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BAG·10 AZN 618/14 (A)·19.11.2014

Weitere Anhörungsrüge - Gegenvorstellung

ArbeitsrechtArbeitsgerichtsverfahrenIndividualarbeitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hat Gegenvorstellung gegen einen unanfechtbaren BAG-Beschluss zur Zurückweisung ihrer Anhörungsrüge (PKH) erhoben. Streitpunkt ist, ob damit eine erneute Überprüfung des nach §78a Abs.4 S.4 ArbGG unanfechtbaren Beschlusses erreicht werden kann. Das BAG verwarf die Gegenvorstellung als unzulässig, da die Anhörungsrüge der Selbstkorrektur des Gerichts dient und keine wiederholte Überprüfung durch den Antragsteller ermöglicht.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen unanfechtbaren Anhörungsrüge-Beschluss als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach § 78a Abs. 4 Satz 4 ArbGG unanfechtbare Entscheidung über die Zurückweisung einer Anhörungsrüge lässt die Erhebung einer weiteren Anhörungsrüge nicht zu.

2

Die Anhörungsrüge dient der gerichtlichen Selbstkorrektur bei einer behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs und soll nicht dem Antragsteller ein wiederholtes Überprüfungsverfahren eröffnen.

3

Eine Gegenvorstellung, die lediglich geltend macht, durch die Zurückweisung der Anhörungsrüge sei erneut das rechtliche Gehör verletzt worden, führt nicht zur erneuten materiellen Überprüfung einer nach § 78a Abs. 4 Satz 4 ArbGG unanfechtbaren Entscheidung.

4

Die dem Wortlaut nach gleichlaufende Regelung in § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO und die dazu ergangene Rechtsprechung des BGH sind auf die Auslegung der Unanfechtbarkeit nach § 78a Abs. 4 Satz 4 ArbGG sinngemäß übertragbar.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 78a Abs 4 S 4 ArbGG§ Art 103 Abs 1 GG§ 78a Abs. 4 Satz 4 ArbGG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Frankfurt, 21. Februar 2013, Az: 3 Ca 5307/12, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 16. Mai 2014, Az: 10 Sa 392/13, Urteil

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Oktober 2014 - 10 AZN 618/14 (PKH) - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Sie ist nicht statthaft.

2

1. Der Beschluss vom 29. Oktober 2014, mit dem der Senat die gegen den Beschluss vom 15. September 2014 - 10 AZR 618/14 (PKH) - erhobene Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, ist nach § 78a Abs. 4 Satz 4 ArbGG unanfechtbar. Eine weitere Anhörungsrüge ist nicht statthaft (vgl. zum wortgleichen § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO: BGH 10. Februar 2012 - V ZR 8/10 -; zuvor schon BVerfG 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 - Rn. 5). Mit der Einführung der Anhörungsrüge sollte dem Gericht bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) die Selbstkorrektur der Ausgangsentscheidung, nicht aber dem Antragsteller die nochmalige Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung ermöglicht werden, deren Gegenstand bereits die Prüfung einer von ihm geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses der Bundesregierung in BT-Drs. 14/4722 S. 156).

3

2. Eine nach § 78a Abs. 4 Satz 4 ArbGG unanfechtbare Entscheidung kann auch nicht dadurch einer erneuten Überprüfung zugeführt werden, dass im Gewand einer Gegenvorstellung die Behauptung vorgebracht wird, es sei durch die Zurückweisung der Anhörungsrüge erneut der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (vgl. BGH 10. Februar 2012 - V ZR 8/10 - Rn. 3 mwN). Das fachgerichtliche Verfahren ist beendet, wenn das Gericht nach inhaltlicher Prüfung der Anhörungsrüge eine „Selbstkorrektur“ der Ausgangsentscheidung abgelehnt hat.

LinckBrune
W. Reinfelder