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BGH·4 StR 333/23·07.11.2024

Anhörungsrüge gegen Zurückweisungsbeschluss: Erneute Rüge unstatthaft

VerfahrensrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob nach Zurückweisung einer ersten Anhörungsrüge eine erneute Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 10. September 2024. Der Senat hält eine nochmalige Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, der eine vorherige Rüge bereits zurückgewiesen hat, für unstatthaft. Die erneute Rüge wird daher auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen; eine inhaltliche Prüfung der behaupteten Gehörsverletzung bleibt aus.

Ausgang: Erneute Anhörungsrüge gegen Zurückweisung einer früheren Anhörungsrüge als unstatthaft verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Verurteilten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist unstatthaft.

2

Ist ein Rechtsmittel unstatthaft, ist es zurückzuweisen; eine materielle Prüfung des behaupteten Verfahrensfehlers erübrigt sich in diesem Fall.

3

Die Anhörungsrüge setzt voraus, dass die behauptete Gehörsverletzung erstmals oder substantiiert vorgetragen wird; wiederholte Rügen gegen bereits entschiedene Gehörsfragen sind ausgeschlossen.

4

Die Zurückweisung einer erneuten Anhörungsrüge kann kostenrechtlich zu Lasten des Verurteilten erfolgen, wenn die Rüge unstatthaft ist.

Relevante Normen
§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 10. September 2024, Az: 4 StR 333/23, Beschluss

vorgehend BGH, 30. Januar 2024, Az: 4 StR 333/23, Beschluss

vorgehend LG Essen, 17. Februar 2023, Az: 52 KLs 15/22

nachgehend BGH, 5. Februar 2025, Az: 4 StR 333/23, Beschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge vom 9. Oktober 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 10. September 2024 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Februar 2023 zum Schuld- und Strafausspruch verworfen, das Urteil im Einziehungsausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Essen zurückverwiesen. Seine dagegen gerichtete, mit Verteidigerschriftsatz vom 8. März 2024 erhobene Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 10. September 2024 zurückgewiesen. Nunmehr erhebt der Verurteilte gegen den Senatsbeschluss vom 10. September 2024 mit Verteidigerschriftsatz vom 9. Oktober 2024 eine erneute Anhörungsrüge. Neben teilweiser Wiederholung früheren Vorbringens legt der Verurteilte dar, dass dem Senatsbeschluss vom 10. September 2024 eine neuerliche Verletzung seines rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG innewohne.

2

Eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist unstatthaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 – 2 BvR 597/11 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2024 – 6 StR 313/23 Rn. 3; Beschluss vom 12. Januar 2021 – 2 StR 45/20 Rn. 2; Beschluss vom 8. Juli 2013 – 1 StR 557/12 Rn. 6).

3

Schon deshalb bleibt der Antrag erfolglos. Es kommt mithin nicht mehr darauf an, dass die Behauptung einer Verletzung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Senatsbeschluss vom 10. September 2024 auch sachlich unzutreffend ist.

QuentinScheußGödicke
MaatschTschakert