Themis
Anmelden
Landesarbeitsgericht Hamm·9 Ta 329/25·19.12.2025

Verwerfung sofortiger Beschwerde gegen Zurückweisung der Anhörungsrüge (unanfechtbar)

VerfahrensrechtArbeitsverfahrensrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Anhörungsrüge durch das Arbeitsgericht. Das LAG hält die Beschwerde für unzulässig, da der Beschluss nach § 78a Abs. 4 S. 4 ArbGG unanfechtbar sei. Die Anhörungsrüge diene der gerichtlichen Selbstkorrektur bei Gehörsverletzungen; eine Gegenvorstellung führt nicht zu erneuter Überprüfung. Die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung der Anhörungsrüge als unzulässig verworfen; Beschluss nach § 78a Abs. 4 S. 4 ArbGG unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss, mit dem ein Gericht eine Anhörungsrüge zurückweist, ist nach § 78a Abs. 4 S. 4 ArbGG unanfechtbar; gegen ihn steht die sofortige Beschwerde nicht zur Verfügung.

2

Die Anhörungsrüge dient dazu, dem Gericht die Möglichkeit zur Selbstkorrektur bei einer behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs zu geben, nicht der wiederholten Überprüfung durch den Antragsteller.

3

Die Einreichung einer ‚Gegenvorstellung‘ mit der Behauptung einer erneuten Gehörsverletzung führt nicht dazu, eine nach § 78a Abs. 4 S. 4 ArbGG unanfechtbare Entscheidung einer erneuten gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen.

4

Das fachgerichtliche Verfahren ist beendet, wenn das Gericht nach inhaltlicher Prüfung die Anhörungsrüge zurückweist und eine Selbstkorrektur ablehnt.

5

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO; bei unzulässiger Verwerfung sind der obsiegenden Partei die Kosten aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 78a Abs. 4 S. 4 ArbGG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 78a Abs. 4 Satz 4 ArbGG§ 78a ArbGG§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Hamm, 2 Ca 246/25

Leitsatz

Ein Rechtsmittel gegen den eine Anhörungsrüge als unzulässig zurückweisenden Beschluss ist nicht gegeben. Der Beschluss ist gemäß § 78a Abs. 4 S. 4 ArbGG unanfechtbar.

Mit der Einführung der Anhörungsrüge sollte dem Gericht bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG die Selbstkorrektur der Ausgangsentscheidung, nicht aber dem Antragsteller die immer wieder und erneut durchzuführende Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung ermöglicht werden, deren Gegenstand bereits die Prüfung einer von ihm geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist oder war.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 20. Oktober 2025 – 2 Ca 246/25 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

3

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 10. November 2025 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 20. Oktober 2025 ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft.

4

Denn der Beschluss vom 20. Oktober 2025, mit dem das Arbeitsgericht die Anhörungsrüge der Klägerin vom 8. Oktober 2025 zurückgewiesen hat, ist gemäß § 78a Abs. 4 Satz 4 ArbGG unanfechtbar.

6

Ein Rechtsmittel wie die sofortige Beschwerde gegen den eine Anhörungsrüge als unzulässig zurückweisenden Beschluss ist nicht gegeben (s. so bereits den umfassenden Hinweis der Beschwerdekammer an die Klägerin vom 2. Dezember 2025; vgl. im Übrigen: BAG 19. November 2014 – 10 AZN 618/14 (A); vgl. auch zum wortgleichen § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO: BGH 10. Februar 2012 – V ZR 8/10; sowie: BVerfG 26. April 2011 – 2 BvR 597/11; vgl. auch BeckOK ArbR/Klose, 78. Ed. 1.12.2025, § 78a ArbGG, Rdn. 11). Mit der Einführung der Anhörungsrüge sollte dem Gericht bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG die Selbstkorrektur der Ausgangsentscheidung, nicht aber dem jeweiligen Antragsteller die immer wieder und erneut durchzuführende Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung ermöglicht werden, deren Gegenstand bereits die Prüfung einer von ihm geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist oder war (vgl. hierzu die Gesetzesmaterialien: BT-Drs. 14/4722 S. 156).

8

Eine nach § 78a Abs. 4 Satz 4 ArbGG unanfechtbare Entscheidung kann auch nicht dadurch einer erneuten Überprüfung zugeführt werden, dass im Gewand einer „Gegenvorstellung“, über die das Ausgangsgericht zu befinden hätte, die Behauptung vorgebracht wird, es sei durch die Zurückweisung der Anhörungsrüge erneut der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (vgl. BAG 19. November 2014 – 10 AZN 618/14 (A); vgl. BGH 10. Februar 2012 – V ZR 8/10).

9

Das fachgerichtliche Verfahren ist beendet, wenn – wie vorliegend – das Arbeitsgericht nach inhaltlicher Prüfung der Anhörungsrüge eine „Selbstkorrektur“ der Ausgangsentscheidung abgelehnt hat.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

13

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 72 Abs. 2, 78 S. 2 ArbGG besteht kein Anlass.

Rechtsmittelbelehrung

15

Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde ein Rechtsmittel nicht gegeben.