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Amtsgericht Lübbecke·11 F 21/16·18.06.2019

Alleinsorge nach § 1671 BGB wegen fehlender Kooperation der Eltern

ZivilrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater beantragte die vollständige Übertragung der elterlichen Sorge; die Kindesmutter begehrte u.a. die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und schulischer Angelegenheiten für ein Kind. Streitpunkt war, ob die gemeinsame Sorge bei massiven Kommunikations- und Kooperationsdefiziten fortbestehen kann. Das Gericht hob die gemeinsame Sorge auf und übertrug die Alleinsorge insgesamt auf den Vater, weil dies dem Kindeswohl am besten entspreche und er Stabilität und Kontinuität gewährleiste. Der Gegenantrag der Mutter wurde zurückgewiesen; die Kosten wurden ihr auferlegt.

Ausgang: Antrag des Vaters auf vollständige Übertragung der elterlichen Sorge stattgegeben; Gegenantrag der Mutter zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Übertragung der Alleinsorge nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Alleinübertragung dem Kindeswohl am besten entspricht; eine Sanktion elterlichen Fehlverhaltens ist damit nicht bezweckt.

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Die Fortführung gemeinsamer elterlicher Sorge nach Trennung erfordert eine tragfähige soziale Beziehung der Eltern sowie ein Mindestmaß an Übereinstimmung und Kooperation in Angelegenheiten der elterlichen Sorge.

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Bei der Entscheidung über Alleinsorge ist nicht maßgeblich, welchem Elternteil die fehlende Kooperationsfähigkeit überwiegend anzulasten ist.

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Für die Kindeswohlabwägung kann der Kontinuitätsgrundsatz maßgeblich sein; dem Elternteil kann der Vorzug zu geben sein, der ein einheitliches, stabiles Erziehungsverhalten und gleichmäßige Lebensumstände eher gewährleistet.

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Ein Sachverständigengutachten kann unberücksichtigt bleiben, wenn die erforderliche Mitwirkung (insbesondere der Eltern und Kinder) verweigert wird; eine weitere Begutachtung ist entbehrlich, wenn sie keine zusätzliche sachdienliche Sachverhaltsaufklärung erwarten lässt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 27 KJHG§ 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB§ 81 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Ziff. 4 FamFG§ 45 Abs. 1, 2 FamGKG§ 130a ZPO

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Lübbecke vom 15.05.2014, Az. 11 F 86/12, über die teilweise Übertragung des Sorgerechts wird das Sorgerecht über die beiden Kinder der Beteiligten zu 1. und 2., Z. D., geb. am 00.00.2004 und P. D., geb. am 00.00.2010, auf den antragstellenden Kindesvater, den Beteiligten zu 1., insgesamt übertragen.

Der Antrag der Kindesmutter, der Beteiligten zu 2., auf Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Sorgerechts für schulische Angelegenheiten für das Kind P. D., geb. am 00.00.2010, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Nach Trennung im März 2011 wurde die Ehe der Kindeseltern durch Beschluss des Amtsgerichts Lübbecke vom 08.11.2012, Az. 11 F 46/12, geschieden. Die Kinder lebten nach der Trennung zunächst im Haushalt der Kindesmutter. In der Folgezeit kam es zu Differenzen zwischen den Eltern, insbesondere den Umgang betreffend. Der Kindesvater wies auf Auseinandersetzungen zwischen Mutter und Kindern hin und beklagte eine esoterisch ausgerichtete Lebenseinstellung der Kindesmutter. Die Kindesmutter machte eine unzureichende Versorgung der Kinder durch den Kindesvater geltend, insbesondere bezüglich des jüngeren Kindes P. Nachdem der Kindesvater in dem Verfahren 11 F 86/12 die Übertragung des Sorgerechts auf sich beantragte, gestaltete sich der Umgang des Kindesvaters mit den Kindern zunehmend problematisch, so dass das Gericht in dem von Amts wegen eingeleiteten Umgangsverfahren 11 F 6/13 eine Umgangspflegschaft einrichtete. Gleich wohl waren in den Verfahren 11 F 79/13, 11 F 130/13 und 11 F 33/14 weitere Umgangsregelungen erforderlich. Die Zusammenarbeit der Umgangspflegerin mit der Kindesmutter gestaltete sich zunehmend schwierig, schließlich verweigerte die Kindesmutter eine weitere Kooperation. Anfang Mai 2014 verblieben die Kinder vor dem Hintergrund einer Beschlussfassung des Amtsgerichts Lübbecke in dem Verfahren 11 F 42/14 im Haushalt des Kindesvaters, wo sie seitdem leben. Nach Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Frau Dipl. Psych. Dr. O übertrug das Gericht durch Beschluss vom 15.05.2014, Az. 11 F 86/12 dem Kindesvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Sorge für schulische Angelegenheiten sowie das Recht der Antragstellung nach § 27 KJHG für die beiden gemeinsamen Kinder der Beteiligten. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Kindesmutter wies das Oberlandesgericht Hamm durch Beschluss vom 17.08.2015, Az. II-12 UF 130/14 zurück. Mit Blick auf das anhängige Beschwerdeverfahren, die damit schwebende Sorgerechtsregelung sowie die bereits seinerzeit bestehende Umgangsverweigerung seitens Z.s stellte das Gericht die Förderung des Umgangsverfahrens 11 F 51/14 im Einvernehmen mit dem Beteiligten zunächst zurück, da nicht ausgeschlossen schien, dass eine Entscheidung im Sorgerechtsverfahren Z. die für sie erforderliche Sicherheit bieten würde, sich auf Umgangskontakte einzulassen.

