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Anwaltsgerichtshof NRW·2 AGH 11/24·12.06.2025

Antrag auf gerichtliche Entscheidung: Zwangsgeldbescheid aufgehoben – Verfahren gegenstandslos

Öffentliches RechtBerufsrecht der RechtsanwälteAnwaltsaufsichtsverfahrenEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt gerichtliche Entscheidung gegen die Androhung eines Zwangsgeldes wegen angeblich irreführender Kanzleidarstellung. Die Antragsgegnerin hob den Zwangsgeldbescheid auf, sodass das Verfahren als gegenstandslos eintrat. Der Senat hielt die Aufhebung für eine Erledigung, legte die Kosten der Antragsgegnerin auf und setzte den Gegenstandswert auf 1.000 € fest. Zudem werden formale und materielle Anforderungen an Zwangsgeldbescheide nach §57 BRAO dargelegt.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Aufhebung des Zwangsgeldbescheids als gegenstandslos eingestellt; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt, Gegenstandswert 1.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird ein Zwangsgeldbescheid durch die Antragsgegnerin aufgehoben, tritt Erledigung ein und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird gegenstandslos, sofern der Zweck der Maßnahme erreicht ist.

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Die Kosten eines gerichtlichen Entscheidungsverfahrens sind nach den Grundsätzen der Unterliegenschaft (§§197a Abs.3, 197 BRAO) der Antragsgegnerin aufzuerlegen, wenn ohne die Erledigung der Bescheid aufgehoben worden wäre.

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Die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §57 BRAO dienen ausschließlich der Durchsetzung der Mitwirkungspflichten aus §56 BRAO; der Betroffene muss Zweck und Gegenstand der Auskunft aus Bescheid und/oder Beschluss erkennen können.

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Die Bezugnahme eines Zwangsgeldbescheids auf ein anderes Schreiben heilt nicht notwendigerweise einen Begründungsmangel des zur Androhung herangezogenen Beschlusses; dieser muss selbst oder in der unmittelbaren Begründung den Anlass klar erkennen lassen.

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Bei Delegation der Zuständigkeit an eine Aufsichtsabteilung sind die formalen Anforderungen des §57 Abs.2 BRAO zu beachten; insb. müssen die an dem Beschluss beteiligten Abteilungsmitglieder entweder den Beschluss oder den Zwangsgeldbescheid unterzeichnen.

Relevante Normen
§ 56 Abs. 1 S. 3 BRAO§ 57 Abs. 3 S. 1 BRAO§ 197a Abs. 3, 197 BRAO§ 57 Abs. 1 BRAO§ 56 Abs. 1 S. 1 BRAO§ 56 BRAO

Tenor

Das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 06.09.2024 ist gegenstandslos, nachdem die Antragsgegnerin den ein Zwangsgeld androhenden Bescheid vom 12.06.2024 aufgehoben hat.

Die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

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Unter dem 15.11.2023 wandte sich die Antragsgegnerin mit der schriftlichen Aufforderung an den Antragsteller, Auskunft nach § 56 Abs. 1 S. 3 BRAO zu dem Vorwurf zu erteilen, er verwende eine Internet-Domain und eine zugehörige Emailadresse, in welchen der Begriff „Anwaelte“ vorkomme, obwohl er eine Einzelkanzlei betreibe. Zudem werbe er auf seiner Homepage mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Verkehrsrecht“, obgleich er die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnung nicht besitze. Schließlich werde auf der Homepage mit der Betreuung der Mandanten durch einen weiteren Rechtsanwalt geworben, der jedoch nicht mehr zur Anwaltschaft zugelassen sei. Am letzten Tag der für die Stellungnahme gesetzten Frist teilte der Antragsteller mit, dass er den Hinweis auf die aktive Tätigkeit des ehemaligen Kollegen von der Homepage genommen habe.

