BRAO-Zwangsgeld: Nachträgliche Berufung auf Auskunftsverweigerungsrecht führt zur Erledigung
KI-Zusammenfassung
Eine Rechtsanwältin beantragte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes (1.000 €) und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes wegen unterbliebener Stellungnahme zu einer Beschwerde. Der AGH hielt Auskunftsverlangen und Androhung zunächst für formell ordnungsgemäß. Da sich die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren erstmals ausdrücklich auf ihr Aussage-/Auskunftsverweigerungsrecht nach § 56 Abs. 1 S. 2 BRAO berief, trat Erledigung durch Zweckerreichung ein. Der Festsetzungsbescheid wurde wegen Titelfunktion aufgehoben, hinsichtlich der Androhung wurde Erledigung festgestellt; die Kosten wurden hälftig geteilt.
Ausgang: Zwangsgeldfestsetzung aufgehoben; hinsichtlich der weiteren Zwangsgeldandrohung Erledigung festgestellt; Kosten hälftig geteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Auskunftsersuchen des Kammervorstands liegt regelmäßig bereits in der Übersendung einer hinreichend konkretisierten Beschwerde mit der Aufforderung zur Stellungnahme.
Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 56 Abs. 1 S. 2 BRAO entsteht erst durch ausdrückliche Berufung hierauf; bis dahin bleibt die Auskunftspflicht grundsätzlich bestehen.
Die nachträgliche ausdrückliche Berufung auf das Auskunftsverweigerungsrecht ist wie eine nachträgliche Auskunftserteilung zu behandeln und führt zur Erledigung des Zwangsmittelverfahrens wegen Zweckerreichung.
Tritt Erledigung ein, ist ein Zwangsgeld-Festsetzungsbescheid gleichwohl förmlich aufzuheben, wenn er als Vollstreckungstitel verwendet werden kann.
Nach wirksamer (auch nachträglicher) Geltendmachung des Auskunftsverweigerungsrechts entfällt die Auskunftspflicht; weitere Zwangsgeldandrohungen nach § 57 BRAO sind dann nicht mehr zulässig.
Tenor
Auf den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs vom 09.01.2024 wird der Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.12.2023 (A/I/139/2022) insoweit aufgehoben, als damit ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € festgesetzt wird.
Es wird festgestellt, dass Erledigung eingetreten ist, soweit in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.12.2023 (A/I/139/2022) ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € angedroht ist.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragstellerin tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.
Der Gegenstandswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wurde durch Schreiben der Rechtsanwaltskammer vom 14.12.2022 wegen des Verdacht eines Verstoßes gegen §§ 43, 43a Abs. 3 BRAO unter Hinweis auf das Recht zur Auskunftsverweigerung aufgefordert, zu einer in Ablichtung beigefügten Beschwerde Stellung zu nehmen. Dabei handelte es sich um Eingaben des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 02.11.2022, 23.11.2022 und 05.12.2022, wonach die Antragstellerin auf zweifache Aufforderungen nicht reagiert hatte, eine Corona-Erkrankung bzw. den Verdacht einer solchen nachzuweisen, mit der sie die Verhinderung an der Teilnahme an einem Sachverständigentermin begründet hatte.
Nachdem die im Erinnerungsschreiben vom 10.01.2023 gesetzte Frist fruchtlos verstrichen war, erfolgte unter dem 02.02.2023 eine erneute Aufforderung unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 EUR. Mangels Äußerung wurden mit Bescheid des Vorstands vom 10.05.2023 das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht, das mit Bescheid vom 13.09.2023, zugestellt am 14.09.2023, unter Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in gleicher Höhe festgesetzt wurde.
Unter dem 06.12.2023, der Rechtsanwältin nach eigenen Angaben zugestellt am 09.12.2023, ist schließlich der angefochtene Bescheid des Vorstandes, dort der Abteilung I, unterzeichnet von vier Mitgliedern, ergangen, mit dem das im Vorbescheid angedrohte Zwangsgeld festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in gleicher Höhe angedroht worden sind.
