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Anwaltsgerichtshof NRW·2 AGH 5/15·13.08.2015

Erledigung nach Androhung eines Zwangsgelds wegen Auskunftsverweigerung (§ 56 BRAO)

Öffentliches RechtAnwaltsberufsrechtBerufsaufsichtsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Rechtsanwalt wandte sich gegen die Androhung eines Zwangsgeldes durch die Rechtsanwaltskammer wegen unterlassener Auskunftserteilung. Nachdem Fristsetzungen ergebnislos blieben, drohte die Kammer 1.000 € Zwangsgeld an. Nach Einleitung des Verfahrens erteilte der Anwalt freiwillig die Auskunft; die Kammer hob die Androhung auf und erklärte das Verfahren für erledigt. Das Gericht stellte das Verfahren ein und legte dem Antragsteller die Kosten nach §§ 197, 197a BRAO auf.

Ausgang: Verfahren gegen Zwangsgeldandrohung nach freiwilliger Auskunftserteilung als erledigt eingestellt; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen die Androhung eines Zwangsgeldes ist erledigt, wenn der Verpflichtete die begehrte Handlung (hier: Auskunftserteilung) freiwillig erfüllt und die Androhung aufgehoben wird.

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Bei Erledigung ist über die Kosten nach billigem Ermessen auf den wahrscheinlichen Verfahrensausgang abzustellen; fallen die Erfolgsaussichten gegen den Antrag aus, sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen (vgl. §§ 197, 197a BRAO i.V.m. § 464 StPO).

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Die Auskunftspflicht des Rechtsanwalts nach § 56 Abs. 1 BRAO umfasst die Pflicht, innerhalb gesetzter Fristen substantiiert Stellung zu nehmen; eine pauschale Behauptung, nicht zu wissen, worauf sich die Anfrage beziehe, rechtfertigt die Unterlassung nicht.

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Ein Auskunftsverweigerungsrecht ist vom Betroffenen ausdrücklich geltend zu machen; bleibt ein solcher Hinweis aus, ist die Androhung eines Zwangsgeldes rechtmäßig und in der Höhe nicht zu beanstanden.

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Der Verfahrenswert kann dem festgesetzten Zwangsgeld entsprechen, wenn dieses den Gegenstand des Verfahrens kennzeichnet.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 56 Abs. 1, 197, 197a BRAO, 464 StPO§ 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO§ 197 BRAO§ 197a BRAO§ 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO

Leitsatz

Zur Kostenentscheidung nach der Erledigung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Androhung eines Zwangsgeldes durch die Rechtsanwaltskammer.

Tenor

Das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen die Androhung eines Zwangsgeldes durch die Antragsgegnerin ist erledigt und wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf 1000,00 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

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I.

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Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 28.10.2014 eine Beschwerde des Rechtsanwalts X aus E über sein Verhalten bei der Vertretung von drei Mandanten zugeleitet und zu dem Sachverhalt Auskunft verlangt. Dem Antragsteller war in dem Mandat M vorgeworfen worden, im Wege des Vorschusses eine Terminsgebühr für ein Berufungsverfahren erhalten und diese trotz Verwerfung der Berufung als unzulässig durch das OLG im schriftlichen Ver-fahren weder abgerechnet noch zurückgezahlt haben. In dem Mandat L soll der Antragsteller Vorschusszahlungen in Höhe von 310 € weder abschließend abgerechnet noch zurückgezahlt haben, obwohl anschließend Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt und von dem Antragsteller liquidiert wurde. In dem Mandat C soll der Antragsteller Fremdgelder in Höhe von 1.400 € von dem Mandats-gegner vereinnahmt, aber nur in Höhe von 800 € an den Mandanten ausgekehrt haben. Die Antragsgegnerin wies in ihrem Schreiben auf die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO und darauf hin, dass er von einem etwaigen Auskunftsverweigerungsrecht ausdrücklich Gebrauch machen müsse.

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Der Antragsteller reagierte innerhalb der ihm gesetzten Frist bis zum 21.11.2014 nicht. Nach fruchtlosem Fristablauf erinnerte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 25.11.2014 unter Nachfristsetzung bis zum 18.12.2014. Nachdem auch diese Frist fruchtlos abgelaufen war, drohte ihm der Vorstand der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14.01.2015, dem Antragsteller am 21.01.2015 zugestellt, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an für den Fall, dass seine Stellungnahme nicht innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides eingegangen sein sollte.

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Gegen diese Zwangsgeldandrohung hat sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs vom 21.01.2015 gewandt. Er hat seinen Antrag damit begründet, dass er nicht feststellen könne, zu welchen Angelegenheiten oder Akten er Auskunft erteilen solle.

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Mit Bescheid des Vorstands vom 11.02.2015 hat die Antragsgegnerin dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht abgeholfen und die Sache dem Anwaltsgerichtshof vorgelegt.

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Nach Eingang der Sache beim AGH hat der Antragsteller die erbetene Auskunft erteilt. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat daraufhin die Zwangsgeldandrohung aufgehoben; die Antragsgegnerin erklärt nunmehr die Angelegenheit für erledigt und beantragt, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

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Der Antragsteller erklärt die Angelegenheit ebenfalls für erledigt und sich damit einverstanden, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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II.

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Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt, nachdem der Antragsteller die geschuldete Auskunft erteilt und der Vorstand der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 17. Juni 2015 beschlossen hat, die Zwangsgeldandrohung gegen den Antragsgegner aufzuheben. Aufgrund der freiwilligen Auskunftserteilung und Aufhebung der Zwangsgeldandrohung hat sich das Antragsverfahren erledigt (vgl. Böhnlein in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 58 Rdnr. 27; Zuck in Gaier/Wolf/Göcken, BRAO, Anwaltliches Berufsrecht, § 57 Rdnr. 16).

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III.

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Dem Antragsteller sind gemäß §§ 197, 197 a BRAO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Über die angefallenen Kosten ist im Falle der Erledigung nach billigem Ermessen nach den §§ 464 StPO, 197a BRAO auf den wahrscheinlichen Verfahrensausgang im Falle der Fortführung des Verfahrens abzustellen. Ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses wäre der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen gewesen.

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Der Antrag war in der Sache unbegründet, denn der Antragsteller ist seiner Verpflichtung gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO, nämlich der Antragsgegnerin gegenüber Stellung zu nehmen, innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO nicht nur ein geringfügiger Verstoß gegen berufsrechtliche Verpflichtungen, da der Rechtsanwalt durch seine Säumnis den Kammervorstand daran gehindert hat, seiner Aufsichtspflicht nachzukommen. Auf ein möglicherweise bestehendes Auskunftsverweigerungsrecht hat er sich nicht berufen. Aus den Schreiben der Antragsgegnerin vom 28.10.2014 und 25.11.2014 ergab sich mit aller Deutlichkeit, wozu die Antragsgegnerin Auskunft verlangt hat. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Einlassung des Antragstellers, er könne nicht feststellen, um welche Angelegenheit oder Akte es sich handele, als   bloße Schutzbehauptung dar, die seine schuldhafte Nichtbefolgung des Aus-kunftsverlangens in keiner Weise entschuldigt hätte.

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Die Androhung des Zwangsgeldes war daher rechtmäßig und auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

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IV.

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Der Geschäftswert entspricht dem festgesetzten Zwangsgeld.