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Zwischenzeitlich hatte das Gericht durch Beschluss vom 07.07.2014, Az. 11 F 55/14 im Wege der einstweiligen Anordnung eine Umgangsregelung zu Gunsten der Kindesmutter getroffen. Gleichzeitig ordnete das Gericht erneut die Einrichtung einer Umgangspflegschaft an. Da sich die Erwartung, unter Einsatz eines berufsmäßigen Umgangspflegers würden Umgangskontakte zwischen der Kindesmutter und den beiden Kindern kontinuierlich stattfinden, trotz aller Bemühungen nicht erfüllte und Z. konsequent Umgangskontakte verweigerte - nach Einschätzung der Umgangspflegerin, weil die Kindesmutter nicht vermittele, dass sie den Lebensmittelpunkt der Kinder beim Vater akzeptiere -, hob das Gericht schließlich durch Beschluss vom 26.02.2015, Az. 11 F 55/14 die Umgangsregelung aus dem Beschluss vom 07.07.2014, soweit sie Z. betraf, aufgrund veränderter Umstände auf. Durch Beschluss vom 22.05.2015 ordnete das Gericht im Verfahren 11 F 51/14 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Umgangs an. Zur Sachverständigen bestellte das Gericht Frau Dipl. Psych. E. Mit Datum vom gleichen Tage wies das Gericht - Az. 11 F 36/15 - einen Antrag der Kindesmutter auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangs mit Z. unter Hinweis auf den Beschluss vom 26.02.2015, Az. 11 F 55/14, zurück.

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Zwischenzeitlich begehrte der Kindesvater im Juli 2014 in den Verfahren 11 F 71/14 (einstweilige Anordnung) sowie 11 F 73/14 (Hauptsache), die sich ohne Entscheidung erledigten, die Herausgabe des im Besitz der Kindesmutter befindlichen Kinder- bzw. Reisepasses von Z. und die Übertragung der elterlichen Sorge bezüglich der Beantragung von Ausweisdokumenten für die Kinder auf sich.

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Nachdem die Kindesmutter mehrfach angekündigt hatte, sich hinsichtlich der Sorgerechts- und Umgangsverfahren an die Presse und das Fernsehen zu wenden, berichtete der Fernsehsender          zur Thematik familienpsychologischer Gutachten. In dem Filmbeitrag wurde die Kindesmutter mit voller Namensnennung gezeigt, ebenso Lichtbilder der beiden betroffenen Kinder, ohne dass deren Identität unkenntlich gemacht worden war. Auf die Anträge des Kindesvaters vom 01.10.2015 in den Verfahren 11 F 87/15 (einstweilige Anordnung) bzw. 11 F 88/15 (Hauptsache), verpflichtete sich die  Kindesmutter unter Vereinbarung einer Vertragsstrafe, es zu unterlassen, ohne Zustimmung Bilder der Kinder ohne Unkenntlichmachung der Identität zu veröffentlichen.

