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Amtsgericht Köln·73 IN 74/17·13.06.2017

Eröffnungsantrag mangels fortbestehenden rechtlichen Interesses nach §14 Abs.1 InsO abgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; das Gericht wies den Antrag als unzulässig ab. Entscheidend war die Anwendung der zum 05.04.2017 geänderten Regelung des §14 Abs.1 InsO und die fehlende Darlegung eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses. Da der Schuldner den Geschäftsbetrieb aufgegeben und keine Arbeitnehmer mehr angemeldet hatte, bestand kein hinreichendes Interesse an der Verfahrenseröffnung. Die Kosten trägt die Gläubigerin.

Ausgang: Eröffnungsantrag der Gläubigerin als unzulässig abgewiesen wegen fehlenden fortbestehenden rechtlichen Interesses nach §14 Abs.1 InsO

Abstrakte Rechtssätze

1

Änderungen des Prozessrechts gelten grundsätzlich auch für schwebende Verfahren, sofern keine einschlägige Übergangsregelung besteht.

2

Ein Eröffnungsantrag nach §14 Abs.1 InsO setzt voraus, dass der antragstellende Gläubiger ein fortbestehendes rechtliches Interesse an der Eröffnung darlegt.

3

Die Erfüllung der zugrunde liegenden Forderung beseitigt nicht automatisch jede Zulässigkeitshürde; fehlt jedoch ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses, ist der Antrag unzulässig.

4

Bei Sozialversicherungsträgern entfällt das Rechtsschutzinteresse an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens regelmäßig, wenn der Schuldner den Geschäftsbetrieb eingestellt und keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt hat.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 14 Abs. 1 InsO§ 14 Abs. 1 Satz 2 InsO§ 14 Abs. 1 Satz 3 InsO§ 103j EGInsO§ 14 Abs. 1 S. 1 InsO§ 14 Abs. 1 InsO a.F.

Tenor

wird der Eröffnungsantrag der Gläubigerin vom 31.03.2017 als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.

Gründe

2

Der Eröffnungsantrag ist unzulässig, weil die Antragstellerin entgegen § 14 Abs. 1 InsO trotz des Hinweises in der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 09.05.2017 das fortbestehende rechtliche Interesse an der Eröffnung des Verfahrens nach vollständiger Begleichung der dem Insolvenzantrag zugrunde liegenden Forderung nicht dargelegt hat.

3

I.

4

Auf das vorliegende Insolvenzeröffnungsverfahren ist § 14 Abs. 1 S. 2 InsO in der aktuellen Fassung anzuwenden.

5

§ 14 Abs. 1 Satz 2 InsO wurde neu gefasst und § 14 Abs. 1 S. 3 InsO aufgehoben mit Wirkung vom 05.04.2017 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz von 29.03.2017 (BGBl. I S. 654). In der Überleitungsvorschrift des § 103j EGInsO ist in Absatz 1 festgelegt, das auf Insolvenzverfahren, die vor dem 05.04.2017 eröffnet worden sind, vorbehaltlich des Abs. 2 die bis dahin geltenden Vorschriften weiterhin anwendbar sind. Abs. 2 betrifft nur die im Rahmen einer Insolvenzanfechtung entstandenen Ansprüche auf Zinsen oder die Herausgabe von Nutzungen. Die Überleitungsvorschrift bezieht sich im Übrigen ohnehin nur auf bereits eröffnete Verfahren, trifft jedoch keine Regelung für Verfahren, die noch nicht eröffnet worden.

6

Fehlen Überleitungsvorschriften, so erfassen Änderungen des Prozessrechts im allgemeinen auch schwebende Verfahren. Diese sind mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes grundsätzlich nach neuem Recht zu beurteilen, soweit es nicht um unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschließend entstandene Prozesslagen geht.

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Der vorliegende Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ging am 04.04.2017 bei Gericht ein. Mangels einschlägiger Überleitungsvorschrift ist im schwebenden Verfahren somit § 14 Abs. 1 InsO in der ab dem 05.04.2017 geltenden Fassung anzuwenden.

8

II.

9

Der vorliegende Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ist unzulässig.

10

Zwar wird gemäß § 14 Absatz ein S. 2 Insolvenzordnung der Antrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

11

Der antragstellenden Gläubigerin fehlt jedoch das gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 InsO weiterhin erforderliche rechtliche Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

12

Aus der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 14 Abs. 1 InsO geht eindeutig hervor, dass Rechtsprechung und Praxis, die sich für das Fortführen des Zweitantrages herausgebildet haben, künftig bereits beim Erstantrag gelten sollen (Laroche, ZinsO 2015, 2511, 2512).

13

Wird die Forderung des antragstellenden Sozialversicherungsträgers nach Stellung des Insolvenzantrages erfüllt, entfällt das Rechtsschutzinteresse dieses Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Schuldner das Arbeitsverhältnis des bei dem Gläubiger versicherten Arbeitnehmers gekündigt und die Betriebsstätte geschlossen hat. In einem solchen Fall besteht für einen Sozialversicherungsträger regelmäßig nicht die konkrete Gefahr, dass eine weitere wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners bei diesem neue Verbindlichkeiten begründen wird, mit deren Ausgleich der Schuldner wiederum in Rückstand geraten kann (so zu § 14 Abs. 1 InsO a.F. BGH, Beschl. v. 12.07.2012 - IX ZB 18/12; Laroche, ZInsO 2015, 2511, 2512; Laroche/Meier/Schöttler/Siebert/Pruskowski/Vallender, ZIP 2013, 1456, 1459).

14

Hiernach ist vorliegend ein Rechtsschutzinteresse der antragstellenden Gläubigerin an einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht mehr ersichtlich.

15

Der Schuldner hat den von ihm unterhaltenen Geschäftsbetrieb nach den Feststellungen des Sachverständigen veräußert und sein Gewerbe abgemeldet. Die Abmeldung zum 31.03.2017 wird bestätigt durch die eingeholte Auskunft aus dem Gewerberegister vom 19.04.2017.

16

Die Insolvenzantragstellerin selbst teilte dem Sachverständigen mit, dass das Beitragskonto des Schuldners zum Monat März 2017 geschlossen wurde und keine Arbeitnehmer mehr angemeldet sind.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin/dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

19

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei  dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

20

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

21

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

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Köln, 14.06.2017