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BAG·6 AZN 56/23 (F)·21.03.2023

Unstatthaftigkeit einer weiteren Anhörungsrüge

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob eine weitere Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 12.01.2023. Das BAG verwirft die Rüge als unzulässig, weil nach §78a Abs.4 Satz4 ArbGG ein erneuter Rechtsbehelf gegen bereits verworfene oder zurückgewiesene Anhörungsrügen nicht statthaft ist. Dies gilt auch bei Fristversäumung ohne inhaltliche Prüfung. Die Kosten hat der Kläger zu tragen.

Ausgang: Weitere Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 12.01.2023 als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein weiterer Rechtsbehelf gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wurde, ist wegen der in §78a Abs.4 Satz4 ArbGG geregelten Unanfechtbarkeit nicht statthaft.

2

Die Unstatthaftigkeit eines erneuten Rechtsbelegs erstreckt sich auch auf Fälle, in denen die ursprüngliche Anhörungsrüge wegen Fristversäumnis ohne inhaltliche Prüfung verworfen wurde.

3

Das Rechtsstaatsprinzip erfordert lediglich die Möglichkeit einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle behaupteter Gehörsverletzungen; werden formelle Zugangsvoraussetzungen nicht eingehalten, ist das gesetzlich eröffnete Mindestmaß an Rechtsschutz gewahrt und tritt das Gebot der Rechtssicherheit in den Vordergrund.

4

Bei eindeutiger Rechtsprechung durfte der Prozessbevollmächtigte eine weitere Anhörungsrüge nicht ernsthaft für zulässig erachten; insoweit sind offensichtlich aussichtslose Wiederholungen zu verhindern und die obsiegende Partei kann die Kosten des Verfahrens nach §97 Abs.1 ZPO erstattet verlangen.

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 1 GG§ 78a Abs 4 S 4 ArbGG§ 97 Abs 1 ZPO§ 78a Abs. 4 Satz 4 ArbGG§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Stuttgart, 20. April 2021, Az: 27 Ca 212/20, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 27. April 2022, Az: 21 Sa 56/21, Urteil

vorgehend BAG, 25. Oktober 2022, Az: 6 AZN 406/22, Beschluss

vorgehend BAG, 12. Januar 2023, Az: 6 AZN 678/22 (F), Beschluss

Tenor

Die weitere Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 12. Januar 2023 - 6 AZN 678/22 (F) - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die weitere Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

2

I. Die weitere Anhörungsrüge vom 31. Januar 2023 ist bereits unzulässig, weil ein erneuter Rechtsbehelf gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unzulässig verworfen bzw. als unbegründet zurückgewiesen wurde, wegen der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung nach § 78a Abs. 4 Satz 4 ArbGG nicht statthaft ist (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZN 618/14 (A) - Rn. 2 f.; zum wortgleichen § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO vgl. BGH 29. März 2022 - I ZR 196/15 - Rn. 1 mwN; 2. März 2015 - V ZR 219/13 - Rn. 3 mwN; 10. Februar 2012 - V ZR 8/10 - Rn. 2 f. mwN; zuvor schon BVerfG 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 - Rn. 5 mwN; sh. auch BGH 12. Januar 2021 - 2 StR 45/20 - Rn. 2). Das gilt auch, wenn die Anhörungsrüge wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen wird und keine inhaltliche Prüfung der gerügten Gehörsverletzung erfolgt ist (für § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO vgl. BGH 16. Februar 2021 - VI ZR 354/19 -; 13. September 2017 - IV ZR 391/16 - Rn. 2). Das Rechtsstaatsprinzip, dem § 78a ArbGG Rechnung trägt, verlangt nur, dem Rechtsuchenden die Möglichkeit zu gewähren, eine behauptete Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (vgl. BVerfG 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - zu C II 5 der Gründe, BVerfGE 107, 395). Kommt diese Möglichkeit nicht zum Tragen, weil es dem Rechtsuchenden nicht gelingt, die gesetzlich vorgegebenen Formalien einzuhalten, ist das verfassungsrechtlich gebotene und vom Gesetzgeber eröffnete Mindestmaß an Rechtsschutz gewahrt. Darum tritt nunmehr das Gebot der Rechtssicherheit in den Vordergrund, welches ebenfalls im Rechtsstaatsprinzip verankert ist (BVerfG 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - aaO).

3

Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Rechtslage durfte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine weitere Anhörungsrüge nicht mehr ernsthaft für zulässig erachten (vgl. BVerfG 26. Februar 2008 - 1 BvR 2327/07 - Rn. 28 f. mwN).

4

II. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

SpelgeWemheuer
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