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Zu einem Beratungstermin der Kindeseltern bei der Familienberatung erschien die Kindesmutter am 17.09.2015 in Begleitung eines Unbekannten, der die Beratung und den Gesprächsinhalt protokollieren wollte, was die Beteiligten im Übrigen ablehnten. Am 05.10.2015 teilte ein Herr G., der auf Internetseiten u.a. Social media Beiträge und Beratung in Kindschaftssachen anbot und gegen Mitarbeiter von Jugendämtern, Sachverständige und Justizangehörige polemisierte - ob dies gegenwärtig noch der Fall ist, hat das Gericht nicht geprüft - , dem Kindesvater mit, er werde künftig die Kommunikation zwischen dem Kindesvater und der Kindesmutter übernehmen, wobei er sich auf eine ihm von der Kindesmutter erteilte Vollmacht berief.

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Mit Schriftsatz vom 09.03.2016 beantragte der Kindesvater im vorliegenden Verfahren die Übertragung des Sorgerechts insgesamt, worauf hin das Gericht durch Beschluss vom 06.04.2016 auch insoweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnete und die bereits im Umgangsverfahren 11 F 51/14 bestellte Sachverständigen mit der Gutachtenerstattung beauftragte.

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Die Kindesmutter wandte sich mit Datum vom 12.09.2016 an den Petitionsausschuss des Landtages. Sie beklagte im Wesentlichen, dass das Jugendamt nicht auf sie eingegangen sei, der Antragsteller gegen Sie einen Rachefeldzug führe und sie nicht bzw. nicht ausführlich genug angehört worden sei, die Sachverständige in dem Verfahren 11 F 86/12 ein fehlerhaftes Gutachten erstellt habe und dass die Gerichtskostenrechnung unzutreffend sei. Dieser Petition, sie unterstützend und sich auf eine Vollmacht der Petentin berufend, schloss sich G. an.

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In dem Umgangsverfahren 11 F 61/17 traf das Gericht zwischenzeitlich im Wege der einstweiligen Anordnung zu Gunsten der Kindesmutter bezüglich des Kindes P. eine Umgangsregelung für die Sommer- und Herbstferien 2017.

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Unter dem 19.01.2017 legte die Sachverständige ihr Gutachten vor, dass die Antragsgegnerin als verspätet und völlig unbrauchbar bewertete. Die Kindesmutter lehnte daraufhin die Sachverständige als befangen ab. Nach Zurückweisung des Befangenheitsantrags gab das Gericht der Sachverständigen aufgrund der verstrichenen Zeit die Vorlage einer ergänzenden Stellungnahme auf. In diesem Zusammenhang widerrief die Kindesmutter gegenüber der Sachverständigen die von ihr erteilten Schweigepflichtentbindungserklärungen, sie war widersprach einer Begutachtung der Kinder und teilte mit, sie sei nicht bereit, an einer weiteren Begutachtung durch die Sachverständige mitzuwirken.

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Jedenfalls seit Ende 2017/Anfang 2018 veröffentlichte Q., der sich selbst, aber den auch die Kindesmutter als Analytiker bezeichnet, fortlaufend in einem Blog     Stellungnahmen zu dem Sorgerechts- und Umgangskomplex betreffend die Kinder Z. und P. D.. In diesen Stellungnahmen griff er frühere Beteiligte, wie den Antragsteller, die frühere Sachverständige Dipl. Psych. Dr. O, Umgangsbegleiter, Jugendamt, in den Verfahren tätige Richter, aber auch in den anhängigen Verfahren involvierte Personen massiv an. Über die diffamierend und beleidigend anmutende Art und Weise seiner Äußerungen hinaus veröffentlichte und veröffentlicht er auch Schriftsätze aus dem Sorgerechts- und Umgangskomplex und nennt unter voller Namensnennung zahlreiche Details der Verfahren, einschließlich Auszüge aus den im Verfahren eingeholten Gutachten. Die Kindesmutter stritt auf einen Hinweis des Gerichts, dass die ungewöhnlich unsachlich anmutenden Berichte im Internet der Sache möglicherweise nicht dienlich seien, zunächst jegliche Verbindung und Verantwortung ab. Den Anhörungstermin vom 16.05.2019 nahm sie jedoch mit Q. als Beistand wahr.

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Am 19.03.2018 zeigte L. gegenüber der Polizeistation R-S/Nds. an, die Kindesmutter habe ihn beauftragt, gegen Zahlung von 1.500,00 € pro Kind die Kinder ins Ausland zu verbringen. In der Folgezeit ergänzte der Anzeigeerstatter seine Angaben, die Anfrage sei mehrfach wiederholt worden, als Ausreiseziel sei u.a Polen genannt worden. Das Angebot sei später auf 5.000,00 € gestiegen. Die Antragsgegnerin und der Anzeigeerstatter hatten sich gelegentlich einer Demonstration zur Unterstützung der Angeklagten in einem Strafverfahren kennengelernt. Den Angeklagten vor dem Amtsgericht Wittmund wurde zur Last gelegt, den Sohn des Anzeigeerstatters dem sorgeberechtigten Jugendamt entzogen zu haben.

