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BGH·5 StR 116/20·31.03.2020

Kostenentscheidung in Strafsachen: Zuständiges Gericht für die Kostenbeschwerde des Nebenklägers

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KI-Zusammenfassung

Die Nebenklägerin rügt die Kostenentscheidung des Landgerichts Hamburg und beantragt die Auferlegung ihrer notwendigen Auslagen der Beschuldigten. Der BGH stellt fest, dass nach § 464 Abs. 3 S. 3 StPO das Revisionsgericht nur zuständig ist, wenn zugleich eine Revision des Beschwerdeführers vorliegt. Da hier nur die Beschuldigte Revision einlegte, ist der Senat nicht zuständig; zuständig ist das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg.

Ausgang: BGH verweist die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin an das Hanseatische OLG Hamburg, da der Senat mangels eigener Zuständigkeit nicht zu entscheiden hat

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht ist nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur dann zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat.

2

Liegt eine solche gleichzeitige Revision des Beschwerdeführers nicht vor, entscheidet über die sofortige Beschwerde das zuständige Beschwerdegericht der Vorinstanz.

3

Die Erforderlichkeit eines engen Zusammenhangs zwischen Revision und sofortiger Beschwerde begründet die Ausnahmezuständigkeit des Revisionsgerichts nach § 464 Abs. 3 S. 3 StPO.

4

Verneint das Revisionsgericht seine Zuständigkeit, ist die Beschwerde an das zuständige Oberlandesgericht zur Entscheidung zu verweisen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 464 Abs 3 S 3 StPO§ 464 Abs. 3 Satz 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 25. November 2019, Az: 628 KLs 14/19

Tenor

Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. November 2019 getroffene Kostenentscheidung hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zu entscheiden.

Gründe

1

Das Landgericht hat mit Urteil vom 25. November 2019 die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ausgesprochen, dass sie die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Zu den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin hat es keine Entscheidung getroffen. Gegen die Kostenentscheidung erhebt die Nebenklägerin sofortige Beschwerde mit dem Begehren, der Beschuldigten die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

2

Der Senat ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht zuständig. Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil lediglich in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 1990 – 5 StR 73/90, BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3; Beschluss vom 21. Februar 2017 – 2 StR 431/16, StraFo 2017, 130 f.). Hat – wie hier – nur die Beschuldigte Revision, die Nebenklägerin aber lediglich Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1996 – 4 StR 567/96, NStZ-RR 1997, 238; Beschluss vom 21. Februar 2017 – 2 StR 431/16, aaO). Das ist hier das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg.

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