Zuständigkeit des BGH für Beschwerde gegen im Adhäsionsverfahren ergangene Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Nebenkläger legt gegen die Kostenentscheidung im Adhäsionsverfahren Beschwerde ein und beantragt Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Der BGH hält sich für nicht zuständig: Eine Zuständigkeit nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn er zugleich mit einem Rechtsmittel desselben Beschwerdeführers gegen die Hauptentscheidung befasst ist. Der Nebenkläger kann den Adhäsionsausspruch nach § 406a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht durch Revision angreifen. Deshalb hat das Oberlandesgericht Oldenburg über Beschwerde und PKH zu entscheiden.
Ausgang: Beschwerde gegen Kostenentscheidung im Adhäsionsverfahren an das Oberlandesgericht verwiesen; BGH nicht zuständig
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeit des Revisionsgerichts zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen eine im Adhäsionsverfahren getroffene Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn und solange es mit dem Rechtsmittel desselben Beschwerdeführers gegen die Hauptentscheidung befasst ist.
Ein erforderlicher enger Zusammenhang zwischen Rechtsmitteln liegt nicht vor, wenn das Revisionsgericht nicht zugleich über ein Rechtsmittel gegen die Hauptentscheidung desselben Beschwerdeführers entscheidet.
Der Nebenkläger ist gemäß § 406a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht befugt, den Adhäsionsausspruch durch Revision anzufechten; eine Revision des Nebenklägers verpflichtet das Revisionsgericht daher nicht zur sachlichen Behandlung der Adhäsionsentscheidung.
Über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung und über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren entscheidet das zuständige Beschwerdegericht; das Revisionsgericht ist nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zuständig.
Vorinstanzen
vorgehend LG Osnabrück, 6. Juli 2022, Az: 6 Ks 3/22
Tenor
Über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers A. gegen die im Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 6. Juli 2022 getroffene Kostenentscheidung sowie über seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat das Oberlandesgericht Oldenburg zu entscheiden.
Gründe
Der Bundesgerichtshof ist weder für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers noch für seinen Antrag zuständig, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die im Adhäsionsverfahren ergangene Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn und solange es mit dem Rechtsmittel desselben Beschwerdeführers gegen die Hauptentscheidung befasst ist, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln gegeben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. August 2021 - 3 StR 44/21, juris Rn. 3; vom 31. März 2020 - 5 StR 116/20, NStZ-RR 2020, 192; vom 4. Juli 2018 - 2 StR 485/17, juris Rn. 2). Der Senat hat sich aufgrund der Revision des Nebenklägers nicht mit der Adhäsionsentscheidung sachlich zu befassen. Denn der Nebenkläger ist gemäß § 406a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht befugt, den Adhäsionsausspruch anzufechten (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 5 StR 578/07, StraFo 2008, 164; LR/Hilger, StPO, § 464 Rn. 55; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 406a Rn. 7). Über die sofortige Beschwerde und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidet daher das Beschwerdegericht. Dies ist hier das Oberlandesgericht Oldenburg.
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