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Anwaltsgerichtshof NRW·2 AGH 6/25·10.10.2025

Antrag gegen Zwangsgeldandrohung wegen Nichterteilung von Auskunft als gegenstandslos erklärt

Öffentliches RechtBerufsrecht (Anwaltsrecht)Verfahrensrecht (Disziplinar-/Zwangsgeldverfahren)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich gegen die Androhung eines Zwangsgeldes wegen ausbleibender Auskunftserteilung nach §56 BRAO. Das Anwaltsgericht erklärte das Verfahren für gegenstandslos, nachdem der Antragsteller nachgereicht hatte und die Kammer die Androhung aufgehoben hatte. Kosten trägt der Antragsteller; der Gegenstandswert wird auf 1.000 € festgesetzt.

Ausgang: Verfahren als gegenstandslos erledigt nach Aufhebung der Zwangsgeldandrohung; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren gegen die Androhung eines Zwangsgeldes ist gegenstandslos, wenn die anordnende Stelle die Androhung aufhebt; in diesem Fall entscheidet das Gericht über die Kosten nach den Grundsätzen der Erledigung.

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Bei Erledigung ist die Kostenentscheidung nach §§ 464 StPO, 197a i.V.m. § 197 BRAO unter Berücksichtigung des wahrscheinlichen Ausgangs bei Fortführung des Verfahrens zu treffen; eine analoge Anwendung von §197 BRAO ist in Verfahren nach §57 Abs.3 BRAO zulässig.

3

Die Androhung eines Zwangsgeldes nach §57 Abs.1–2 BRAO ist bei fruchtlosem Fristablauf gegenüber einem pflichtwidrig nicht antwortenden Rechtsanwalt zulässig und kann verhältnismäßig bemessen werden.

4

Ein schriftlicher Androhungsbescheid gilt als förmlich zugegangen, wenn er dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist (auch über das beA); die Zustellungsvoraussetzung des §57 Abs.2 BRAO ist dadurch erfüllt.

Relevante Normen
§ 11 BORA§ 50 Abs. II BRAO§ 43a Abs. 7 BRAO§ 4 BORA§ 56 Abs. 1 S. 1 BRAO§ 56 Abs. 1 S. 2 BRAO

Tenor

Das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19.12.2024 gegen die Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 1.000,- € durch die Antragsgegnerin vom 13.11.2024 ist gegenstandslos, nachdem die Antragsgegnerin den Zwangsbescheid aufgehoben hat.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf 1.000,- € festgesetzt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

2

I.

3

Mit Schreiben vom 20.09.2024 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die bei ihr am 23.08.2024 eingegangene Beschwerde einer Mandantin des Antragstellers vom selben Tage im Zusammenhang mit der Anspruchsdurchsetzung aufgrund einer Flugverspätung und eines beschädigten Koffers und verlangte unter Fristsetzung bis zum 15.10.2024 Auskunft zu dem beanstandeten Sachverhalt „insbesondere im Hinblick auf §§ 11 BORA, 50 II BRAO, 43a Abs. 7 BRAO, 4 BORA“.

4

Das von einem Mitglied der Abteilung N01 des Vorstandes der Antragsgegnerin unterschriebene Auskunftsverlangen vom 20.09.2024 enthielt einen Hinweis auf die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO und darauf, dass er von einem etwaigen Auskunftsverweigerungsrecht (§ 56 Abs. 1 S. 2 BRAO) ausdrücklich gegenüber der Antragsgegnerin Gebrauch machen müsse.

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Innerhalb der gesetzten Frist bis zum 15.10.2024 reagierte der Antragsteller nicht. Nach fruchtlosem Fristablauf beschloss die Abteilung N01 des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer J. in der Abteilungssitzung vom 13.11.2024, dem Antragssteller schriftlich die Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 1.000,- € anzudrohen, falls der Antragsteller sich nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Androhungsbescheides zu dem aus der Beschwerde hervorgehenden Sachverhalt äußern werde.

6

Der von der Präsidentin der Antragsgegnerin unterschriebene Androhungsbescheid vom 13.11.2024 ging dem Antragsteller am 19.12.2024 zu.

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Gegen diesen Androhungsbescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 19.12.2024, das Ausführungen zur Sache nicht enthält, „fristwahrend“ Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und ausgeführt, eine Stellungnahme werde Anfang des Jahres 2025 erfolgen.

8

Nachdem eine Stellungnahme entgegen der Ankündigung nicht eingegangen war, half die Abteilung N01 in der Sitzung vom 12.02.2025 dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung unter Darstellung des Verfahrensablaufs und dem Hinweis, mangels fristgerechter Auskunftserteilung auf das Ersuchen vom 20.09.2024 könne die Zwangsgeldandrohung vom 13.11.2024 nicht aufgehoben werden, nicht ab und legte die Sache dem Anwaltsgerichtshof NRW zur Entscheidung vor.

