Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvR 597/11·26.04.2011

Nichtannahmebeschluss: Offensichtlich unzulässige "zweite" Anhörungsrüge hält Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht offen

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG stellte fest, dass die Beschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs.1 S.1 BVerfGG erhoben wurde und die erneute Anhörungsrüge vom 8.9.2010 die Frist nicht offenhält, weil sie offensichtlich unzulässig ist. Zudem fehlte eine substantiierte Darlegung der behaupteten Untätigkeitsverletzung.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis und offensichtlicher Unzulässigkeit der erneuten Anhörungsrüge als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist einzuhalten; nach ihrem Ablauf ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, sofern keine fristwahrenden Umstände vorliegen.

2

Eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, der eine vorherige Anhörungsrüge als unbegründet zurückweist, ist nach einfachem Recht unstatthaft und damit offensichtlich unzulässig.

3

Offensichtlich unzulässige Eingaben können die Beschwerdefrist nach § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG nicht offenhalten; die materielle Zulässigkeit der vorgebrachten Rüge ist entscheidend für eine Fristhemmung.

4

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer behauptete Verletzungen (etwa durch Untätigkeit der Vorinstanz) nicht substantiiert darlegt; die Anforderungen aus § 92 und § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG sind zu erfüllen.

Zitiert von (9)

9 zustimmend

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 321a ZPO§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 24. August 2010, Az: 3 S 23/08, Beschluss

vorgehend LG Köln, 6. Juli 2010, Az: 3 S 23/08, Urteil

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine notwendige Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor; die Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt.

2

1. Soweit sie sich gegen die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben wurde.

3

a) Der die erste Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin als unbegründet zurückweisende Beschluss des Landgerichts vom 24. August 2010 war der Beschwerdeführerin spätestens seit dem 8. September 2010 bekannt, wie die an diesem Tag erhobene erneute Anhörungsrüge zeigt. Die Beschwerdefrist lief damit spätestens am 8. Oktober 2010 ab und ist durch die erst am 16. März 2011 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde ersichtlich nicht gewahrt.

4

b) Die erneute Anhörungsrüge vom 8. September 2010 kann die Beschwerdefrist nicht offen halten, da sie offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerfGK 11, 203 <205>).

5

Eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wird, ist einfachrechtlich unstatthaft (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 19. Oktober 2010 - Vf. 111-VI-09 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. April 2007 - 7 B 3/07 -, juris; BFH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - VII S 19/08, BFH/NV 2008, S. 1687) und damit offensichtlich unzulässig im obigen Sinn.

6

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Beschwerdeführerin die von ihr behauptete Verletzung ihrer Rechte durch die Untätigkeit des Landgerichts nicht substantiiert dargelegt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.