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AG Donaueschingen·11 F 51/14·16.12.2014

Staatsangehörigkeit: Entlassung eines Kindes aus der deutschen Staatsangehörigkeit

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Eltern beantragen die Genehmigung zur Entlassung ihres 2013 geborenen Kindes aus der deutschen Staatsangehörigkeit zugunsten der belarussischen Staatsangehörigkeit. Das Amtsgericht verweigert die familiengerichtliche Genehmigung, da die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit dem Kindeswohl nicht aus besonderen Gründen nachteilig ist. Elterninteressen und Beschwerden gegen Behörden begründen keine nachhaltige Kindeswohlbeeinträchtigung.

Ausgang: Antrag der Eltern auf familiengerichtliche Genehmigung zur Entlassung des Kindes aus der deutschen Staatsangehörigkeit wurde versagt (abgewiesen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entlassung eines minderjährigen Kindes aus der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit erfolgt nicht automatisch; sie bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 19 StAG, wenn das Kind unter elterlicher Sorge steht.

2

Die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung richtet sich ausschließlich nach dem Wohl des Kindes; eine Genehmigung kommt nur in Betracht, wenn die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind aus besonderen Gründen nachteilig wäre.

3

Elterliche Interessen, finanzielle Belastungen, ideologische Vorbehalte oder Enttäuschungen über Behördenhandlungen begründen für sich genommen keine Versagung der Genehmigung, sofern sie das Kindeswohl nicht konkret und nachhaltig beeinträchtigen.

4

Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass es dem Wohl des Kindes entspricht, die Staatsangehörigkeit seines Geburtslandes zu behalten, in dem es dauerhaft leben soll, sofern hierdurch keine besonderen Nachteile entstehen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 4 RuStAG§ 19 RuStAG§ 25 Abs 1 RuStAG§ 4 Abs. 1 StAG§ 4 Abs. 3 StAG§ 17 Abs. 1 Ziffer 2 StAG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 23. Mai 2016, 18 WF 10/15

Orientierungssatz

1. Die deutsche Staatsangehörigkeit eines Kindes endet nicht automatisch mit der Verleihung der belarussischen Staatsangehörigkeit, es bedarf vielmehr einer familiengerichtlichen Genehmigung.(Rn.12)

2. Im Rahmen der familiengerichtlichen Genehmigung ist zum Wohl des Kindes zu entscheiden, wobei es dem Wohl des Kindes entspricht, die Staatsbürgerschaft seines Geburtslandes, in dem es weiterhin leben soll, zu behalten, wenn ihre Beibehaltung für das Kind nicht aus besonderen Gründen nachteilig wäre.(Rn.14)

Tenor

1. Für das Kind

K. V. F., geboren am 00.00.2013,

wird das

Landratsamt Kreisjugendamt in V-S

als Verfahrens(ergänzungs)pfleger bestellt.

2. Den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern

K. F. in F. und S. H. in F.

wird die familiengerichtliche Genehmigung zur Aufhebung der deutschen Staatsangehörigkeit versagt.

3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

4. Die Entscheidung wird mit Rechtskraft wirksam.

Gründe

1

Die Mutter des am 00.00.2013 geborenen Kindes K. V. F., hat die belarussische Staatsangehörigkeit. Der Vater ist Deutscher.

2

Das Kind hat mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, § 4 Abs. 1 StAG, da ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Eltern wehren sich gegen die deutsche Staatsangehörigkeit ihres Kindes nach § 4 Abs. 3 StAG. Sie haben daher die belarussische Staatsangehörigkeit beantragt. Das Kind hat seit dem 08.05.2014 auch die belarussische Staatsangehörigkeit und ist im Besitz eines belarussischen Reisedokumentes.

3

Gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 2 StAG wäre dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit für das Kind verloren.

4

Das Amtsgericht hat die Eltern schriftlich zu dem bereits gestellten Antrag angehört. Sie tragen vor, dass es ihnen freistehe, eine solche Entscheidung zu treffen und durchzuführen, da es lediglich die kleine Familie angehe und es der kleinen Tochter keine Nachteile bringe. Sie wären dennoch bereit, sich über die Ursachen zu äußern.

