Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung von die Eigenheimzulage betreffenden Rechtssachen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts zur Eigenheimzulage. Der BFH verwirft die Beschwerde, weil die Voraussetzung der grundsätzlichen Bedeutung nach §115 Abs.2 Nr.1 FGO nicht substantiiert dargelegt wurde. Da die Eigenheimzulage abgeschafft ist, käme grundsätzliche Bedeutung nur ausnahmsweise in Betracht, was hier nicht vorgetragen ist.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde verworfen, da keine substantiierten Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung vorgetragen wurden.
Abstrakte Rechtssätze
Rechtssachen zur Eigenheimzulage haben nur ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen.
Bei ausgelaufenem Recht ist die Voraussetzung der grundsätzlichen Bedeutung nur dann zu bejahen, wenn hinreichend dargelegt wird, dass die Rechtsfragen künftig in erheblichem Umfang fortbestehen.
Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde genügt die bloße Rüge einer unzutreffenden Rechtsanwendung durch die Vorinstanz nicht; es bedarf eines substantiierten Vortrags, der die Zulassungsgründe erfüllt.
Fehlt es an einem substantiierten Vortrag zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zu verwerfen.
Zitiert von (5)
1 zustimmend · 4 neutral
Vorinstanzen
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 17. November 2009, Az: 12 K 380/07, Urteil
Leitsatz
NV: Rechtssachen zur Eigenheimzulage haben nur noch ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnten.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht gegeben. In der Beschwerdebegründung wird nicht konkret dargelegt, inwiefern die aufgeworfenen Rechtsfragen zum Eigenheimzulagenrecht über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im allgemeinen Interesse einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Da es sich bei der Eigenheimzulage um ausgelaufenes Recht (s. das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I 2005, 3680) handelt, wäre nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, wenn diese Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473). Dies ist im Streitfall nicht substantiiert vorgetragen und vorliegend auch nicht ersichtlich.
Mit den weiteren Ausführungen in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin lediglich eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das Finanzgericht geltend; mit solchen Einwendungen kann sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren indes nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 26. Juni 2002 IX B 154/01, BFH/NV 2002, 1424).