Themis
Anmelden
Anwaltsgerichtshof NRW·2 AGH 5/22·05.10.2023

Aufhebung einer Zwangsgeldfestsetzung der Rechtsanwaltskammer wegen Formmängeln

Öffentliches RechtBerufsrecht der RechtsanwälteKammeraufsichtsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Rechtsanwalt beantragte beim Anwaltsgerichtshof die Aufhebung eines Zwangsgeldbescheids der Rechtsanwaltskammer. Streitgegenstand war die ordnungsgemäße Zustellung und die formelle Wirksamkeit des Bescheids (Unterzeichnung, Rechtsbehelfsbelehrung). Das Gericht hob den Bescheid auf, weil er nicht von den zuständigen Vorstandsmitgliedern unterschrieben war und daher formell nicht rechtmäßig zustestellt wurde. Die Kosten wurden der Kammer auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Aufhebung des Zwangsgeldbescheids vom 27.04.2022 wegen formeller Mängel (fehlende Unterschriften/Zustellung) stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschlüsse und Bescheide der Rechtsanwaltskammer bedürfen zur wirksamen Zustellung der formgerechten Unterzeichnung durch die hierzu bestimmten Mitglieder; fehlt diese, ist die Zustellung nicht wirksam.

2

Die Androhung oder Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsgeldes durch ein einzelnes beauftragtes Vorstandsmitglied genügt nicht, wenn ihr kein form- und fristgerechter Beschluss der Kammer zugrunde liegt, auf den in der Androhung verwiesen wird.

3

Eine inhaltlich unzutreffende oder fehlende Rechtsbehelfsbelehrung begründet erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheids und kann seine Rechtmäßigkeit in Frage stellen.

4

Die gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung eines Kammerbescheids nach § 57 III BRAO ist statthaft; ein per beA fristgerecht eingelegtes Rechtsmittel ist innerhalb der Monatsfrist wirksam.

Zitiert von (4)

2 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 53 Abs. 1 BRAO§ 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO§ 57 BRAO§ 57 Abs. 3 BRAO§ 57 Abs. 2 Satz 2 BRAO§ 72 Abs. 3 BRAO

Tenor

1.)  Auf Antrag des Rechtsanwaltes vom 17. Juni 2022 wird der Bescheid des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer I. vom 27. April 2022, mit dem gegen ihn ein Zwangsgeld in Höhe von € 500,-- festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,-- angedroht wurde, aufgehoben.

2.)  Die notwendigen Auslagen des Antragsstellers werden der Antragsgegnerin auferlegt.

3.)  Der Wert der Beschwerde wird auf € 1.500,-- festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsteller betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei unter der Anschrift N.-straße N01, B.. Im Rahmen eines – hier nicht gegenständlichen – Aufsichtsverfahrens N02/2021 hatte er der Antragsgegnerin unter dem Datum des 12. Januar 2022 mitgeteilt, aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt handlungsfähig zu sein. Parallel dazu legte er der Antragsgegnerin eine augenärztliche Bescheinigung vom 29. November 2021 vor, aus der sich ergab, dass er bis zum 31. Januar 2022 nicht reise- und nicht prozessfähig sei.

4

Die Antragsgegnerin forderte ihn daraufhin in einem Aufsichtsverfahren zu dem Geschäftszeichen N03/2022 unter dem Datum des 17. Februar 2022 unter Fristsetzung auf den 10. März 2022 auf, ihr Auskunft zu geben, ob er länger als eine Woche daran gehindert sei, seinen Beruf auszuüben. Da er einen amtlich bestellten Vertreter nicht hatte einsetzen lassen, stehe der Verdacht im Raum, dass er gegen die berufsrechtliche Pflicht aus § 53 I BRAO verstoßen haben könne. Ausdrücklich bat sie um Mitteilung, welche Person ihn während der Dauer seiner Prozessunfähigkeit vertreten habe und ob seine Prozessunfähigkeit aktuell noch andauere.

5

Nachdem der Antragsteller sich innerhalb der gesetzten Frist nicht gegenüber der Antragsgegnerin äußerte, wandte sich diese unter dem Datum des 11. März 2022 erneut an ihn, wiederholte das Auskunftsverlangen nunmehr unter Fristsetzung auf den 28. März 2022 und wies den Antragsteller vorsorglich darauf hin, dass er gemäß §§ 56 I S. 1, 57 BRAO durch die Festsetzung von Zwangsgeldern zur Erfüllung seiner Pflichten angehalten werden kann.

