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Anwaltsgerichtshof NRW·2 AGH 5/25·12.06.2025

Zwangsgeld wegen unterlassener Auskunft im Kammeraufsichtsverfahren nach § 56 BRAO

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Rechtsanwältin beantragte die gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes (1.000 EUR) durch die Rechtsanwaltskammer wegen nicht erteilter Stellungnahme in einer Beschwerdesache. Streitpunkt war insbesondere, ob Auskunftsverlangen und Zwangsgeldmaßnahmen nach § 57 BRAO materiell und formell rechtmäßig waren. Der AGH NRW wies den Antrag als unbegründet zurück, da die Antragstellerin trotz mehrfacher Aufforderung keine Auskunft nach § 56 BRAO erteilt und weder ein Auskunftsverweigerungsrecht geltend gemacht noch fehlendes Verschulden dargelegt hatte. Die Androhung sei bestandskräftig, hinreichend konkretisiert und ordnungsgemäß von allen an der Entscheidung beteiligten Abteilungsmitgliedern unterzeichnet; die Höhe des Zwangsgeldes liege im gesetzlichen Rahmen.

Ausgang: Antrag auf Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung nach § 57 BRAO als unbegründet zurückgewiesen; Kosten der Antragstellerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Auskunftspflicht des Kammermitglieds nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO umfasst eine inhaltliche Stellungnahme zum in Rede stehenden Sachverhalt und kann auch dessen rechtliche Einordnung betreffen; durch Zwangsgeld kann nur die Erteilung, nicht die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft erzwungen werden.

2

Ein Zwangsgeld nach § 57 BRAO setzt voraus, dass das Kammermitglied aus Androhungsbescheid und zugrunde liegendem Aufsichts-/Beschwerdevorgang erkennen kann, welchen Gegenstand das Verfahren hat und wozu Auskunft verlangt wird; eine knappe Umschreibung kann durch hinreichende Bezugnahmen auf konkret benannte Vorgänge ergänzt werden.

3

Ist die Zwangsgeldandrohung nicht angefochten und bestandskräftig, kann eine spätere Zwangsgeldfestsetzung, die auf dieser Androhung beruht, hierauf gestützt werden.

4

Delegiert der Kammervorstand Maßnahmen nach § 57 BRAO an eine Aufsichtsabteilung, muss der Wille der Abteilung als Gesamtorgan erkennbar werden; dies erfordert die Unterzeichnung des Beschlusses oder Bescheides durch alle an der Beschlussfassung beteiligten Abteilungsmitglieder.

5

Die Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO muss nicht bei jeder weiteren Aufforderung wiederholt werden, wenn sie zu Beginn des Vorgangs hinreichend deutlich erteilt wurde.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 43 BRAO§ 12 BORA§ 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO§ 57 BRAO§ 57 Abs. 3 Satz 1 BRAO§ 43 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zwangsgeldfestsetzung der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 06.11.2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Geschäftswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die Antragsgegnerin informierte die Antragstellerin mit Schreiben vom 07.05.2024 über eine bei ihr eingegangene Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. med. dent. A. B. aus C. und wies darauf hin, dass nach dem Beschwerdevorbringen ein Verstoß gegen §§ 43 BRAO, 12 BORA vorliegen könne. Der Antragstellerin wird vorgeworfen, im Zuge der Vertretung eines Zahnarztes in einem Haftpflichtprozess im Auftrag der zuständigen Berufshaftpflichtversicherung den vom Beschwerdeführer im Innenverhältnis gegenüber der Haftpflichtversicherung vertretenen Zahnarzt entgegen der Aufforderung, mit seinem Mandanten nur über ihn zu kommunizieren, mehrfach unmittelbar kontaktiert zu haben. Zudem habe sie ihm bzw. dem Zahnarzt nicht die komplette gerichtliche Korrespondenz zur Verfügung gestellt und die Bitte ignoriert, einen von ihr formulierten Schriftsatz an das Gericht zunächst als Entwurf vorzulegen. Die Antragsgegnerin forderte die Antragstellerin unter Fristsetzung zum 29.05.2024 zur Stellungnahme zu der Beschwerde auf. Auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO wurde die Antragstellerin ausdrücklich hingewiesen.