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Durch Beschluss vom 21.03.2018, Az. 11 F 34/18, setzte daraufhin das Amtsgericht Lübbecke im Wege der einstweiligen Anordnung den Umgang der Kindesmutter mit den beiden Kindern bis zum 23.04.2018 aus. Durch Beschluss vom 27.04.2018 ordnete das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung unter Abänderung der einstweiligen Anordnung vom 07.07.2014, Az. 11 F 55/14, begleiteten Umgang zwischen der Antragsgegnerin und dem Kind P. an. Die begleiteten Umgangskontakte scheiterten, da sich ab Anfang August in die Gespräche und Verhandlungen zwischen der Antragsgegnerin und dem Jugendamt Q. einschaltete und jedenfalls an einem Umgangskontakt aus Sicht des Jugendamtes störend teilnahm. Im November 2018 erschien die Antragsgegnerin in Begleitung des B., der in enger Verbindung zu Q. steht, im Jugendamt. Dieser griff in dem Gespräch den Leistungsanbieter permanent an und erhob den Vorwurf, das Jugendamt trete die Rechte des Kindes mit Füßen und nehme eine Kindeswohlgefährdung billigend hin. Über den Interneteintrag           ergibt sich eine Verbindung zu den Inhalten des von Q. a betrieben Blog

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Im November 2018 berühmte sich B. in einem Interview mit dem Anzeigeerstatter L. sowie dessen Sohn, welches im Internet veröffentlicht wurde, den Sohn des Anzeigeerstatters L. in Polen versteckt zu halten. In dieser Aufzeichnung bezeichnet B. Jugendämter und Gerichte immer wieder u.a. als Verbrecher und wirft ihnen „Kinderklau“ vor. Derzeit befindet sich B. aufgrund des Vorwurfs der Kindesentziehung in Untersuchungshaft.

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Der antragstellende Kindesvater trägt vor, die Antragsgegnerin verweigerte jegliche Kommunikation über die Belange der Kinder. Das Konfliktniveau in der Kommunikation sei sehr hoch. Bereits eine Weitergabe von Informationen, konkret bezüglich der krankheitsbedingt notwendigen Gabe von Wachstumshormonen an P., sei gescheitert. Anträge seien nicht gegengezeichnet worden. Der Kindesvater beklagt zudem das Eingreifen aus seiner Sicht dubioser Dritter in die Kommunikation.

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Der antragstellende Kindesvater beantragt

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die Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn insgesamt.

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Die Kindesmutter beantragt

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1.

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die Zurückweisung des Antrags sowie

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2.

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die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Sorgerechts für schulische Angelegenheiten für das Kind P. D., geb. am 00.00.2010, auf sie, die Kindesmutter.

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Die Kindesmutter ist der Auffassung, die Kommunikation funktioniere. Anträgen und gesundheitlichen Maßnahmen habe sie zugestimmt, wenn sie schließlich doch, was der Kindesvater zunächst unterlassen habe, informiert worden sei. Der Kindesvater und dessen Familie versuchten, sie von den Kindern zu entfremden. Er meine, auf dem Wohl der Kinder herum trampeln zu können. Begleiteter Umgang für den Kindesvater komme erst dann in Betracht, wenn er sich therapieren lasse.

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Der Antragsteller gefährde das Kindeswohl. Er verkehre geschlechtlich mit seiner Putzfrau vor den Augen der Kinder. P. zeige Verhaltensauffälligkeiten. Weder der Antragsteller noch das Jugendamt seien auf eine Äußerung von P. hin „ich wollte, ich wäre tot“ tätig geworden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. Das Gericht hat die betroffenen Kinder - unter Berücksichtigung der weiteren Verfahren mehrfach - angehört. Das Gericht hat die Beteiligten zu 1. und 2. persönlich angehört. Das Jugendamt und der Verfahrensbeistand, die beide eine Auflösung der elterlichen Sorge für geboten halten, haben Stellung genommen.

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II.

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Die elterliche Sorge war dem antragstellenden Kindesvater, dem Beteiligten zu 1., gem. § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB insgesamt zu übertragen. Denn nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge insgesamt und die Übertragung auf den Kindesvater dem Wohl der Kinder am besten entspricht. Maßgeblich ist das Kindeswohl, einer Sanktionierung eines eventuellen elterlichen Fehlverhaltens dient die Übertragung des Sorgerechts auf den einen oder anderen Elternteil nicht.