6

Nachdem der Antragsteller sich auch innerhalb der gesetzten Nachfrist bis zum 28. März 2022 nicht bei der Antragsgegnerin gemeldet hatte, drohte ihm der Vorstand der Antragsgegnerin durch seinen Präsidenten unter dem Datum des 30. März 2022 ein Zwangsgeld in Höhe von € 500,-- an und stellte in Aussicht, dieses festzusetzen, wenn die Stellungnahme des Antragstellers zum Verdacht des berufsrechtlichen Verstoßes nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung der Androhung bei der Antragsgegnerin eingehe. Jener Bescheid vom 30. März 2022 wurde dem Antragsgegner per Zustellungsurkunde am 2. April 2022 durch Einlegen des Poststückes in den zum Geschäftsraum gehörigen Briefkasten zugestellt.

7

Nachdem auch die damit laufende Zwei-Wochen-Frist bis zum 16. April 2022 verstrichen war, ohne dass der Antragsteller sich der Antragsgegnerin gegenüber äußerte, erließ die zuständige Aufsichtsabteilung N04 des Vorstandes der Antragsgegnerin am 27. April 2022 einen Beschluss, mit dem sie das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von € 500,-- festsetzte und ihn zu dessen Zahlung aufforderte. Zugleich wurde dem Antragsteller ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,-- angedroht, sollte seine Stellungnahme nun nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser neuerlichen Androhung bei der Antragsgegnerin eingehen. Dieser Bescheid vom 27. April 2022 wurde ausweislich der Bescheidurkunde (Blatt 10 der Gerichtsakte) – wenn überhaupt persönlich und handschriftlich – ausschließlich von dem Vorsitzenden der Aufsichtsabteilung N04 unterzeichnet und dem Antragsteller in dieser Form am 17. Mai 2022 – wiederum durch Einlegen des Schriftstückes in den zur Kanzlei gehörigen Briefkasten – zugestellt, da die unmittelbare Übergabe erneut unmöglich war.

8

Nachdem auch die jetzt in Lauf gesetzte Frist bis zum 31. Mai 2022 fruchtlos verstrichen war, erließ die Antragsgegnerin durch die Aufsichtsabteilung N04 am 15. Juni 2022 einen weiteren Bescheid, mit dem sie das jetzt angedrohte Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,-- festsetzte und den Antragsteller zur Zahlung aufforderte. Zugleich wurde ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,-- angedroht, sollte die nach wie vor erwartete Stellungnahme zum Verdacht des Verstoßes gegen eine Berufspflicht nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung dieser Androhung bei der Antragsgegnerin eingehen.

9

Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 – der Antragsgegnerin per beA zugegangen am 17. Juni 2022 um 19:55:47 Uhr – beantragte der Antragsteller nunmehr unter Bezugnahme auf das Geschäftszeichen N03/2022 der Antragsgegnerin die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes dahin, die Zwangsgeldfestsetzung und die Zwangsgeldandrohung vom 27. April 2022, ihm zugestellt per Postzustellungsurkunde am 17. Mai 2022, aufzuheben und für rechtswidrig zu erklären. Zur Begründung gab er an, die Zustellung des Schriftstückes an ihn sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Im Übrigen liege ein zu rügendes Fehlverhalten nicht vor. Die Kammermitglieder hätten „verkannt“, dass – so wörtlich – „eine Nachfrage beim bescheinigenden Arzt Missverständnisse sofort hätte aufklären können bzw. Ansatzpunkte entkräftet worden wären“. Der Bescheinigung des Arztes wohne eine Schweigepflichtentbindungserklärung bereits inne. Abschließend beantragte der Antragsteller Akteneinsicht und kündigte an, nach dieser ergänzend vorzutragen.

10

Nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller am 5. Juli 2022 mit gewöhnlicher Post mitgeteilt hatte, seinen Antrag vom 17. Juni 2022 in ihrer Sitzung vom 18. August 2022 erörtern zu wollen, übersandte der Antragsteller ihr am 17. Juli 2022 wiederum per beA – dort eingehend am 17. Juli 2022 um 17:47:58 Uhr – eine „Beschwerde“ gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss vom 15. Juni 2022. Zugleich beantragte er dort „vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“, da ihm der Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss vom 15. Juni 2022 am 11. Juni 2022 (sic!) „geöffnet und ohne Zustellungsnachweis“ in seinem Kanzleibriefkasten zugegangen sei. Beigefügte Kopieexemplare des Briefumschlages (Zustellungsurkunde) und des Bescheides vom 15. Juni 2022 zeigen, dass ein Zustelltag auf dem Umschlag in das dort vorgesehene Feld nicht eingetragen wurde und dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2022 von dem Vorsitzenden der Abteilung N04 des Kammervorstandes nicht unterzeichnet wurde. Der Bescheid trägt lediglich den Stempelaufdruck „gez. Dr. Hüttenbrink“ sowie einen Vermerk mit handschriftlicher Unterschrift „Beglaubigt Habenstein Schatzmeister“.

