Kein Vertrauensschutz bei Festsetzung von Eigenheimzulage - keine Divergenz bei nur pauschalen Hinweisen auf höchstrichterliche Rechtsprechung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Aufhebung/Änderung eines Bescheids über die Eigenheimzulage und beruft sich auf Vertrauensschutz sowie auf eine angebliche Divergenz höchstrichterlicher Rechtsprechung. Der BFH hält dem entgegen, dass die Festsetzung der Zulage kein schutzwürdiges Vertrauen begründet und pauschale Hinweise auf andere oberste Gerichte für eine Divergenzanerkennung nicht genügen. Die Beschwerde wird mangels Darlegung der Zulassungsgründe verworfen.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin wegen fehlender Darlegung der Zulassungsgründe und pauschaler Divergenzbehauptung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die (auch antragsgemäße) Festsetzung einer Eigenheimzulage begründet keinen Vertrauensschutz, der die Finanzbehörde nach Treu und Glauben an der Aufhebung oder Änderung des Bescheids hindert.
Ein pauschaler Hinweis auf nicht näher bezeichnete umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung anderer oberster Bundesgerichte reicht für die Darlegung oder Annahme einer Divergenz im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO nicht aus.
Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Begründung einer Divergenz nach § 115 Abs. 2 FGO ist eine substantielle Gegenüberstellung der tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der behaupteten Divergenzentscheidung erforderlich.
Die Finanzbehörde darf im Interesse des Anspruchsberechtigten eine beschleunigte Bewilligung vornehmen und ist deshalb nicht stets zu vertieften Ermittlungen verpflichtet; hiervon lässt sich kein schutzwürdiges Vertrauen ableiten.
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 1. September 2011, Az: 7 K 7001/09, Urteil
Leitsatz
1. NV: Durch eine (auch antragsgemäße) Festsetzung der Eigenheimzulage wird kein Vertrauenstatbestand geschaffen, der die Finanzbehörde nach Treu und Glauben an der Aufhebung oder Änderung des Bescheids finden könnte.
2. NV: Der pauschale Hinweis auf nicht näher zitierte umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung anderer oberster Bundesgerichte reicht für die Darlegung wie Annahme einer Divergenz nicht aus.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend ge-machten Zulassungsgründe auch nicht vor.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Abgesehen von einer fehlenden Auseinandersetzung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Frage nach dem Vertrauensschutz im Zusammenhang mit der Festsetzung der Eigenheimzulage geklärt. Denn durch eine (auch antragsgemäße) Festsetzung der Eigenheimzulage wird kein Vertrauenstatbestand geschaffen, der die Finanzbehörde nach Treu und Glauben an der Aufhebung oder Änderung des Bescheids hindern könnte (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2003 III B 144/02, BFH/NV 2004, 163; BFH-Urteil vom 22. Februar 2007 IX R 26/05, BFHE 217, 373, BStBl II 2007, 859 a.E.), wie auch die Aufhebungs- und Änderungsvorschriften des § 11 Abs. 4 und Abs. 5 des Eigenheimzulagengesetzes zeigen (vgl. BFH-Urteile vom 10. Mai 2007 IX R 42/06, BFH/NV 2007, 2078; vom 11. Mai 2010 IX R 35/09, BFH/NV 2010, 1621).
Zudem beachtet die Klägerin nicht hinreichend, dass die Finanzbehörde im Interesse des Anspruchsberechtigten an einer beschleunigten Bewilligung zunächst von näheren Ermittlungen freigestellt bleiben soll (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 2005 IX R 66/04, BFH/NV 2006, 256; vom 27. Juni 2006 IX R 17/05, BFH/NV 2007, 876). Im Übrigen handelt es sich bei Fragen zur Eigenheimzulage um --grundsätzlich nicht mehr bedeutsames-- ausgelaufenes Recht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 2010 IX B 37/10, BFH/NV 2010, 1620; vom 13. Oktober 2011 IX B 97/11, BFH/NV 2012, 179).
Entsprechend ist auch keine BFH-Entscheidung zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO erforderlich.
2. Ebenso ist eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO in Gestalt einer Divergenz weder hinreichend dargelegt noch erforderlich. Dazu hätte die Klägerin die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen so herausarbeiten und gegenüberstellen müssen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 2010 IX B 11/10, BFH/NV 2010, 1648; vom 23. August 2011 IX B 63/11, BFH/NV 2012, 53). Das ist nicht geschehen. Weder eine Abweichung in der Würdigung von Tatsachen noch bloße Subsumtionsfehler des Finanzgerichts noch der pauschale Hinweis auf nicht näher zitierte "umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts", die im (angeblichen) "Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH" stehe, reichen für die Annahme einer Divergenz aus.
3. Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.