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1.

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Die gemeinsame elterliche Sorge ist aufzuheben. Für die weitere Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Trennung der Eltern ist eine tragfähige soziale Beziehung und ein Mindestmaß an Übereinstimmung und Kooperation in Sorgerechtsangelegenheiten erforderlich (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.12.2011, FamRZ 2012,S. 1064 f.). Nicht maßgeblich ist, welcher Elternteil eine überwiegende Verantwortung für fehlende Verständigungsmöglichkeiten trägt, da die Entscheidung über eine Alleinsorge keine Sanktionsfunktion hat (vgl. Götz, in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1671 RN 12, 17, jeweils m.w.N.).

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Beide Elternteile behaupten gegenseitige Blockierungen und gravierende Kommunikationsdefizite, sie ergehen sich dabei in gegenseitigen Schuldzuweisungen. Dass diese Kommunikationsdefizite bestehen und letztlich eine Kooperationsfähigkeit der Kindeseltern fehlt, zeigt aus Sicht des Gerichts bereits die Vielzahl der Verfahren, sowohl zum Umgang, aber auch zu weiteren Gegenständen des Sorgerechts. Diese erheblichen Kommunikationsdefizite waren auch in der Anhörung vor dem Gericht am 16.05.2019 zu beobachten.

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Die Kindesmutter scheint tief gekränkt. Sie fühlt sich offenbar ihrer eigenen Auffassung nach als „gute Mutter“ verkannt und, wie sie es selbst ausdrückt, „entsorgt“. Nach Einschätzung des Gerichts entbehrt sie jedenfalls im Bereich der elterlichen Sorge der Kritikfähigkeit und Selbstreflexion, eigene Anteile an Differenzen vermag sie nicht zu sehen. Die Kindesmutter sucht vielmehr Unterstützer, die sie in ihrer Auffassung, ihr geschehe Unrecht, bestärken. Sie findet diese Unterstützung zwangsläufig in einer Szene, die Verschwörungstheorien anhängt, in einem massiven Konfliktverhältnis zu Jugendämtern, Vormündern, familienpsychologischen Sachverständigen und Familiengerichten steht und sich entsprechend Sachverhalte verzerrend, unsachlich, unkritisch, abfällig, polemisch, diffamierend bis hin zur Beleidigung und Drohung äußert. In diesem Sinne verhalten sich Stellungnahmen der bisher im Verfahren aufgetretenen Unterstützer der Kindesmutter, die sich deren Auffassungen und Äußerungen kritiklos zu eigen macht. Weder den Kindesvater noch anderen, an Hilfen Beteiligten kann unter diesen Bedingungen eine Auseinandersetzung mit der Kindesmutter dauerhaft zugemutet werden. Die Situation der Kinder und deren Empfinden, was das Agieren der Kindesmutter anbelangt, vermag die Kindesmutter kaum in den Fokus rücken und ihr Handeln daran auszurichten. Dies gilt jedenfalls für Z., die sich immer wieder von ihrer Mutter verfolgt sieht und der nach Einschätzung des Gerichts das Handeln der Kindesmutter es unmöglich macht, auf diese zu zugehen und Umgangskontakte wahrzunehmen.

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2.

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Die elterliche Sorge ist auf den antragstellenden Kindesvater insgesamt zu übertragen.

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Nach Überzeugung des Gerichts ist dieser von den beiden Elternteilen besser in der Lage, die Entwicklung und Erziehung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gewährleisten. Die Kinder leben seit ihrer Geburt - mit einer Unterbrechung von 3 Jahren - mit dem Kindesvater in einem Haushalt, seit Mai 2014 ausschließlich im Haushalt des Kindesvaters. Anhaltspunkte, die gegen die Förderungskompetenz des Kindesvaters sprechen, sind nicht ersichtlich.

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Dem Kindeswohl ist mit einem möglichst einheitlichen, gleichmäßigen und stabilen Erziehungsverhalten bei möglichst gleichmäßigen äußeren Umständen regelmäßig am besten gedient, so dass dem Elternteil, der dies eher gewährleistet, dem Vorzug zu geben sein kann, wenn andere Umstände nicht dagegen sprechen. Widersprechende Anhaltspunkte bezüglich der Kontinuität sind nicht ersichtlich.