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Mit weiterem Schreiben vom 21.12.2023 bestätigte die Antragsgegnerin dies, erinnerte jedoch daran, dass auch der auf eine gemeinsame Berufsausübung mehrerer Rechtsanwälte hindeutende Bezeichnung „Anwaelte“ in der Domain und der Emailadresse als irreführend angesehen werde. Zudem berge die Verknüpfung des Begriffs „Fachanwalt“ ohne Angabe eines Rechtsgebietes und einem Hinweis auf ein „Dezernat für Reiserecht“ der Kanzlei in demselben Satz die Gefahr, dass das rechtssuchende Publikum unzutreffender Weise annehmen könnte, die Kanzlei verfüge über einen „Fachanwalt für Reiserecht“, der jedoch nicht existiert. Für eine Stellungnahme hierzu wurde eine Frist von etwa 3 Wochen gesetzt, innerhalb derer der Antragsteller seine teilweise abweichende Rechtsauffassung darlegte. Unter dem 29.01.2024 widersprach die Antragsgegnerin inhaltlich und drohte anschließend mit von der Kammerpräsidentin unterzeichnetem Bescheid vom 14.02.2024 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € an, welches festgesetzt werde, sofern der Antragsteller nicht innerhalb von 4 Wochen Stellung zu dem Schreiben vom 29.01.2024 nehme. Eine Aufforderung zur Stellungnahme enthielt das in Bezug genommene Schreiben vom 29.01.2024 seinerseits nicht.

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Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 21.03.2024 eine gerichtliche Entscheidung über die „Festsetzung des Zwangsgeldes“, bezog sich dabei jedoch ausdrücklich auf den Bescheid vom 14.02.2024. Nach weiterem Schriftwechsel hob die Antragsgegnerin die Zwangsgeldandrohung durch Beschluss vom 10.04.2024 auf.

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Bereits am 09.04.2024 hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller bestätigt, dass lediglich die Domain und die im Impressum der Homepage genannte Emailadresse noch geändert werden müssten. Dem sehe man bis zum 17.05.2024 entgegen. Nachdem keine weitere Reaktion des Antragstellers erfolgt war, drohte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 12.06.2024 erneut die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € für den Fall an, dass eine Stellungnahme zu dem Schreiben vom 09.04.2024 innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides nicht eingegangen sei. Dem Bescheid war die beglaubigte Ablichtung eines Beschlusses beigefügt, in dem es hieß:

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Der Beschluss wurde von der Vorsitzenden und der Schriftführerin der Abteilung unterzeichnet und dem Antragsteller am 06.08.2024 per Postzustellungsurkunde zugestellt. Unter dem 06.09.2024 ging der diesem Verfahren zugrundeliegende Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers bei der Antragsgegnerin ein, die unter dem 18.09.2024 beschloss, nicht abzuhelfen. Begründet wird die Entscheidung damit, dass der Antragsteller die unter dem 09.04.2024 mit Fristsetzung zum 17.05.2024 geforderte „Stellungnahme und Abänderung“ nicht erbracht habe.

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II.

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Die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofes ergibt sich aus § 57 Abs. 3 S. 1 BRAO.

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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Gemäß § 57 Abs. 3 S. 1 BRAO ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgeldes binnen eines Monats seit der Zustellung des Bescheides beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer schriftlich einzureichen. Der Antrag wurde form- und fristgerecht eingereicht.

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Ihm wurde zunächst nicht abgeholfen. Unter dem 09.04.2025 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie die Zwangsgeldandrohung am selben Tage aufgehoben habe, nachdem der Antragssteller mit Schreiben vom 12.03.2025 Stellung genommen habe.

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III.

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Nachdem die Antragsgegnerin den Bescheid vom 12.06.2024 aufgehoben hat, entscheidet der Senat nur noch über die Kosten des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung. Die Aufhebung des Bescheides stellt sich in der Sache als Abhilfe durch die Antragsgegnerin dar. Die Frage, ob diese auch nach Eingang der Akten beim Anwaltsgerichtshof möglich ist, nachdem sich die Antragsgegnerin bereits einmal gegen eine Abhilfe entschieden hat, kann hier offenbleiben (dagegen z.B. Nöker in: Weyland, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 57 Rn. 26). Durch die Aufhebung des Bescheides gibt die Antragsgegnerin nämlich zu verstehen, dass die geforderte Mitwirkung des Antragstellers nunmehr erbracht wurde, sodass der Zweck der Zwangsgeldandrohung erreicht ist. Das hat zur Folge, dass sich der Bescheid erledigt hat (AGH NRW, Beschluss vom 07.06.2019 - 2 AGH 5/19; Nöker in: Weyland § 57 Rn. 5; Remmertz in: Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 57 Rn. 16; Peitscher in: Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 8. Aufl. 2022, § 57 Rn. 25)

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Die Kosten des Verfahrens sind nach den auf dem Prinzip der Unterliegenshaftung basierenden §§ 197a Abs. 3, 197 BRAO der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Ohne den Erledigungseintritt wäre der zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Bescheid nämlich aufgehoben worden.