4

Nachdem seitens der Antragstellerin keine Reaktion erfolgt war, erinnerte die Antragsgegnerin unter dem 28.06.2024 an die erbetene Auskunft und setzte hierfür eine weitere Frist bis zum 12.07.2024. Hierbei macht sie die Antragstellerin auf die Möglichkeit aufmerksam, sie nach § 57 BRAO mittels Festsetzung von Zwangsgeldern zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 56 BRAO anzuhalten.

5

Erneut blieb eine Reaktion der Antragstellerin aus. Mit Bescheid vom 25.07.2024 drohte die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Hinweis auf die bislang ausgebliebene Auskunft ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € für den Fall an, dass die Auskunft innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung nicht erteilt werde. Das Schreiben unterzeichnete der Präsident der Antragsgegnerin. Die Zustellung per Postzustellungsurkunde erfolgte am 26.07.2024. In Ermangelung der erbetenen Auskunft setzte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22.08.2024 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € gegen die Antragstellerin fest und drohte zugleich ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € an, falls die geforderte Auskunft nicht binnen weiterer 2 Wochen erteilt werden sollte. Der Bescheid wurde am 18.09.2024 ebenfalls per Postzustellungsurkunde zugestellt.

6

Die Antragstellerin reagierte wiederum nicht, weshalb die Antragsgegnerin unter dem 09.10.2024 das angedrohte Zwangsgeld von 1.000,00 € festsetzte und ein weiteres Zwangsgeld in gleicher Höhe für den Fall androhte, dass die unverändert verlangte Auskunft nicht innerhalb weiterer zweier Wochen erteilt werde. Die Bescheide vom 22.08. und vom 09.10.2024 wurden von den vier namentlich genannten Mitgliedern der Aufsichtsabteilung VI, welche an der Beschlussfassung mitgewirkt haben, unterzeichnet.

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Mit Bescheid vom 24.10.2024 setzte die Antragsgegnerin Gebühren in Höhe von 450,00 € gegen die Antragstellerin fest, jeweils 150,00 € für jeden der Bescheide vom 25. Juli, 22. August und 9. Oktober 2024.

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Am 06.11.2024 erließ die Antragsgegnerin den von der Antragstellerin zur Überprüfung durch den Senat gestellten Bescheid, mit dem ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € festgesetzt wurde, diesmal ohne Androhung eines weiteren Zwangsgeldes. Dieser Bescheid wurde wie die vorhergehenden durch sämtliche Mitglieder der Aufsichtsabteilung VI, die auch an der Beschlussfassung mitgewirkt haben, unterzeichnet. Die Zustellung an die Antragstellerin erfolgte am 08.11.2024, verbunden mit einem Anschreiben, in dem sie darüber informiert wird, dass der Vorstand beschlossen hatte, den Vorgang zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens an die Generalstaatsanwaltschaft abzugeben.

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Am 09.12.2024, einem Montag, beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) die gerichtliche Entscheidung über den Zwangsgeldfestsetzung vom 06.11.2024. Sie begründete die bisher ausgebliebene Reaktion mit starker Arbeitsbelastung und der Delegation einer Stellungnahme zu dem Vorwurf an einen Kollegen, der jedoch krankheitsbedingt noch nicht dazu gekommen sei, die Angelegenheit zu bearbeiten. Eine Stellungnahme kündigte sie bis zum 04.01.2025 an.

10

In einem weiteren Schreiben an die Antragsgegnerin vom 06.01.2025 bat sie um Fristverlängerung bis zum 18.01.2025 wegen einer erneuten Erkrankung des von ihr beauftragten Kollegen und eigener Arbeitsüberlastung. Die Antragsgegnerin entgegnete ihr durch den Vorsitzenden der Aufsichtsabteilung VI, dass eine Fristverlängerung nicht möglich sei, da der Vorgang bereits im November an die Generalstaatsanwaltschaft abgegeben worden sei. Die angekündigte Stellungnahme der Antragstellerin liegt bis heute nicht vor, ebenso wenig eine Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung.

