Revision verworfen: Anfechtung wegen Unterbleibens von §64 StGB-Maßregel unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die Entscheidung des Landgerichts, nach erneuter Hauptverhandlung von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) abzusehen. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil ein Urteil nicht allein wegen des Unterbleibens einer Maßregel angefochten werden kann. Dies gelte auch nach Aufhebung und Zurückverweisung, wenn nur noch über die Maßregel zu entscheiden ist.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, da kein Beschwer durch das Unterbleiben der Maßregel nach §64 StGB vorliegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Angeklagter kann ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen mit Revision angreifen, weil gegen ihn keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist.
Ergibt sich aus dem Unterbleiben der Anordnung einer Maßregel kein rechtlich relevanter Nachteil (keine Beschwer), ist die Revision unzulässig und als verworfen zu erklären.
Die vorstehenden Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung der Vorinstanz ausschließlich noch über die Anordnung der Maßregel zu entscheiden ist.
Die Zulässigkeit der Revision ist vorrangig zu prüfen; bloße Unzufriedenheit über das Unterbleiben einer Maßregel begründet nur dann ein zulässiges Rechtsmittel, wenn hieraus ein entscheidungserheblicher Nachteil für den Angeklagten folgt.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 9. September 2024, Az: 2 StR 279/24, Beschluss
vorgehend LG Aachen, 24. Januar 2024, Az: 68 KLs 8/23
nachgehend BGH, 9. September 2024, Az: 2 StR 279/24, Beschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei einem Vorwegvollzug von einem Jahr und neun Monaten der verhängten Strafe angeordnet. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil durch Beschluss vom 11. Oktober 2022 – 2 StR 101/22 – im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, die weitergehende Revision verworfen und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Landgericht hat nach erneuter Hauptverhandlung von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt:
„Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327 ff.; Beschlüsse vom 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; vom 29. August 2011 – 5 StR 329/11; vom 19. April 2016 – 1 StR 45/16; vom 6. März 2019 – 3 StR 60/19 mwN). Diese Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßregel anzuordnen sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2023 – 5 StR 472/23; vom 1. August 2023 – 5 StR 279/23; vom 27. April 2021 – 5 StR 102/21).“
Dem schließt sich der Senat an.
| Menges | Grube | Zimmermann | |||
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