11

Die Antragsgegnerin hat dem Anwaltsgerichtshof den Antrag des Antragstellers vom 17. Juni 2022 mit Schreiben vom 18. August 2022 – bei Gericht eingegangen am 24. August 2022 – weitergeleitet und um Entscheidung ersucht. Der Anwaltsgerichtshof hat dem Antragsteller mit Verfügung vom 14. September 2022 Akteneinsicht auf seinen Antrag vom 17. Juni 2022 hin gewährt und ihm mitgeteilt, dass die Sache nicht vor dem 4. November 2022 beraten und entschieden werde. Er hat sich hierzu weiter nicht erklärt. Die Antragsgegnerin teilte unter dem Datum des 22. September 2022 mit, ihren Bescheid vom 15. Juni 2022 erstmals per Postzustellungsurkunde am 5. Juli 2022 auf den Postweg gegeben zu haben. Ein Rücklauf der Zustellungsurkunde sei nicht erfolgt, weswegen sie den Bescheid am 19. August 2022 erneut versandt habe, wonach er am 20. August 2022 dann zugestellt worden sei.

12

II.

13

Der Antrag des Rechtsanwaltes auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 57 III BRAO statthaft. Das Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 27. April 2022 ist innerhalb der maßgeblichen Frist von einem Monat ab Zustellung am 17. Mai 2022 per beA am 17. Juni 2022 eingelegt worden. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der angegriffene Zwangsgeldfestsetzungs- und Zwangsgeldandrohungsbescheid der Antragsgegnerin vom 27. April 2022 ist formell nicht rechtmäßig.

14

Der angefochtene Bescheid vom 27. April 2022 war schon nicht mit einer inhaltlich zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Schon aus diesem Grund bestehen erhebliche Zweifel, ob der Bescheid rechtmäßig war. Die Frage, ob eine Zwangsgeldfestsetzung mit einer solchen Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein muss oder nicht (dafür: Hartung in Henssler/Prütting, BRAO-Kommentar, 5. Auflage, § 57 Rn 16 BRAO; dagegen: Weyland/Nöker, BRAO-Kommentar,10. Auflage, § 57 Rn 19), bedarf vorliegend – wie schon von dem Senat am 6. Mai 2022 (2 AGH 5/21) offen gelassen – keiner Entscheidung. Denn der angefochtene Bescheid war nicht von den dazu bestimmten Mitgliedern des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer unterschrieben, so dass es bereits deshalb an seiner wirksamen Zustellung fehlt. Gemäß § 57 II S. 2 BRAO bedarf der Beschluss der Zustellung. Die bloße Mitteilung, dass er ergangen ist, ohne dass das zugestellte Schriftstück gemäß §§ 72 III, 77 II BRAO von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer persönlich unterzeichnet wurde, ist nicht hinreichend. Dass der Beschluss selbst oder ein Protokoll der Sitzung, in der er erging, in gehörig unterzeichneter Form übermittelt worden wäre, ergibt sich weder aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. April 2022, noch aus der Zustellungsurkunde. Auch die mit demselben Schreiben vom 27. April 2022 vorgenommene Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes in Höhe von jetzt

15

€ 1.000,-- erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu. Die Androhung durch ein beauftragtes Mitglied des Vorstandes genügt nicht den Erfordernissen der §§ 57 II, 52 III BRAO, wenn diesem alleinigen Handeln des beauftragten Mitgliedes nicht seinerseits ein formgerechter Beschluss zugrundeliegt, auf den dann in der Androhung hingewiesen werden muss.

16

Ob der hier alleine in Rede stehende Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. April 2022 im Übrigen rechtmäßig ergangen ist, kann daher dahinstehen. Ebenfalls bedarf keiner Entscheidung, ob dem Antragsteller am 20. August 2022 ein der Form nach ordnungsgerechter Bescheid zugegangen ist. Denn dessen Inhalt ist dem Senat von der Antragsgegnerin mit deren nachgereichtem Schreiben vom 25. August 2022 nicht bekanntgegeben worden.

17

III.

18

Die notwendigen Auslagen des Antragstellers sind gemäß § 197a III S. 1 BRAO der Antragsgegnerin aufzuerlegen.