11

II.

12

Die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofes ergibt sich aus § 57 Abs. 3 S. 1 BRAO.

13

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Gemäß § 57 Abs. 3 S. 1 BRAO ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgeldes binnen eines Monats seit der Zustellung des Bescheides beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer schriftlich einzureichen.

14

Der entsprechende Antrag vom 09.12.2024 ging am nächsten Werktag nach Ablauf der Monatsfrist seit Zustellung bei der Antragsgegnerin ein. Das ist gem. § 43 Abs. 2 StPO, der über § 116 Abs. 2 BRAO Anwendung findet, rechtzeitig.

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§ 57 Abs. 3 S. 2 BRAO bestimmt ausdrücklich die Schriftform, die jedoch gem. § 37 S. 1 BRAO durch Übermittlung der Erklärung über das besondere elektronische Anwaltspostfach ersetzt werden kann.

16

III.

17

Der Antrag, den Bescheid vom 06.11.2024 mit der Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 1.000,00 € aufzuheben, ist unbegründet. Die Antragsgegnerin hat den angefochtenen Bescheid zu Recht erlassen.

18

Die Antragsstellerin ist ihrer Verpflichtung aus § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO, der Antragsgegnerin in Aufsichts- und Beschwerdesachen Auskunft zu erteilen, nicht nachgekommen. Auskunft bedeutet in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme zu dem Sachverhalt, der aus Sicht der Kammer einen möglichen Verstoß gegen Berufspflichten beinhaltet. Die Stellungnahme kann sich sowohl auf den der Beschwerde oder dem Aufsichtsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt beziehen als auch auf dessen rechtliche Einordnung. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft kann mit der Zwangsmittelandrohung bzw. -festsetzung nicht durchgesetzt werden, sondern nur die Auskunfterteilung als solche.

19

In den Nachrichten der Antragstellerin vom 09.12.2024 und vom 06.01.2025 ist die von der Antragsgegnerin geforderte Auskunft nicht enthalten, so dass kein Fall der Erledigung durch Zweckerreichung vorliegt.

20

Voraussetzung für den Einsatz eines Zwangsmittels nach § 57 BRAO ist, dass das betroffene Kammermitglied einerseits den Gegenstand des Aufsichtsverfahrens erfährt und andererseits erkennen kann, wozu Auskunft begehrt wird. Diese Informationen müssen sich aus dem Bescheid, mit dem das Zwangsgeld angedroht wird, und aus dem zugrunde liegenden Beschluss, ergeben.

21

Der zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Bescheid vom 06.11.2024 bezieht sich auf den Androhungsbescheid vom 09.10.2024, der seinerseits nicht angefochten wurde und daher Bestandskraft erlangt hat. Dort wird die Androhung mit der Aufforderung verbunden, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung zu dem Verdacht eines Verstoßes gegen §§ 43 BRAO, 12 BORA zu äußern. Zwar würde eine solches Auskunftverlangen bei isolierter Betrachtung nicht ausreichen, um dem Auskunftspflichtigen ausreichend deutlich zu vermitteln, wozu Auskunft verlangt wird. Da der Bescheid jedoch den Namen des Beschwerdeführers und die Daten des letzten Anschreibens der Antragsgegnerin enthält, besteht kein Zweifel, dass der Antragstellerin unmissverständlich bekannt war, worum es geht. Dafür spricht auch, dass sie nach Zugang der ersten vier Schreiben keinen Anlass gesehen hatte, bei der Antragsgegnerin nachzufragen und ihre Schreiben vom 09.12.2024 und vom 06.01.2025 keinen Hinweis darauf enthalten, dass sie Zweifel am Gegenstand des Aufsichtsverfahrens haben könnte.