5

So sei die kleine Familie zweimal massiv von der Baubehörde in F/ LRA V-S sowie von dem Standesamt in F. angegriffen worden. Durch Rechtsmittel und sonstige Kosten, die beide Verfahren verursacht haben, sei die Familie in eine finanzielle Schieflage geraten, von der sie sich bis heute nicht erholt habe. Das Standesamt in F. weigerte sich, obwohl alle Voraussetzungen erbracht worden sind, eine Geburtsurkunde für das Kind auszustellen. Weiterhin habe das Standesamt in F. schriftlich mitgeteilt, unwissentlich oder mit Absicht, im Bezug auf die Geburtsurkunde des Kindes, dass die Antragsteller an der deutsch/schweizerischen Grenze einen Passersatz erhalten könnten, wenn man ihn dort beantrage. Was aber durch ein Telefonat mit der Leiterin der Grenzwache nicht bestätigt werden konnte.

6

Durch das Fehlen der Geburtsurkunde sei es auch nicht möglich gewesen, dass die Tochter bei einem Versicherungsunternehmen krankenversichert werden konnte.

7

Das Standesamt habe sich auch hartnäckig geweigert, als es darum gebeten wurde, eine Geburtsurkunde ohne die Namen der Eltern zu erstellen, obwohl dies nach § 59 Personenstandsgesetz möglich ist. Dem Kinde sei somit der Weg zu ihren Großeltern in Weißrussland und die damit verbundenen Feierlichkeiten verwehrt worden.

8

Alle diese Schikanen und Demütigungen seitens der zuständigen Behörden hätten die Ehe der Eltern in eine tiefe Krise gestürzt, was sogar zur Folge hatte, dass ein Ehescheidungsantrag zur Folge hatte.

9

Auch die immensen Kosten für den total unsinnigen Rechtsstreit mit den Behörden habe dazu geführt, dass man das Kind nicht in einen deutschen Kindergarten in naher Zukunft schicken könne.

10

Der Antrag der Eltern auf Erwerb der weiteren Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 StAG ist nur wirksam, wenn die Voraussetzungen vorliegen, nach denen nach § 19 StAG die Entlassung beantragt werden könnte.

11

Gemäß § 19 StAG kann die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichtes beantragt werden.

12

Daraus folgt, dass die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes nicht automatisch mit der Verleihung der belarussischen Staatsangehörigkeit endet. Vielmehr bedarf es der familiengerichtlichen Genehmigung.

13

Nach § 4 StAG erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt, soweit ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dies ist vorliegend der Fall. Die Vorschrift des § 4 StAG, wonach in Deutschland geborene Kinder mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit haben, gibt den Kindern grundsätzlich das Recht, die deutsche Staatsbürgerschaft zu haben. Sie muss nicht auf Antrag verliehen werden oder gar neu erworben werden.

14

Bei der Prüfung, ob die Aufgabe der deutschen Staatsbürgerschaft zu genehmigen ist, ist daher grundsätzlich zum Wohl des Kindes zu entscheiden. Es entspricht dem Wohl des Kindes, wenn es die Staatsbürgerschaft seines Geburtslandes, in dem es weiterhin leben soll, behält.

15

Eine Entlassung des Kindes aus der deutschen Staatsangehörigkeit käme hiernach nur in Betracht, wenn ihre Beibehaltung für das Kind aus besonderen Gründen nachteilig wäre.

16

Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Die Eltern haben in ihrer schriftlichen Anhörung keine Gründe aufgezeigt, unter welchen Umständen sich die deutsche Staatsbürgerschaft des Kindes nachhaltig auswirken würde. Sie betonen lediglich ihre Rechte als Eltern und ihre ideologischen Vorbehalte. Auch spielen ihre Enttäuschungen mit deutschen Behörden eine große Rolle. Diese Gesichtspunkte berühren aber gerade nicht das Wohl des Kindes. Dieses hat vielmehr objektiv ein Interesse daran, dass sein Status in Deutschland durch die deutsche Staatsbürgerschaft verbessert wird und es sich erst nach Erreichen der Volljährigkeit entscheiden muss, ob es die deutsche oder die belarussische Staatsangehörigkeit behalten will.

17

Aus all dem ergibt sich, dass die Genehmigung zur Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit zu versagen war, da dieses nicht ausschließlich dem Wohl des Kindes entspricht.

18

Auf die Bestellung eines Verfahrensbeistandes nach § 158 FamFG wurde vorliegend verzichtet, da die Bestellung keine neuen Erkenntnisse gebracht hätte. Vielmehr war dem ein Jahr alten Kind ein Verfahrenspfleger zu bestellen, der es zusätzlich zu den Eltern im Verfahren vertritt. Das Jugendamt hat sich hierzu durch Erklärung vom 24.11.2014 bereit erklärt.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.