Nichtzulassungsbeschwerde, Eigenheimzulage
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren zur Eigenheimzulage. Das BFH-Verfahren verneint eine Divergenz zu früheren Entscheidungen, da der Streitfall in entscheidenden Punkten abweiche. Wegen Auslaufens der Eigenheimzulage sieht das Gericht keine grundsätzliche Bedeutung und verwirft die Beschwerde.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision in der Eigenheimzulage-Sache als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Divergenz i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO liegt nur vor, wenn der vorgelegte Streitfall den bereits entschiedenen Sachverhalt in den für die Rechtsfrage maßgeblichen Punkten entspricht.
Bei ausgelaufenem Förderrecht ist grundsätzliche Bedeutung nur ausnahmsweise anzunehmen, sofern die Rechtsfrage weiterhin für einen nicht überschaubaren Personenkreis in absehbarer Zukunft relevant bleibt.
Besteht eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur streitigen Frage (z. B. § 6 Abs. 2 Satz 3 Eigenheimzulagengesetz), schließt dies regelmäßig die Annahme grundsätzlicher Bedeutung aus.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn weder Divergenz noch grundsätzliche Bedeutung oder ein Fall zur Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 13. April 2011, Az: 4 K 42/09, Urteil
Leitsatz
NV: Rechtssachen zur Eigenheimzulage haben regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) besteht nicht, da der Streitfall von dem mit Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2009 IX R 53/08 (BFH/NV 2009, 1611) entschiedenen Sachverhalt insoweit maßgeblich abweicht, als der BFH dort die Frage des Objektverbrauchs wegen der Förderung eines zweiten Objekts der Ehegatten nicht zu entscheiden hatte.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Angesichts dessen, dass es sich bei der Eigenheimzulage um ausgelaufenes Recht (s. das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I 2005, 3680) handelt, wäre nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, wenn sich die Frage des Objektverbrauchs bei geschiedenen Ehegatten trotz der expliziten Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte (BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 2010 IX B 37/10, BFH/NV 2010, 1620; vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473). Dies ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht ersichtlich. Aus den genannten Gründen ist die Revision auch nicht zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) zuzulassen.