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Das Instrument der Zwangsgeldandrohung - und Festsetzung dient nach § 57 Abs. 1 BRAO ausschließlich der Durchsetzung der Mitwirkungspflichten des Kammermitgliedes aus § 56 BRAO. Vorliegend in Betracht kommt alleine die Pflicht zur Auskunfterteilung in Aufsichts- und Beschwerdesachen nach § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO. Auskunft bedeutet in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme zu dem Sachverhalt, der aus Sicht der Kammer einen möglichen Verstoß gegen Berufspflichten beinhaltet. Die Stellungnahme kann sich sowohl auf den der Beschwerde oder dem Aufsichtsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt beziehen als auch auf dessen rechtliche Einordnung. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft kann mit der Zwangsmittelandrohung bzw. -festsetzung nicht durchgesetzt werden, sondern nur die Auskunfterteilung als solche.

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Voraussetzung für den Einsatz eines Zwangsmittels nach § 57 BRAO ist, dass das betroffene Kammermitglied einerseits den Gegenstand des Aufsichtsverfahrens erfährt und andererseits erkennen kann, wozu Auskunft begehrt wird. Diese Informationen müssen sich aus dem Bescheid, mit dem das Zwangsgeld angedroht wird, und aus dem zugrunde liegenden Beschluss, ergeben.

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Der oben zitierte Beschluss vom 12.06.2024 enthält keinerlei Hinweis, zu welchem Zweck das Zwangsgeld angedroht wird. Anders als der Bescheid gleichen Datums verweist er nicht auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 09.04.2024, so dass nicht zuverlässig beurteilt werden kann, ob die beteiligten Angehörigen der Aufsichtsabteilung sich ausreichend mit dem Gegenstand ihrer Entscheidung vertraut gemacht haben.

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Die Bezugnahme des Bescheides auf das Schreiben vom 09.04.2024 heilt den Begründungsmangel des Beschlusses nicht, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass den beschlussfassenden Abteilungsmitgliedern dieser Zusammenhang unbekannt war. Hinzu kommt, dass der Antragssteller mit dem Schreiben vom 09.04.2024 ausschließlich zur Änderung seiner Kanzleihomepage aufgefordert wurde. Hierbei handelt es sich nicht um eine der in § 56 BRAO abschließend aufgeführten besonderen Verpflichtungen zur Auskunfterteilung oder zur Vorlage der Handakte in einer Aufsichts- oder Beschwerdesache.

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Der Bescheid und der Beschluss erfüllen schließlich nicht die formalen Anforderungen des § 57 Abs. 2 BRAO. Danach muss die Androhung des Zwangsgeldes entweder durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder den Vorstand erfolgen. Soweit der Vorstand - wie hier - Aufsichtsabteilungen gebildet und das Vorgehen nach § 57 BRAO an diese delegiert hat, müssen alle an dem Beschluss beteiligten Mitglieder der Abteilung entweder den Beschluss oder den Zwangsgeldbescheid unterzeichnen (vgl. AGH NRW, Beschluss vom 06.10.2023 – 2 AGH 5/22; AGH Celle, Beschluss vom 29.08.2011 – AGH 10/11 (I 4)). Der Vorstand wird nach § 77 Abs. 1 BRAO durch die Abteilung in Ihrer Gesamtheit und nicht durch einzelne Abteilungsmitglieder vertreten. Der dem Antragsteller zusammen mit dem Bescheid zugestellte Beschluss enthält nur die Unterschriften von zwei Abteilungsmitgliedern, obgleich sich aus dem Bescheid ergibt, dass 6 Abteilungsmitglieder mitgewirkt haben. Der Androhungsbescheid wurde nur von dem Schatzmeister der Antragsgegnerin unterzeichnet.

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IV.

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Der Geschäftswert entspricht dem angedrohten Zwangsgeld.