Revision in Strafsachen: Zulässigkeit der Anfechtung der Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die erneut unterbliebene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) nach Aufhebung und Zurückverweisung. Zentrale Frage ist, ob die Nichtanordnung der Maßregel revisionsfähig ist. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig mangels Beschwer, da ein Urteil nicht allein wegen Unterlassung der Maßregel angefochten werden kann. Diese Rechtsprechung gilt auch bei allein noch offener Maßfrage nach Zurückverweisung.
Ausgang: Revision gegen die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mangels Beschwer unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Angeklagter kann ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach §64 StGB angeordnet worden ist.
Die Revision ist insoweit mangels erforderlicher Beschwer unzulässig, wenn die alleinige Beanstandung in der Nichtanordnung einer Maßregel nach §64 StGB besteht.
Die Grundsätze der Unanfechtbarkeit wegen Unterbleiben einer Maßregel gelten auch dann, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung lediglich noch über die Anordnung der Maßregel zu entscheiden ist.
Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt zur Verwerfung der Revision; Kostenentscheidung zugunsten des Senats folgt regelmäßig.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 16. Juni 2023, Az: 504 KLs 6/23
vorgehend BGH, 3. Januar 2023, Az: 5 StR 496/22, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 17. Mai 2022, Az: 532 Ks 6/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 17. Mai 2022 wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Von seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hatte es abgesehen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 3. Januar 2023 (5 StR 496/22) das Urteil – unter Aufrechterhaltung der Feststellungen – aufgehoben, soweit die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben war. Die zur neuen Entscheidung berufene Strafkammer hat von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wiederum abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.
Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327 ff.; Beschlüsse vom 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; vom 29. August 2011 – 5 StR 329/11; vom 19. April 2016 – 1 StR 45/16; vom 6. März 2019 – 3 StR 60/19 mwN). Diese Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßregel anzuordnen sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2023 – 5 StR 279/23; vom 27. April 2021 – 5 StR 102/21).
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