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Amtsgericht Lübbecke·11 F 46/12·07.11.2012

Scheidung und Versorgungsausgleich durch interne Teilung (11 F 46/12)

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt die Scheidung der 2003 geschlossenen Ehe; beide Ehegatten erklären glaubhaft, seit 00.2011 getrennt zu leben und die Ehe als gescheitert anzusehen. Das Amtsgericht spricht die Scheidung aus und ordnet den Versorgungsausgleich durch interne Teilung mehrerer Anrechte nach VersAusglG an. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Scheidungsantrag des Antragstellers stattgegeben; Versorgungsausgleich durch interne Teilung der Anrechte angeordnet, Kosten gegeneinander aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Scheidung ist zu gewähren, wenn die Ehe gescheitert ist; hierfür reicht regelmäßiges Getrenntleben und die glaubhafte übereinstimmende Erklärung der Ehegatten, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortsetzen zu wollen (§§ 1564, 1565 Abs.1, 1566 Abs.1 BGB).

2

Die Ehezeit für den Versorgungsausgleich beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).

3

Beim Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anrechte hälftig zu teilen; der Ausgleich kann durch interne Teilung der Anrechte nach § 10 Abs.1 VersAusglG erfolgen.

4

Die Bagatellprüfung nach § 18 Abs.3 VersAusglG führt nicht zwingend zum Ausschluss eines Anrechts unterhalb des Grenzwerts; besondere Umstände können einen Ausgleich rechtfertigen, und die Obergrenze ist auf die Summe der auszuschließenden Anrechte anzuwenden.

Zitiert von (3)

3 neutral

Relevante Normen
§ 1564 BGB§ 1565 Abs. 1 BGB§ 1566 Abs. 1 BGB§ 1 VersAusglG§ 3 Abs. 1 VersAusglG§ 5 Abs. 3 VersAusglG

Tenor

1.

Die am 00.00.2003 vor dem Standesamt W-Dorf unter der Heiratsregisternummer 00/2003 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der DRV zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2,5532 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto           bei der DRV, bezogen auf den 00. 00. 2012, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der KVK zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7,14 Versorgungspunkten nach Maßgabe § 44 der Satzung          in der zum Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Fassung, bezogen auf den 00.00. 2012, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der KVK zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 10,62 Versorgungspunkten nach Maßgabe § 44 der Satzung           in der zum Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Fassung, bezogen auf den 00.00. 2012, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der DRV zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4,0924 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der DRV, bezogen auf den 00.00. 2012, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der KVK zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 9,54 Versorgungspunkten, bezogen auf den 00.00. 2012, übertragen.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

2

Ehescheidung

3

Die Ehegatten haben, wie im Ausspruch des Beschlusses angegeben, geheiratet.

4

Der Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit 00.2011 getrennt.

5

Der Antragsteller beantragt, die am 00.00.2003 geschlossene Ehe zu scheiden.

6

Die Antragsgegnerin stimmt der Scheidung zu.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

8

Der Scheidungsantrag ist begründet.

9

Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB).

10

Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest, aufgrund der Erklärungen der Ehegatten in der mündlichen Verhandlung. Sie haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, sie lebten seit 00.2011 getrennt. Sie haben ferner übereinstimmend erklärt, dass sie die Ehe für gescheitert hielten und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortsetzen wollten.

11

Versorgungsausgleich

12

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).

13

Anfang der Ehezeit: 01. 10. 2003

14

Ende der Ehezeit: 31. 05. 2012

15

Ausgleichspflichtige Anrechte

16

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

17

Der Antragsteller:

18

Gesetzliche Rentenversicherung

19

1. Bei der DRV hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,1064 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,5532 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 16.236,86 Euro.

20

Betriebliche Altersversorgung

21

2. Bei der KVK -PlusPunktRente- hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 39,1 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7,14 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 2.213,49 Euro.

22

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

23

3. Bei der KVK hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 39,68 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 10,62 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 3.547,62 Euro.

24

Die Antragsgegnerin:

25

Gesetzliche Rentenversicherung

26

4. Bei der DRV hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8,1848 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,0924 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 26.025,27 Euro.

27

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

28

5. Bei der KVK hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 11,32 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9,54 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 1.765,73 Euro.

29

Übersicht:

30

Antragsteller

31

Die DRV, Kapitalwert:               16.236,86 Euro

32

Ausgleichswert:               2,5532 Entgeltpunkte

33

Die KVK -PlusPunktRente-, Kapitalwert:                                                                       2.213,49 Euro

34

Ausgleichswert:               7,14 Versorgungspunkte

35

Die KVK, Kapitalwert:                                                                                                   3.547,62 Euro

36

Ausgleichswert:               10,62 Versorgungspunkte

37

Antragsgegnerin

38

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:               26.025,27 Euro

39

Ausgleichswert:               4,0924 Entgeltpunkte

40

Die KVK, Kapitalwert:                                                                                                   1.765,73 Euro

41

Ausgleichswert:               9,54 Versorgungspunkte

42

Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 5.793,03 Euro zu Lasten der Antragsgegnerin zu erfolgen.

43

Ausgleich:

44

Bagatellprüfung:

45

Das Anrecht des Antragstellers bei der KVK -PlusPunktRente- mit einem Kapitalwert von 2.213,49 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.150,00 Euro.

46

Ein Ausgleich des Anrechts erscheint trotzdem aufgrund besonderer Umstände geboten.

47

Die einzelnen Anrechte:

48

Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der DRV ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,5532 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

49

Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der KVK -PlusPunktRente- ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 7,14 Versorgungspunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

50

Zu 3.: Das Anrecht des Antragstellers bei der KVK ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 10,62 Versorgungspunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

51

Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der DRV ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4,0924 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

52

Zu 5.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der KVK ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9,54 Versorgungspunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

53

Der Saldo des Kapitalwertes der Aufhebungen übersteigt den Grenzwert von 2.982,00 €. Nach jurisPK-BGB/Breuers, § 18 VersAusglG, RdNr. 25; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl. RdNr. 493; Hauß FPR 2009, S. 214-219 (219) gilt die Obergrenze auch für die Summe der Ausschlüsse, sodass ein Ausgleich der Anrechte, die einzeln betrachtet vom Versorgungsausgleich auszuschließen wären, stattzufinden hat.

54

Kostenentscheidung

55

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.

56

Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf 20.400,00 Euro.

57

Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf 10.200,00 Euro.

58

Rechtsbehelfsbelehrung:

59

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lübbecke, Kaiserstraße 18, 32312 Lübbecke schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

60

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lübbecke eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

61

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.