Hierauf beantragt die Rechtsanwältin mit Schriftsatz vom 09.01.2024, eingegangen per beA am selben Tag, die Entscheidung des AGH u. a. mit folgenden auszugsweise wörtlichen Ausführungen:
„Die Antragsgegnerin setzt Zwangsgelder gegen mich fest, obwohl ich bereits vor Jahren von meinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe und die Vorwürfe insgesamt unsinnig sind. Hier geht es um rein monetäre Interessen. Die Antragsgegnerin ignoriert meine Auskunftsverweigerung und fördert das Verfahren nicht, so dass die Punkte nie einer Klärung zugeführt werden. Sie nutzt die Beschwerden vielmehr sachfremd, um Geld zu generieren und mich zu schädigen. Ich wiederhole erneut (zum fünften Mal), dass ich von meinem Aussageverweigerungs- und Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch mache.“
Eine angekündigte weitere Begründung ist nicht erfolgt.
Die Vorsitzende der Abteilung I des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer hat den Beschwerdevorgang unter dem 01.03.2024 mit der Bitte um Entscheidung bei Verzicht auf eine mündliche Verhandlung übersandt.
II.
1.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zwangsgeldfestsetzung i.H.v. 1.000,00 € und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes i.H.v. 1.000,00 € - jeweils vom 06.12.2023 - ist zulässig.
Er ist statthaft (§ 57 Abs. 3 S. 1 BRAO) und schriftlich - namentlich per beA - und damit formgerecht angebracht worden (vgl. § 57 Abs. 3 S. 2 BRAO).
Dies ist auch innerhalb der Monatsfrist aus § 57 Abs. 3 S. 1 BRAO geschehen. Der angefochtene Bescheid vom 06.12.2023 ist der Antragstellerin nach eigenen Angaben am 09.12.2023 zugestellt worden; der Eingang der an den Vorstand der Antragsgegnerin gerichteten Antragsschrift am 09.01.2024 wahrt demnach die Frist.
2.
Zwar ist aus den dem Senat vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, dass seitens der Antragsgegnerin die in § 57 Abs. 3 S. 3 1. Halbsatz BRAO ausdrücklich gesetzlich vorgesehene Entscheidung über die (Nicht-)Abhilfe getroffen worden ist (Abhilfeverfahren), bevor die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt wurde. Auch wenn insoweit nach dem Gesetzeswortlaut eine Verpflichtung zur Durchführung des Abhilfeverfahrens besteht, die die Berichtigung der angefochtenen Entscheidung durch diejenigen, die die angefochtene Entscheidung getroffen haben, selbst ermöglicht und zugleich dem Anwaltsgerichtshof eine Befassung mit der Sache ersparen soll, ist das Abhilfeverfahren nach Auffassung des Senats nicht Verfahrensvoraussetzung für die Entscheidung über den Antrag auf Entscheidung durch den Anwaltsgerichtshof nach § 57 Abs. 3 S 1 BRAO. Zwar erklärt § 57 Abs. 3 S. 5 BRAO den § 306 StPO nicht für sinngemäß anwendbar, es liegt nach der Bewertung durch den Senat indes nahe, die insoweit geltenden Grundsätze (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 17.02.2009 zu 2 Ws 34-38/09, juris Rn. 8 m. w. N; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 306 Rn. 7 ff. m.w.N.) auf das Verfahren nach § 57 Abs. 3 BRAO zu übertragen. Danach kommt eine Zurückverweisung der Sache zur Nachholung des Abhilfeverfahrens nur dann in Betracht, wenn das Verfahren dadurch beschleunigt wird oder der Anwaltsgerichtshof an einer eigenen sofortigen Entscheidung gehindert ist (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 306 Rn. 10 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
3.
Der Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs hat in der Sache insoweit Erfolg, als der Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.12.2023 zur Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- € ausdrücklich aufzuheben ist. Soweit der Bescheid vom 06.12.2023 ferner die weitere Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von (gleichfalls) 1.000,- € enthält, ist in der Sache Erledigung eingetreten.
a)
Die Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 06.12.2023 i.H.v. 1.000,00 € ist zunächst unter Beachtung der Vorgaben aus § 57 Abs.1 und Abs. 2 BRAO ergangen.
Der Bescheid war mit einer inhaltlich zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen, so dass die Frage, ob eine Zwangsgeldfestsetzung mit einer solchen versehen sein muss oder nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 06.10.2023 zu 2 AGH 5/22, juris Rn. 11 mit Nachweisen für beide Auffassungen), dahinstehen kann.
Es lag auch ein hinreichend bestimmtes Auskunftsverlangen der Antragsgegnerin vor.
