Beschwerde gegen Übertragung der Alleinsorge abgewiesen – Kontinuität und Kindeswille entscheidend
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter legte Beschwerde gegen die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater ein und beantragte Alleinsorge. Zentral war, ob die gemeinsame Sorge aufzuheben und die Alleinsorge der Mutter zu übertragen sei. Das OLG bestätigt die Aufhebung der gemeinsamen Sorge wegen mangelnder Kommunikationsbasis und wählt wegen Kontinuität und kindlichem Willen den Vater als Sorgeberechtigten; Kindeswohlgefährdung wurde nicht festgestellt.
Ausgang: Beschwerde der Kindesmutter gegen Übertragung der Alleinsorge auf den Kindesvater als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 BGB setzt voraus, dass es an der hierfür notwendigen gemeinsamen Kommunikationsbasis, an Respekt, Toleranz und gegenseitiger Rücksichtnahme fehlt.
Bei der Übertragung der Alleinsorge ist in einer zweistufigen, einzelfallbezogenen Abwägung zu prüfen: zunächst die Aufhebung der gemeinsamen Sorge, danach, welchem Elternteil die Sorge zur alleinigen Ausübung zu übertragen ist.
Der Grundsatz der Kontinuität und der gegenwärtige Aufenthaltsort der Kinder sind gewichtige Gesichtspunkte; ein erzwungener Wechsel des Lebensmittelpunkts ist zu vermeiden, wenn er die Kinder psychisch erheblich belasten würde.
Die bloße therapeutische Anbindung von Kindern begründet keine Kindeswohlgefährdung; für Maßnahmen nach § 1666 BGB sind konkrete, greifbare Anhaltspunkte erforderlich.
Pauschale Vorwürfe wie unbelegte Behauptungen von Kindesentfremdung oder abwertende Charakterisierungen eines Elternteils genügen ohne substantiiertes Sach- oder Beweismaterial nicht zur Begründung der Übertragung der Alleinsorge.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lübbecke, 11 F 21/16
Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lübbecke vom 19.06.2019 (Az. 11 F 21/16) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Eltern der 15-jährigen B und der zehnjährigen M. Nach der Trennung im Jahr 2011 blieben die Mädchen zunächst bei der Mutter. 2014 wechselten sie nach einer entsprechenden Entscheidung des Amtsgerichts Lübbecke in den Haushalt des Vaters, wo sie noch heute leben.
Seit ihrer Trennung streiten die Eltern in zahlreichen Verfahren um die elterliche Sorge und den Umgang. Die Kinder wurden mehrfach angehört; mehrere Sachverständigengutachen wurden eingeholt. Bezüglich des Verlaufs der einzelnen Verfahren wird auf den Tatbestand der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 19.06.2019, hinsichtlich der weiteren wechselseitigen Vorwürfe auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.
B lehnte schon kurz nach dem Wechsel Umgangskontakte mit ihrer Mutter ab. Sie zeigte sich von der Situation sehr belastet und ist seit Jahren psychotherapeutisch angebunden. Im Februar 2018 teilte die damalige Rechtsanwältin des Vaters mit, dass auch M stark belastet sei und ebenfalls psychologischer Hilfe bedürfe. Inzwischen will auch M ihre Mutter nicht mehr besuchen.
In diesem Verfahren hat zunächst der Vater mit Schriftsatz vom 09.03.2016 die Übertragung der vollständigen Sorge auf sich begehrt. Eine Kooperation mit der Mutter sei nicht mehr möglich. Die Mutter verweigere jede direkte Kommunikation und schalte immer wieder neue dubiose Dritte als außergerichtliche Beistände ein. Sie misstraue ihm seit Jahren und sei nicht mehr in der Lage unter vier Augen mit ihm zu sprechen. Diese Situation beeinträchtige in hohem Maße die Eltern-Kind-Beziehung und zwischenzeitlich auch konkret das gesundheitliche Wohl der beiden Mädchen. Die Tochter B sei über das Verhalten der Mutter mental erkrankt.
