Revision wegen Nichtanordnung des § 64 StGB als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach erneuter Verhandlung. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig mangels Beschwer, weil ein Angeklagter ein Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, dass neben der Strafe keine Maßregel des § 64 StGB angeordnet wurde. Dies gilt auch nach Aufhebung und Zurückverweisung. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten mangels Beschwer als unzulässig verworfen; Kosten des Rechtsmittels auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Angeklagter kann ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein mit der Begründung anfechten, dass neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist.
Die Unzulässigkeit der Revision wegen fehlender Beschwer gilt auch dann, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung allein noch über die Anordnung der Maßregel zu entscheiden ist.
Fehlt die für das Rechtsmittel erforderliche Beschwer, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen; dem Beschwerdeführer können die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Wiesbaden, 15. November 2023, Az: 3 KLs 4440 Js 21644/17
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 15. November 2023 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtszug mit Urteil vom 26. September 2022 unter Freispruch im Übrigen wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und festgelegt, dass von dieser Freiheitsstrafe zwei Monate als vollstreckt gelten. Zudem hat es seine Unterbringung in eine Entziehungsanstalt angeordnet.
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil mit Beschluss vom 16. März 2023 (2 StR 481/22) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden war, und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Nach erneuter Hauptverhandlung hat die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Ein Angeklagter kann ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 5 StR 472/23, Rn. 2, mwN). Diese Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßregel anzuordnen sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. April 2021 – 5 StR 102/21, und vom 1. August 2023 – 5 StR 279/23, Rn. 2).
Menges Meyberg RiBGH Dr. Grube istwegen Urlaubs an derUnterschrift gehindert. Menges Schmidt Zimmermann
| Menges | RiBGH Dr. Grube ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. | Schmidt | |||
| Meyberg | Menges | Zimmermann |