22

Die Zulässigkeit der Fragestellung begegnet keinen Bedenken, zumal auch die Antragstellerin diese nicht in Zweifel zieht. Der Rechtsanwaltskammer steht bei der Formulierung ihres Auskunftsverlangens ein weiter Ermessenspielraum zu. Soweit die Fragestellung einen Bezug zu einem Aufsichts- oder Beschwerdeverfahren aufweist, die Beantwortung noch nicht erfolgt oder dem Kammermitglied nicht offensichtlich unmöglich ist, hat der Senat die Zweckmäßigkeit nicht zu beurteilen.

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Auf ihr Recht, die Aussage unter den in § 56 Abs. 1 S. 2 BRAO genannten Voraussetzungen zu verweigern, ist die Antragstellerin mit dem ersten Schreiben in der Angelegenheit vom 07.05.2024 ausreichend deutlich hingewiesen worden. Eine Wiederholung der Belehrung war nicht erforderlich.

24

Der angefochtene Bescheid und auch jener vom 09.10.2024 begegnen in formaler Hinsicht keinen Bedenken. § 57 Abs. 2 BRAO verlangt, dass die Androhung des Zwangsgeldes entweder durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder den Vorstand erfolgen. Soweit der Vorstand - wie hier - Aufsichtsabteilungen gebildet und das Vorgehen nach § 57 BRAO an diese delegiert hat, müssen alle an dem Beschluss beteiligten Mitglieder der Abteilung entweder den Beschluss oder den Zwangsgeldbescheid unterzeichnen (vgl. AGH NRW, Beschluss vom 06.10.2023 – 2 AGH 5/22; AGH Celle, Beschluss vom 29.08.2011 – AGH 10/11 (I 4)). Der Vorstand wird nach § 77 Abs. 1 BRAO durch die Abteilung in ihrer Gesamtheit und nicht durch einzelne Abteilungsmitglieder vertreten.

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Beide hier maßgeblichen Bescheide enthalten die Unterschriften aller vier Abteilungsmitglieder, die an den Beschlüssen mitgewirkt haben. Da der Beschluss jeweils vom selben Tag datiert wie der Bescheid, kommt es nicht darauf an, ob der Beschluss in einem separaten Dokument schriftlich festgehalten wurde oder unmittelbar mit dem Bescheid umgesetzt wurde, weil jedenfalls sichergestellt ist, dass sämtliche an der Entscheidung beteiligten Abteilungsmitglieder für die Antragstellerin erkennbar unterzeichnet haben und die Entscheidung damit von dem Willen der gesamten Abteilung getragen ist.

26

Dem angefochtenen Bescheid liegt damit eine wirksame und bestandskräftige Zwangsgeldandrohung gem. § 57 Abs. 2 BRAO zugrunde. Er selbst ist rechtmäßig, weil die Antragstellerin auf das berechtigte Verlangen nach einer Stellungnahme zu dem mit der Beschwerde beschriebenen Verhalten keine Auskunft erteilt, sich nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen und keine Umstände mitgeteilt hat, die ein fehlendes Verschulden an der seit Ende Mai 2024 unterbliebenen Stellungnahme nahelegen könnten.

27

Die Höhe des festgesetzten und des angedrohten Zwangsgeldes liegt in dem von § 57 Abs. 1 S. 2 BRAO zugelassenen Rahmen. Nachdem die Zwangsgeldfestsetzungen in Höhe von 500,00 € und 1.000,00 € die Antragstellerin nicht zum Einlenken bewegen konnte, war die angesetzte Höhe des weiteren Zwangsgeldes nicht zu beanstanden.

28

IV.

29

Der Antragstellerin sind die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 197 Abs. 1 S. 1, 197a Abs. 1 S. 1 BRAO aufzuerlegen, weil ihr Antrag als unbegründet zurückgewiesen wurde.

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Der Geschäftswert entspricht dem festgesetzten und dem angedrohten Zwangsgeld.