Die Kindesmutter hat im Termin vom 16.05.2019 beantragt, insgesamt die gemeinsame Sorge beizubehalten bzw. das Sorgerecht insgesamt auf sie zu übertragen. Sie hat zur Begründung dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass sie sich frage, warum M bei ihrem Vater bleiben solle, der sie nicht liebe, der keine Zeit für sie habe und der sie gesundheitlich verwahrlosen lasse, während andererseits sie als liebende Mutter bereitstehe, sich in bestem Sinne um M zu kümmern. Die Erziehungsunfähigkeit des Vaters liege auf der Hand. Jedenfalls deute der Umstand, dass inzwischen beide Mädchen psychologischer Hilfe bedürften, während sie in der Zeit, in der sie in ihrem Haushalt lebten noch gesund waren, darauf hin, dass bei dem Vater erhebliche Erziehungsdefizite vorlägen.
Das Amtsgericht hat einen Verfahrensbeistand bestellt und die Beteiligten angehört. Außerdem hat es ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, gegen dessen Verwertung die Mutter Einwände erhoben hat. Die Verfahrensbeiständin und die Mitarbeiterin des Jugendamts haben sich für eine Alleinsorge des Kindesvaters ausgesprochen.
Mit Beschluss vom 19.06.2019 hat das Amtsgericht den Antrag der Kindesmutter zurückgewiesen und die elterliche Sorge für die Kinder insgesamt auf den Vater übertragen. Für die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge fehle es an dem nötigen Mindestmaß einer gemeinsamen Kommunikationsbasis. Die Übertragung auf den Kindesvater sei insbesondere in Hinblick auf den Kontinuitätsgrundsatz erfolgt, nachdem beide Kinder inzwischen über fünf Jahre im väterlichen Haushalt lebten. Die allgemeine Erziehungsfähigkeit des Vaters stehe nicht in Frage. Die von der Kindesmutter vorgetragenen Gesichtspunkte, unterstellt sie hätten sich so zugetragen, würden keine Erziehungsungeeignetheit begründen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich um Einzelfälle gehandelt habe. Die Bindungstoleranz des Kindesvaters sei zwar möglicherweise eingeschränkt, die der Kindesmutter, die eine hasserfüllte Einstellung gegenüber dem Vater zeige, sei aber in jedem Fall deutlich geringer, wenn nicht gegen Null tendierend, einzuschätzen.
Gegen diese Entscheidung hat die Kindesmutter Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, die alleinige Sorge für B und M zu erhalten.
Die Kindesmutter beanstandet, dass das Amtsgericht keine weiteren Feststellungen zur aktuellen Lebenssituation der Kinder getroffen habe, obwohl es Belege für eine Kindeswohlgefährdung und –beschädigung gebe. Unstreitig benötigten beide Töchter therapeutische Hilfe. Die Ursachen hierfür seien vom Gericht jedoch nicht eruiert worden und dies, obwohl es deutliche Anhaltspunkte für eine psychische Kindesmisshandlung durch den Vater gebe. Dieser betreibe eine skrupellose Hirnwäsche an seinen Kindern und versuche sie der Mutter, zu der sie eine tiefe emotionale Bindung hätten, zu entfremden. Diese rigorose Kindesentfremdung stelle eine Form der psychischen Kindesmisshandlung dar, da der Vater grundlegende Bedürfnisse der Kinder unterdrücke. Sein Verhalten gebe damit Anlass für ein Eingreifen nach § 1666 BGB. Die Tatsachen lägen es mehr als nahe, den Kindesvater als einen Psychopathen einzustufen, der seine Töchter in menschenverachtender Weise behandle bzw. misshandle und sie psychisch zugrunde richte. Es sei auch nicht angemessen, ihr fehlende Bindungstoleranz vorzuwerfen. Sie wisse, dass der Vater ein notorischer Lügner und Psychopath sei, der als erfolgreicher Unternehmer ohnehin keine Zeit und Lust habe, sich seinen Kindern zu widmen. Bei nüchterner Betrachtung gebe es nur einen Grund, weshalb der Vater M bei sich haben wolle, nämlich den, dass er keinen Unterhalt für die Kindesmutter zahlen wolle. Auf der anderen Seite müsse man wohl an der Geschäftsfähigkeit des Richters zweifeln, wenn dieser angesichts der eingereichten Belege keine fehlende Bindungstoleranz auf Seiten des Kindesvaters feststellen könne.