9

Nach Eingang der Sache beim Anwaltsgerichtshof NRW hat der Antragsteller mit Schreiben vom 12.03.2025 die verlangte Auskunft erteilt, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Schreiben vom 12.03.2025 verwiesen wird.

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Der Vorstand der Antragsgegnerin hat daraufhin am 09.04.2025 die Zwangsgeldandrohung aufgehoben und die Angelegenheit unter Hinweis auf eine (vom Senat zu treffende) gerichtliche Kostenentscheidung nach billigem Ermessen für erledigt erklärt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, mangels fristgerechter Auskunftserteilung und in Ermangelung von Ausführungen zur Sache in der Antragsschrift vom 19.12.2024 sei eine Aufhebung der Zwangsgeldandrohung nicht möglich gewesen.

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Eine Reaktion auf das ihm bekannt gemachte Schreiben der Antraggegnerin vom 09.04.2025 ist seitens des Antragstellers nicht erfolgt.

12

II.

13

Die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs NRW ergibt sich aus § 57 Abs. 3 S. 1 BRAO.

14

Das Verfahren ist gegenstandslos, nachdem der Vorstand der Antragstellerin in seiner Sitzung vom 09.04.2025 die Aufhebung der Zwangsgeldandrohung infolge der freiwilligen Auskunftserteilung des Antragstellers beschlossen hat. Aufgrund der Aufhebung der Zwangsgeldandrohung hat sich das Antragsverfahren erledigt (vgl. Senat, Beschluss vom 23.08.2024 zu 2 AGH 12/18, BeckRS 2024, 24078; Senat, Beschluss vom 14.08.2015 zu 2 AGH 5/15, BeckRS 2015, 16692; Senat, Beschluss vom 13.06.2025 zu2 AGH 3/25)

15

III.

16

Dem Antragssteller sind gem. §§ 464 StPO, 197a i.V.m. § 197 Abs. 1 S. 1 BRAO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

17

Über die angefallenen Kosten ist im Fall der Erledigung nach den §§ 464 StPO, 197a BRAO nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei grundsätzlich auf den wahrscheinlichen Verfahrensausgang im Falle der Fortführung des Verfahrens abzustellen ist.

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Zwar fehlt in § 197a BRAO eine explizit § 197 Abs. 1 S. 2 BRAO entsprechende Regelung für das Verfahren nach § 57 Abs. 3 BRAO. Die §§ 195 ff. BRAO sind jedoch nicht abschließend. Erkennbar wollte der Gesetzgeber die Kostentragungspflicht in Verfahren nach § 57 Abs. 3 BRAO in Übernahme der Grundsätze des § 197 BRAO regeln, sodass eine analoge Anwendung geboten und darauf abzustellen ist, ob dem Antrag gegen die Androhung des Zwangsgeldes nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens stattzugeben oder dieser zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 13.06.2025 zu 2 AGH 5/25 m.w.N.).

19

Der Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs war zulässig. Zwar ist ein Zustellungsnachweis der an den Antragsteller übersandten Zwangsgeldandrohung, die per Postzustellungsurkunde erfolgte, nicht zu den Akten gelangt; auf schriftliche Nachfrage der Berichterstatterin des Senats vom 12.08.2025 hat der Antragsteller indes mit Schreiben vom 03.09.2025 mitgeteilt, er habe die Zwangsgeldandrohung vom 13.11.2024 am 19.12.2024 per beA erhalten. Anhaltspunkte, an diesen Angaben zu zweifeln, haben sich für den Senat nicht ergeben, so dass der Senat zugunsten des Antragstellers von der Einhaltung der Monatsfrist ausgeht. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Androhungsbescheid entgegen dem Wortlaut des § 57 Abs. 2 S. 2 BRAO dem Antragsteller nicht förmlich zugestellt worden ist, führte dies nicht zu einer anderen Entscheidung. Sinn und Zweck des Zustellungserfordernisses bezüglich der Androhung ist die Sicherstellung, dass der Rechtsanwalt im Einzelfall vorher unterrichtet ist, welche Folgen entstehen werden, wenn er die ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt (Nöker in Weyand, BRAO, 11 Aufl., § 57 Rn. 12a mit Verweis auf BT-Drs. 3/120). Diesem Erfordernis ist aber genügt, wenn der Rechtsanwalt die Androhung – wie hier – tatsächlich (wenn auch per beA) erhalten hat. Dafür spricht auch der Rechtsgedanke, dass ein Dokument in dem Zeitpunkt als (förmlich) zugestellt gilt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist (vgl. z.B. § 8 LZG NRW, § 189 ZPO).

