI-Zusammenfassung

Der Nebenkläger B. erhob sofortige Beschwerde gegen die im Urteil des LG Frankfurt vom 10.7.2018 getroffene Kostenentscheidung, weil das Landgericht keine Entscheidung über seine notwendigen Auslagen nach § 472 Abs.1 StPO traf. Der BGH erklärt sich für nicht zuständig. Nur wenn das Revisionsgericht zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, besteht nach § 464 Abs.3 S.3 StPO Zuständigkeit; liegt nur die Revision des Angeklagten vor, entscheidet das Beschwerdegericht (hier: OLG Frankfurt).

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Nebenklägers dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung zugewiesen; Revisionsgericht nicht zuständig

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht entscheidet über die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur, wenn es zugleich über eine vom selben Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat.

2

Ein erforderlicher enger Zusammenhang zwischen Revision und sofortiger Beschwerde setzt vor allem voraus, dass beide Rechtsmittel vom selben Beschwerdeführer eingelegt worden sind.

3

Liegt nur die Revision des Angeklagten, der Nebenkläger aber lediglich eine Kostenbeschwerde ein, so ist über die sofortige Beschwerde das zuständige Beschwerdegericht (Oberlandesgericht) zu entscheiden.

4

Die Unterlassung einer Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers gemäß § 472 Abs. 1 StPO stellt eine kostenrechtliche Entscheidung dar, die Gegenstand der sofortigen Beschwerde sein kann.

Relevante Normen
§ 464 Abs 3 S 3 StPO§ 472 Abs 1 S 1 StPO§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 10. Juli 2018, Az: 5/22 Ks 7/17

Tenor

Über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers B. gegen die im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2018 getroffene Kostenentscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge, begangen zum Nachteil des Bruders des Nebenklägers, verurteilt und ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es hat jedoch entgegen § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers getroffen.

2

Der Senat ist für die gegen diese Entscheidung vom Nebenkläger eingelegte sofortige Beschwerde nicht zuständig. Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht. Hat - wie hier - nur der Angeklagte Revision, der Nebenkläger aber nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 2 StR 485/17; vom 23. Januar 2018 - 2 StR 535/17; vom 21. Februar 2017 - 2 StR 431/16; jeweils mwN). Dies ist hier das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

FrankeMeybergSchmidt
EschelbachGrube