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BFH·IX B 46/11·21.07.2011

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer Urteilsbegründung

SteuerrechtEinkommensteuerrechtSteuervergünstigungenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der BFH weist die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des FG im Streit um die Eigenheimzulage zurück. Das FG hatte kumulative Gründe vorgebracht (Fehlen des Darlehensvertrags bis 2005; Scheitern am Fremdvergleich). Die Beschwerde enthält keine schlüssigen Rügen gegen beide Begründungen. Fragen zu Wiedereinsetzung und Divergenz bleiben daher ohne Entscheidung.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen FG-Urteil wegen unzureichender Rügen gegen kumulative Begründung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein Urteil kumulativ begründet, setzt der Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde voraus, dass gegen beide Begründungen schlüssige und begründete Rügen erhoben werden.

2

Gegen eine einzelne von mehreren kumulativen Entscheidungsgründen erhobene Rüge genügt nicht zur Durchbrechung der Entscheidung, wenn die andere Begründung unangefochten bleibt.

3

Bei ausgelaufenem Förderrecht ist eine Rechtssache nur ausnahmsweise als von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO anzusehen; es muss substantiiert dargetan werden, dass die Fragen für einen nicht überschaubaren Personenkreis weiterhin auftreten werden.

4

Das Gericht kann prozessuale Vorfragen (z.B. Wiedereinsetzung, Divergenz) offenkundig dahinstehen lassen, wenn die inhaltliche Beurteilung der angegriffenen Urteilsgründe die Beschwerde bereits entkräftet.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 FGO§ 116 Abs 3 S 3 FGO§ 56 FGO§ 116 Abs. 2 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 2 i. 2. Alternative FGO§ Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage

Vorinstanzen

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 13. Januar 2011, Az: 5 K 100/08, Urteil

Leitsatz

NV: Ist das angegriffene Urteil kumulativ begründet, so setzt der Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde voraus, dass gegen beide Begründungen des FG schlüssige und begründete Rügen erhoben werden .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Es kann dahinstehen, ob gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist (§ 116 Abs. 2 FGO) zu gewähren ist und ob die gerügte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zur Rechtsprechung anderer Finanzgerichte besteht. Denn das Finanzgericht hat seine Entscheidung kumulativ damit begründet, dass --trotz Auslaufens der Förderung durch Eigenheimzulage am 31. Dezember 2005-- der Darlehensvertrag über den Teilkaufpreis nicht bis zum Ende des Jahres 2005 vorlag, sowie damit, dass der Vertrag dem Fremdvergleich nicht standhalte. Hinsichtlich erstgenannter Begründung wurden keine begründeten Rügen erhoben. Insbesondere ist die Rechtssache nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Da es sich bei der Eigenheimzulage um ausgelaufenes Recht (s. das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I 2005, 3680) handelt, wäre nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, wenn diese Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnten (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 17. Juni 2010 IX B 37/10, BFH/NV 2010, 1620; vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473). Dies ist im Streitfall nicht substantiiert vorgetragen und vorliegend auch nicht ersichtlich.