Der Kindesvater hat im Beschwerdeverfahren auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Jugendamt hat mitgeteilt, dass die Einschätzung einer fehlenden Kindeswohlgefährdung im väterlichen Haushalt im Rahmen der Fachkräfte vorgenommen worden sei. Die Kindesmutter habe in der Vergangenheit bei Dritten, wie Ärzten und Therapeuten ein so unangemessenes Verhalten gezeigt, dass kaum noch jemand bereit sei, die Kinder zu behandeln. Das Verhalten der Mutter entspreche schon insofern nicht dem Wohl der Kinder. Die Verfahrensbeiständin hat von ihrer Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
Mit Beschluss vom 22.11.2019 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Beschwerde der Kindesmutter im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Kindesmutter ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung die gemeinsame Sorge vollständig aufgehoben und den Antrag der Kindesmutter zurückgewiesen.
Bei einer Entscheidung nach § 1671 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB sind alle für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände im Rahmen einer einzelfallbezogenen und umfassenden Betrachtung gegeneinander abzuwägen (BGH, FamRZ 2016, 1439). Im Rahmen einer zweistufigen Prüfung ist zunächst festzustellen, ob die gemeinsame Sorge aufzuheben ist. In einem zweiten Schritt ist bejahendenfalls zu prüfen, auf welchen Elternteil die elterliche Sorge zur Alleinausübung zu übertragen ist.
1.
Die gemeinsame Sorge ist hier gem. § 1671 Abs. 1 BGB aufzuheben, weil es bei den Kindeseltern an der zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zwingend notwendigen gemeinsamen Kommunikationsbasis, einem ausreichenden Maß an Respekt und Toleranz und gegenseitiger Rücksichtnahme fehlt.
Allein die Vielzahl der zwischen den Kindeseltern geführten Verfahren und die Art und Weise, in der die Kindeseltern in diesen Verfahren ihre Standpunkte vertreten, belegt eindrucksvoll, dass die notwendige Basis für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht mehr vorhanden ist.
2.
Es entspricht dem Kindeswohl am besten, dass der Kindesvater das Sorgerecht weiter ausübt.
Infolge der gestörten Kommunikation zwischen den Eltern kann hier das Sorgerecht nur derjenige kindeswohldienlich ausüben, der die Kinder auch in Obhut hat. Dies ist gegenwärtig der Kindesvater.
Das von der Kindesmutter begehrte Sorgerecht setzt insofern einen Wechsel der Kinder in ihren Haushalt voraus, der hier nicht in Betracht kommt.
Der Grundsatz der Kontinuität spricht gegen einen Wechsel des Lebensmittelpunktes. Die Kinder befinden sich bereits mehr als fünf Jahre in der Obhut des Vaters.
Zudem entspricht dies auch dem zu beachtenden Willen der Kinder. B verweigert bereits seit 2014 den Kontakt zu ihrer Mutter, was zu respektieren ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Senats vom 09.09.2020 in dem Verfahren 12 UF 168/19 verwiesen. Auch M verweigert seit Anfang Februar 2020 den Umgang mit ihrer Mutter. Ein erzwungener Wechsel würde die Kinder psychisch belasten und das Kindeswohl erheblich beeinträchtigen.
Triftige Gründe im Sinne § 1696 BGB, die einen Wechsel in den Haushalt der Kindesmutter dennoch rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Im Gegensatz zur Kindesmutter sieht der Senat nämlich auch keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Haushalt des Kindesvaters.
Der Umstand, dass beide Kinder therapeutisch angebunden sind, weist nur daraufhin, dass die Kinder der Unterstützung bedürfen, was im Hinblick auf die vehement geführten Sorgerechts- und Umgangsstreitigkeiten erklärbar ist. Es spricht insofern für den Kindesvater, dass er den Kindern die Hilfe zukommen lässt.
Das Jugendamt hat im Beschwerdeverfahren bestätigt, dass es im regelmäßigen Austausch mit dem Kindesvater steht und die Entwicklung der Kinder weiter im Auge behält.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 84 FamFG, 45 FamGKG.
IV.
Die Voraussetzung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 70 Abs. 2 FamFG). Da der Beschluss auf den besonderen Umständen dieses Einzelfalles beruhen, hat die Entscheidung weder grundsätzlich Bedeutung noch dient sie der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.