Umgangsregelung und Anordnung einer Umgangspflegschaft zugunsten der Kindesmutter
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter begehrt Umgang mit zwei gemeinsamen Kindern. Das Amtsgericht regelte den Umgang nach § 1684 BGB und setzte konkrete Zeiten fest; zugleich ordnete es eine neunmonatige, berufsmäßig geführte Umgangspflegschaft an und bestellte eine Umgangspflegerin mit Begleit- und Eingriffsbefugnissen. Grundlage waren gestörte Elternkommunikation und Kindeswohlgesichtspunkte.
Ausgang: Der Antrag der Kindesmutter auf Umgang wurde gerichtlich geregelt und eine Umgangspflegschaft mit Bestellung einer Umgangspflegerin angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Das elterliche Umgangsrecht besteht nach § 1684 Abs. 1 BGB und kann das Gericht zur Wahrung des Kindeswohls in Umfang und Zeiten verbindlich regeln.
Bei gestörter Kooperation oder gegenseitigem Misstrauen der Eltern kann das Gericht gemäß §§ 1684 Abs. 2, 3 BGB eine Umgangspflegschaft anordnen und eine Umgangspflegerin bestellen.
Die Umgangspflegerin kann mit Befugnissen zur Begleitung, vorübergehenden Nichtdurchführung oder dem Abbruch von Kontakten ausgestattet werden, soweit dies dem Kindeswohl dient; in solchen Fällen ist das Gericht unverzüglich zu unterrichten.
Eltern sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil beeinträchtigt; anhaltende mangelnde Kooperation rechtfertigt gerichtliche Maßnahmen zur Sicherung des Umgangs.
Die Kostenentscheidung in familiengerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 81 FamFG; die Gerichtskosten können gegeneinander aufgehoben werden.
Tenor
1. Die Kindesmutter hat das Recht auf Umgang mit den gemeinsamen Kindern der Beteiligten, P. D., geboren am 00.00.2010 und Z. D., geboren am 00.00.2004,a) in der 1. bis 5. Woche der Sommerferien des Landes Nordrhein-Westfalen 2014 mindestens einmal wöchentlich für 4 Stunden, ausgenommen der Zeitraum vom 11.07. bis zum 20.07.2014 sowie in der ersten Woche insoweit seitens der Umgangspflegerin möglich an einem – ggf. mehreren - seitens der Umgangspflegerin festzulegenden Tag,
b) in der 6. Woche der Sommerferien des Landes Nordrhein-Westfalen mindestens zweimal wöchentlich an seitens der Umgangspflegerin festzulegenden Tagen für die Dauer von mindestens 4 Stunden,
c) in der 34. Kalenderwoche 2014 an einem der beiden verbleibenden Ferientage sowie an einem der Tage des darauffolgenden Wochenendes 22./23./24.08.2014,
d) beginnend mit dem Wochenende 05./06.09.2014, alle 2 Wochen von Freitag 16:00 Uhr bis Samstag 18:00 Uhr,
e) beginnend mit dem Wochenende 28.11. bis 30.11. alle 2 Wochen von Freitag 16:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr.
2. Der Vater hat die Kinder zu Beginn des Umgangs zu den seitens der Umgangspflegerin bzw. seitens des Gerichts festgesetzten Zeit zum Mitgehen bereitzuhalten und der Umgangspflegerin bzw. nach deren Maßgabe der Kindesmutter oder einem Dritten zum Beginn des Umgangs mitzugeben. Die Umgangspflegerin bzw. nach näherer Bestimmung durch die Umgangspflegerin die Kindesmutter oder aber ein von der Umgangspflegerin zu bestimmender Dritter hat die Kinder zum Ende des Umgangs zur Wohnung des Kindesvaters zurückzubringen.
3. Es wird Umgangspflegschaft angeordnet, zunächst für die Dauer von 9Monaten.
Zur Umgangspflegerin wird bestellt Frau U.
4. Die Umgangspflegschaft wird berufsmäßig geführt.
5. Die Umgangspflegerin kann (zur Unterstützung von Z.) die ersten drei Umgangskontakte nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise begleiten sowie Umgangskontakte ganz oder teilweise nicht stattfinden lassen oder abbrechen. Dies gilt sowohl für die Umgangszeiten, als auch für das einzelne Kind. Für den Fall, dass die Umgangspflegerin sich gehalten sieht, Umgangskontakte ganz oder teilweise nicht stattfinden zu lassen oder diese abzubrechen, ist dem Gericht umgehend Mitteilung zu machen mit dem Hinweis, ob die Umgangsregelung aus Gründen des Kindeswohles abzuändern ist.
6. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
7. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
Nach Trennung im März 2011 wurde die Ehe der Kindeseltern durch Beschluss des Amtsgerichts Lübbecke vom 08.11.2012, Aktenzeichen: 11 F 46/12, geschieden. Die Kinder lebten nach Trennung zunächst im Haushalt der Kindesmutter. In der Folgezeit kam es zu Differenzen zwischen den Eltern, insbesondere den Umgang betreffend. Der Kindesvater wies auf Auseinandersetzungen zwischen Mutter und Kindern hin. Er beklagte eine esoterisch ausgerichtete Lebenseinstellung der Kindesmutter. Die Kindesmutter machte demgegenüber eine unzureichende Versorgung der Kinder durch den Kindesvater geltend, insbesondere bezüglich P., die am sogenannten Silver-Russell-Syndrom und damit einhergehenden immer wieder auftretenden Fieberkrämpfen leidet. Beide Eltern werfen sich vor, mit dem anderen Teil nicht über die Belange der Kinder reden zu können. In dem Verfahren 11 F 86/12 begehrte der Kindesvater zunächst Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, im weiteren Verlauf die Übertragung der elterlichen Sorge. Im Verlaufe des Sorgerechtsverfahrens gestaltete sich zunehmend der Umgang des Kindesvaters mit den Kindern problematisch, so dass das Gericht von Amts wegen aufgrund eines Berichtes des Verfahrensbeistandes Frau V. in dem Verfahren 11 F 86/12 das Umgangsverfahren 11 F 6/13 einleitete. In dem Verfahren 11 F 6/13 richtete das Gericht durch Beschluss vom 08.02.2013 eine Umgangspflegschaft ein. Gleichwohl waren weitere Umgangsregelungen erforderlich. Auf die Verfahren 11 F 79/13, 11 F 130/13 und 11 F 33/14 wird Bezug genommen. Die Zusammenarbeit der Umgangspflegerin mit der Kindesmutter gestaltete sich zunehmend schwierig. Schließlich verweigerte die Kindesmutter eine weitere Kooperation. In dem Verfahren 11 F 86/12 holte das Gericht ein kinderpsychologisches Gutachten zum Sorgerecht und zum Umgang ein. Die Sachverständige Dipl.-Psychologin Dr. O kam in ihrem Gutachten vom 23.04.2014 zu dem Ergebnis, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf den Kindesvater dem Kindeswohl am besten entspreche. Umgangskontakte zwischen der Mutter und den Kindern hat die Sachverständige in ihrem Gutachten bejaht und sich für die Einrichtung einer Umgangspflegschaft ausgesprochen. Durch Beschluss vom 15.04.2014 hat das Gericht in dem Verfahren 11 F 86/12 das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Sorge für schulische Angelegenheiten sowie das Recht der Antragstellung nach § 27 KJHG für die beiden Kinder auf den Vater übertragen.
Nunmehr begehrt die Kindesmutter Umgang mit den beiden Kindern. Der Kindesvater trägt vor, aus seiner Sicht stehe Umgangskontakten nichts entgegen, diese habe er bereits nach dem Wechsel der Kindesmutter in sein Haushalt angestrebt. Problematisch sei Kooperation und Kommunikation. Darüber hinaus erscheine Z. sehr verunsichert.
Das Gericht hat das Jugendamt, Verfahrensbeistand sowie die Kindeseltern gehört. Auf das Protokoll der Anhörung vom 27.06.2014 wird Bezug genommen.
II.
Das Gericht hat gem. § 1684 I, III Satz 1 BGB den Umgang wie tenoriert geregelt. Grundsätzlich hat die Kindesmutter ein Recht auf Umgang mit den Kindern in Abwesenheit des Kindesvaters. Einen (dauerhaft) begleiteten Umgang sieht das Gericht vorbehaltlich besserer Erkenntnis derzeit als nicht erforderlich an. Das Gericht stützt sich dabei auf die Äußerungen der Sachverständigen in dem Verfahren 11 F 86/12 in der Anhörung vom 15.05.2014, in der die Sachverständige eine entsprechende Frage explizit verneint hat.
Das Gericht hat jedoch gem. §§ 1684 III Satz 2, 1684 II BGB eine Umgangspflegschaft eingerichtet und Frau U. zur Umgangspflegerin bestellt. Denn die grundsätzliche Situation zwischen den Kindeseltern hat sich gegenüber der Anordnung der Umgangspflegschaft durch Beschluss vom 06.03.2010 nicht geändert. Das Verhältnis zwischen den Kindeseltern ist nach wie vor von gegenseitigem Mißtrauen und Vorwürfen geprägt. Nach den Ermittlungen des Gerichts, insbesondere auch den Erkenntnissen aus den früheren Verfahren, des Jugendamtes sowie den Berichten des Verfahrensbeistandes gestaltet sich die Kommunikation zwischen den Kindeseltern ausgesprochen problematisch. Im Übrigen haben sich die Beteiligten mit der Einrichtung der Umgangspflegschaft einverstanden erklärt.
Das Gericht muss festhalten, dass die Kindeseltern die jeweilige Verpflichtung trifft, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum jeweils anderen Teil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert, § 1684 II BGB. Dieser Verpflichtung kommen die Kindeseltern zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit Blick auf unzureichende Kooperation und Kommunikation nur unzureichend nach.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.
| Rechtsbehelfsbelehrung: Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 57 FamFG. |