Sinn der Regelung des § 56 BRAO ist es, dem Kammervorstand die Erfüllung seiner Aufgaben in Aufsichts-, Vermittlungs- und Beschwerdesachen (§ 73 Abs. 2 Nr. 2-4, § 74 BRAO), wonach er unter anderem die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten beraten und belehren sowie die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten überwachen und das Recht der Rüge handhaben soll, zu erleichtern oder ggf. überhaupt erst zu ermöglichen. Die Rechtfertigung der daraus resultierenden Pflichten liegt in der Aufgabe der Kammer, die anwaltliche Berufsordnung aufrechtzuerhalten und damit auf diesem Sektor eine rechtsstaatliche Rechtspflege zu gewährleisten (Zuck, in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Auflage 2020, § 56 Rn. 2). Um richtig entscheiden zu können, muss der Vorstand den ihm vorgetragenen Sachverhalt zunächst aufklären und die Wahrheit oder Unwahrheit der erhobenen Vorwürfe feststellen. In der Übersendung eines Beschwerdeschreibens, in dem ein Sachverhalt hinreichend konkret dargestellt wird, mit der Aufforderung, hierzu Stellung zu nehmen, ist nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch ein Auskunftsersuchen zu sehen, ob der in der Beschwerdeschrift dargestellte Sachverhalt zutrifft (Senat, Beschluss vom 07.06.2019 zu 2 AGH 5/19, juris Rn. 12; vgl. auch AGH Celle, Beschluss vom 28.04.2022 zu AGH 2/22 (I 6), juris).
Die Aufforderung vom 14.12.2022, dem die Schreiben des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 02.11.2022, 23.11.2022 und 05.12.2022 als Anlage beigefügt waren, und das Erinnerungsschreiben vom 10.01.2023 ließen für die Antragstellerin klar erkennen, dass eine Stellungnahme erbeten wurde zu dem Vorwurf, eine Corona-Erkrankung bzw. den Verdacht einer solchen, mit der sie die Verhinderung an der Teilnahme an einem Sachverständigentermin begründet hatte, nicht nachgewiesen zu haben. Die Schreiben stammten auch jeweils vom Beauftragten des zuständigen Vorstandes der Rechtsanwaltskammer (§ 56 Abs. 1 S. 1 BRAO). Für die Antragstellerin war eindeutig erkennbar, welche Auskünfte von ihr erwartet wurden.
Das Schreiben vom 14.12.2022 enthielt zudem den erforderlichen ausdrücklichen Hinweis auf das Recht zur Auskunftsverweigerung der Antragstellerin unter Zitierung des Gesetzeswortlauts des § 56 Abs. 1 S. 2 BRAO und den Hinweis, das Voraussetzung des Auskunftsverweigerungsrechts ist, sich darauf ausdrücklich zu berufen (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 26.09.2005 zu AnwSt (R) 9/04, juris Rn. 7).
Der Antragstellerin ist das gemäß Bescheid vom 06.12.2023 festgesetzte Zwangsgeld i.H.v. 1.000,00 € auch in zulässiger Höhe (§ 57 Abs. 1 S. 2 BRAO) wirksam angedroht worden (§ 57 Abs. 2 BRAO). Die schriftliche Androhung vom 13.09.2023 ist ihr ordnungsgemäß - namentlich durch Einlage in den zu dem Geschäftsraum (Kanzlei) gehörenden Briefkasten der Antragstellerin - am 14.09.2023 zugestellt worden. Die gesetzte Frist von zwei Wochen ab Zustellung ist fruchtlos verstrichen. Ein Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs gegen die Androhung des Zwangsgeldes gemäß § 57 Abs. 3 S. 1 BRAO wurde nicht gestellt.
Auch die Zwangsgeldfestsetzung vom 06.12.2023 ist der Antragstellerin nach eigenen Angaben zugestellt worden, ohne dass sie insoweit Beanstandungen erhebt. Der Bescheid vom 06.12.2023 enthält namentlich nicht lediglich eine Mitteilung über die Beschlussfassung, sondern den Beschluss selbst. Die Beschlussfassung über die Zwangsgeldfestsetzung ist ausweislich des Bescheides vom 06.12.2023 in der Sitzung der Aufsichtsabteilung I des Vorstandes vom 08.11.2023, die aus vier Mitgliedern besteht (vgl. § 77 Abs. 2 S. 1 BRAO) und an der vier Mitglieder teilgenommen haben, die beschlussfähig waren (§ 71 BRAO, vgl. auch Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 77 Rn. 18), erfolgt. Der Bescheid vom 06.12.2023 ist von den vier an der Beschlussfassung beteiligten Mitgliedern eigenhändig unterschrieben.