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Der von der Präsidentin der Rechtsanwaltskammer unterschriebene Androhungsbescheid erfüllt auch die formalen Anforderungen des § 57 Abs. 2 S. 1 BRAO. Bereits nach dessen Wortlaut ist die Androhung durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder ihren Präsidenten möglich. Eine Zustellung (auch) des von der zuständigen Vorstandsabteilung N01 gefassten und von allen beschlussfassenden Abteilungsmitgliedern unterschriebenen Androhungsbeschlusses, die hier nicht erfolgt ist, war – schon weil die Androhung (anders als die Zwangsgeldfestsetzung) keine endgültigen Folgen herbeiführt – nicht erforderlich.

21

Der Antragsteller wäre im weiteren Verfahren voraussichtlich wegen Unbegründetheit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung unterlegen gewesen.

22

Die (voraussichtliche) Unbegründetheit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ergibt sich daraus, dass der Antragsteller seiner Verpflichtung gemäß § 56 Abs. 1 BRAO, nämlich der Antragsgegnerin gegenüber Stellung zu der übersandten Mandantenbeschwerde zu nehmen bzw. ihr gegenüber zu dem darin aufgeführten Sachverhalt Auskunft zu erteilen, nicht innerhalb gesetzter Frist nachgekommen ist. In der Übersendung eines Beschwerdeschreibens mit der Aufforderung, hierzu Auskunft zu geben, ist ein Auskunftsersuchen zu sehen, ob der in der Beschwerdeschrift dargestellte Sachverhalt zutrifft. Soweit der dargestellte Sachverhalt hinreichend konkret dargestellt ist, liegt auch ein hinreichend bestimmtes Auskunftsersuchen vor (vgl. Beschluss des Senats vom 07.06.2019 zu 2 AGH 5/19; Beschluss des Senats vom 13.06.2025 zu 2 AGH 3/25). Angesichts des in der Mandantenbeschwerde konkret geschilderten Sachverhalts ist dieses Erfordernis erfüllt. Dem Antragsteller war zudem erkennbar, welche Auskunft von ihm erwartet wurde. Er hat im Verfahren vor dem Senat ausführlich zur Sache Stellung genommen.

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Der Antragsteller hat die geforderte Auskunft nicht fristgerecht erteilt. Auf ein eventuell bestehendes Auskunftsverweigerungsrecht hat er sich nicht berufen. Gründe für die Fristversäumung hat der Antragsteller nicht, auch nicht in der Antragsschrift vom 19.12.2024 oder in dem Schreiben vom 12.03.2025, genannt. Damit hat er gegen die ihm nach § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO obliegende Berufspflicht verstoßen. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist nicht nur ein geringfügiger Verstoß gegen berufsrechtliche Verpflichtungen, da der Antragsteller durch seine Säumnis den Kammervorstand daran gehindert hat, seiner Aufsichtspflicht nachzukommen. Deren Erfüllung durfte die Antragsgegnerin durch von der Präsidentin unterschriebenen Zwangsgeldandrohungsbescheid (vgl. § 57 Abs. 2 S. 1 BRAO) durchsetzen. Das angedrohte Zwangsgeld lag im Rahmen des § 57 Abs. 1 S. 2 BRAO. Die angedrohte Höhe war verhältnismäßig.

24

Daher entspricht es dem billigen Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

25

IV.

26

Der Gegenstandswert entspricht dem angedrohten Zwangsgeld.

27

V.

28

Zudem wird, ohne dass es hier entscheidungserheblich ist, noch auf Folgendes hingewiesen:

29

Nach Einschätzung des Senates dürfte sich für eine allseits abwicklungstechnisch ressourcenschonende Handhabung vergleichbarer Fälle anbieten, betroffene Rechtsanwälte seitens der Rechtsanwaltskammer schon sogleich bei Einleitung derartiger Verfahren mit einem umfänglicheren Hinweis darüber aufzuklären, wie sich der weitere Ablauf von Angelegenheiten dieser Art im Einzelnen darstellen kann.

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Zwar kann von Rechtsanwälten im Grundsatz erwartet werden, dass sie mit den disziplinarrechtlichen Regularien ihres Berufes mitsamt ihrer satzungsmäßigen Kostenfolgen pflichtgemäß vertraut sind. Gleichwohl ist in der Praxis nicht zu übersehen, dass die eigene Betroffenheit in solchen Verfahren einer umgehend sachgerechten Erfassung der Lage oftmals hinderlich entgegensteht.

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Erläutert die Rechtsanwaltskammer dem zur Auskunft aufgeforderten Rechtsanwalt daher schon umgehend bei ihrer Erstaufforderung das Spektrum der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten einer etwaigen künftigen Zwangsgeldandrohung, einer anschließenden Zwangsgeldfestsetzung und einer schlussendlichen Zwangsgelddurchsetzung einschließlich der damit verbundenen Kostentragungspflichten, vermeidet dies Fehlvorstellungen über die Verfahrensabläufe ebenso wie daraus resultierende Rückfragen oder gar gesamthafte Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der üblichen prozessualen Hergänge.