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Die allgemeine Erziehungseignung des antragstellenden Kindesvaters steht aus Sicht des Gerichts nicht infrage. Verhaltensauffälligkeiten der Kinder sind in der Vielzahl der Umgangs- und Sorgerechtsverfahren dem Gericht nicht dergestalt bekannt geworden, dass daraus eine Erziehungsungeeignetheit des Kindesvaters zu entnehmen wäre. Die von der Kindesmutter vorgetragenen Gesichtspunkte, unterstellt, sie hätten sich so zugetragen, vermögen eine Erziehungsungeeignetheit nicht zu begründen. Es dürfte sich um Einzelfälle, wie sie im täglichen Leben und im Verlauf des Heranwachsens und der Entwicklung eines Kindes auch bezüglich seines geschlechtlichen Bewusstseins vorkommen handeln. Wiederholte Vorfälle sind weder von der Antragsgegnerin noch anderen Beteiligten vorgetragen worden, auch aus anderen Verfahren zwischen den Beteiligten nicht bekannt geworden. Zudem lässt sich den - im vorliegenden Verfahren nicht verwerteten, jedoch an dieser Stelle zur Kontrolle differenzialanamnestisch herangezogenen - Sachverhaltserhebungen der Sachverständigengutachten diesbezüglich nichts entnehmen.

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Das Gericht vermag auch eine fehlende Bindungstoleranz des Kindesvaters nicht festzustellen. Trotz der Geschehnisse ist der Kindesvater mit begleiteten Umgangskontakten zwischen P. und der Kindesmutter einverstanden. Z. kann diesbezüglich nicht als Maßstab herangezogen werden. Ihre Umgangsverweigerung ist nach ihrem wiederholten, konsistenten Bekunden der Scham - und nach Einschätzung des Gerichts der Verunsicherung - durch das Verhalten der Antragsgegnerin geschuldet. Das Verlangen des Antragstellers nach begleiteten Umgangskontakten könnte möglicherweise als Einschränkung der Bindungstoleranz zu sehen sein. Davon abgesehen, dass dies Verlangen angesichts der Geschehnisse nicht von vorneherein unbegründet erscheint, wäre auf der anderen Seite die Bindungstoleranz der Kindesmutter zu sehen. Angesichts der aus den beleidigend und ehrverletzend anmutenden Äußerungen der Kindesmutter sowohl über Dritte im Internet als auch der im Anhörungstermin deutlich gewordenen nahezu hasserfüllten Einstellung gegenüber dem Kindesvater, dürfte die Bindungstoleranz der Kindesmutter deutlich geringer, wenn nicht gegen Null tendierend, als die des Kindesvaters einzuschätzen sein.

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3.

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Das Gutachten der Sachverständigen Dipl. Psych. E. hat das Gericht aufgrund des Widerspruchs der Antragsgegnerin bezüglich der Teilnahme der Kinder und hinsichtlich Ihrer eigenen Teilnahme an der Begutachtung nicht verwendet. Aus diesem Grunde besteht aus Sicht des Gerichts auch keine Veranlassung mehr, auf die Angriffe der Antragsgegnerin gegen die Sachverständige einzugehen.

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Das Gericht hat auch davon abgesehen, ein weiteres Gutachten einzuholen, da nicht zu erwarten steht, dass dies zu einer weiteren sachdienlichen Sachverhaltsaufklärung führen würde. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist aus den Eingaben der Beteiligten sowie deren Anhörungen und Stellungnahmen bekannt. Die Bewertung des Sachverhalts liegt deutlich mehr im Bereich tatsächlicher Feststellungen, als spezifisch psychologischer Fragestellungen, und zu deren Beantwortung das Gericht ohne Hilfe eines Sachverständigen nicht in der Lage wäre.

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4.

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Aus den vorstehenden Gründen konnte das Gericht dem Antrag der Kindesmutter auf teilweise Rückübertragung des Sorgerechts für P. nicht folgen.

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III.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Ziff. 4 FamFG. Die Antragsgegnerin ist in vollem Umfang unterlegen. Die erfolglosen, zeitverzögernden Verfahrensanträge der Antragsgegnerin waren ebenfalls zu berücksichtigen.

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Die Wertfestetzung beruht auf § 45 Abs. 1, 2 FamGKG. Der Verfahrenswert war aufgrund der Komplexität des Verfahrens und der Gesamtumstände zu erhöhen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lübbecke, Kaiserstraße 18, 32312 Lübbecke schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

49

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lübbecke eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

50

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.