Die Antragsgegnerin durfte ihr Auskunftsverlangen auch mittels Zwangsgeldfestsetzung durch Bescheid vom 06.12.2023 durchsetzen.
Denn bis zum Eingang der Antragsschrift der Antragstellerin vom 09.01.2024 bei der Antragsgegnerin am selben Tag hatte die Antragstellerin sich weder i.S.d. § 57 Abs. 1 S. 2 BRAO auf das Auskunftsverweigerungsrecht berufen noch hatte sie die geforderten Auskünfte erteilt. Eine anwaltliche Verpflichtung, derartige Fragen erschöpfend und wahrheitsgemäß zu beantworten, ist allenfalls insoweit eingeschränkt, als die Antwort eine Verschwiegenheitspflicht nicht verletzen darf oder – auf Basis einer entsprechend ordnungsgerechten Belehrung – ein Auskunftsverweigerungsrecht geltend gemacht wird (BGH, Urteil vom 27.02.1979 zu AnwSt (R) 13/77, juris Rn. 28).
b)
Gleichwohl ist Erledigung nach Festsetzung und erneuter Androhung eines weiteren Zwangsgeldes (Bescheid vom 06.12.2023) eingetreten, nachdem sich die Antragstellerin in der Antragsschrift vom 09.01.2024 in diesem Verfahren ausweislich der dem Senat vorgelegten Unterlagen (tatsächlich) erstmals und ausdrücklich auf ihr „Aussageverweigerungs- und Auskunftsverweigerungsrecht“ berufen hat. Damit ist das Aussageverweigerungs- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht entstanden (vgl. Senat, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Die nachträgliche Berufung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht ist genauso zu behandeln wie Fälle, in denen ein Rechtsanwalt seine Pflicht zur Auskunft nachträglich erfüllt; es tritt dann Erledigung wegen Zweckerreichung ein (Senat, a.a.O. Rn. 15 m.w.N.; vgl. Nöker in Weyland, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 57 Rn. 20: Vollstreckung ist ausgeschlossen).
Die Antragstellerin beruft sich in der Antragsschrift vom 09.01.2024 ausdrücklich sowohl auf ein Aussageverweigerungsrecht, das der Senat im Sinne der 2. Alternative in § 56 Abs. 1 S. 2 BRAO („Gefahr, wegen einer Straftat, Ordnungswidrigkeit oder Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden“) versteht, als auch auf ein Auskunftsverweigerungsrecht, das der Senat als „Oberbegriff“ der beiden in § 56 Abs. 1 S. 2 BRAO genannten Verweigerungsrechte auffasst. Deshalb muss vorliegend keine Entscheidung getroffen werden, ob es insoweit einer differenzierenden Erklärung bzw. substantiierten Darlegung seitens des/der Rechtsanwalts/Rechtsanwältin bedarf, auf welches der unterschiedlichen Verweigerungsrechte i.S.d. § 56 Abs. 1 S. 2 BRAO die Auskunftsverweigerung gegründet wird, um der Antragsgegnerin die Prüfung zu ermöglichen, ob der Grund für die Auskunftsverweigerung besteht bzw. möglicherweise beseitigt werden kann (so AGH Hamburg, Beschluss vom 10.05.2016 zu II ZU 2/2015, juris Rn. 19 unter Bezugnahme auf § 56 StPO). Allerdings merkt der Senat insoweit - vorliegend nicht entscheidungserheblich - an, dass er tendenziell Zweifel an dieser Auffassung hegt. Das Erfordernis einer differenzierten Erklärung bzw. substantiierten Darlegung in Bezug auf das geltend gemachte Verweigerungsrecht ergibt sich bereits nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 S. 2 BRAO und scheint daher mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Bestimmtheit und Klarheit von Gebotsnormen problematisch, zudem dürfte dies mit der Stellung des/der Rechtsanwalts/Rechtsanwältin im Verfahren nach den §§ 56, 57 BRAO nicht zu vereinbaren sein, die spätestens mit der Aufforderung der Rechtsanwaltskammer zur Auskunft einem Beschuldigten im Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren gleicht, welcher von vorneherein überhaupt nicht auszusagen braucht (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.1979 zu AnwSt (R) 13/77, juris Rn. 21, 23). Wenn aber insbesondere § 136 StPO im berufsgerichtlichen Verfahren nach § 116 BRAO gilt (BGH, a.a.O.), dann spricht viel dafür, dies auch im Verfahren nach den §§ 56, 57 BRAO zu bejahen und das vom Gesetzgeber in § 56 Abs. 1 S. 2 BRAO implementierte Erfordernis der ausdrücklichen Berufung auf das Auskunftsverweigerungsrecht nicht auszudehnen, um eine Überfrachtung des Verfahrens nach §§ 56, 57 BRAO zu vermeiden. Dies dürfte auch mit Blick darauf gelten, dass anderenfalls unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebots der Bestimmtheit und Klarheit von Gebotsnormen die Belehrung gemäß § 56 Abs. 1 S. 3 BRAO entsprechend differenziert vorzunehmen wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26.09.2005 zu AnwSt (R) 9/04, juris Rn. 7), was der Senat in ständiger Rechtsprechung bisher nicht gefordert hat.
Dass die Antragstellerin zudem keine (inhaltliche) Begründung für das (tatsächliche) Bestehen eines Aussageverweigerungs- bzw. Auskunftsverweigerungsrechts gegeben hat, ist unschädlich (so auch Senat, a.a.O. Rn. 14). Da die Beschwerde einen Sachverhalt schildert, bei dem jedenfalls ein berufsrechtliches Vergehen nicht auszuschließen ist, kann dahinstehen, ob in hiesigem Verfahren von dem Senat die Berechtigung zur Aussageverweigerung zu prüfen ist (vgl. Senat, a.a.O.), wobei viel dafür spricht, dass die Frage des materiell-rechtlichen Bestehens des Auskunftsverweigerungsrechts nur im Rüge- bzw. anwaltsgerichtlichen Verfahren (§§ 74, 74a, 116 BRAO) entschieden werden kann.
c)
In Bezug auf den Festsetzungsbescheid ist eine förmliche Aufhebung deshalb erforderlich, da er als Vollstreckungstitel verwendet werden kann, auch wenn eine Erledigung durch Zweckerreichung eingetreten ist (Senat, a.a.O. Rn. 10 m. w. N.).
d)
Die Zwangsgeldandrohung ist gleichfalls ordnungsgemäß im Beschlusswege zustande gekommen und ordnungsgemäß zugestellt worden. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zur Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 06.12.2023 entsprechend.
Allerdings ist auch insoweit Erledigung durch Zweckerreichung eingetreten, nachdem sich die Antragstellerin in der Antragsschrift vom 09.01.2024 erstmals auf ihr Aussage- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht berufen hat (s.o.).
Im Falle einer nachträglichen Geltendmachung des Auskunftsverweigerungsrechts ist die weitere Androhung eines Zwangsgeldes nicht mehr möglich, weil die Auskunftspflicht damit entfällt; ist dies der Fall, kann auch das Zwangsmittel aus § 57 BRAO nicht mehr angewendet werden (Nöker, in Weyland, a.a.O.§ 57 Rn. 7a m.w.N.).
3.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragstellerin waren der Antragstellerin und der Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte aufzuerlegen, §§ 464 StPO, 197a Abs. 3 S. 1 BRAO.
Die Antragstellerin ist zur Kostentragung verpflichtet, da ihre Auskunftspflicht erst mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung und der darin enthaltenen nachträglichen Berufung auf das Aussage- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht entfiel.
Die Antragsgegnerin trifft eine Kostentragungspflicht, da sie es nach Geltendmachung des Aussageverweigerungs- bzw. Auskunftsverweigerungsrechts versäumt hat, den Festsetzungsbescheid förmlich aufzuheben. Dies wäre im Rahmen der nach § 57 Abs. 3 S. 3 BRAO zu treffenden Entscheidung über die Abhilfe nach der Bewertung durch den Senat - schon aus Effizienzgründen, aber auch aus Gründen der Ressourcenschonung beim Anwaltsgerichtshof - zwingend zu erwägen gewesen. Insoweit ist eine hälftige Teilung angemessen (vgl. so auch in vergleichbarer Konstellation: Senat, a.a.O. Rn. 16).
4.
Der Geschäftswert entspricht der Summe des festgesetzten und angedrohten Zwangsgeldes.